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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Sonstige Angaben

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Sonstige Angaben



Was sind Einkommensersatzleistungen?

Die Empfänger von Sozialleistungen müssen nicht immer Arbeitnehmer sein. Auch an Gewerbetreibende, Selbständige, Freiberufler oder Landwirte werden so genannte Einkommensersatzleistungen ausbezahlt, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Diese Einkommensersatzleistungen sind ebenso wie Lohnersatzleistungen steuerfrei, haben aber dennoch einen Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Steuer. Denn die Einkommensersatzleistungen werden in den Progressionsvorbehalt einbezogen und haben damit einen gewichtigen Einfluss auf die Berechnung des persönlichen Steuersatzes.

Die Entgeltersatzleistungen erhalten Sie als Nicht-Arbeitnehmer, zum Beispiel als Freiberufler oder Gewerbetreibender:

  • Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz (Mutterschaftsgeld, Elterngeld)
  • Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankengeldzahlungen)
  • Leistungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Wichtig

Die Abfrage von Einkommensersatzleistungen (Lohnersatzleistungen) war bis 2015 sowohl im Hauptvordruck (Mantelbogen) als auch in der Anlage N möglich. Ab 2015 sind sämtliche Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz) aus Vereinfachungsgründen ausschließlich im Mantelbogen einzutragen.

(2016): Was sind Einkommensersatzleistungen?


Feldhilfen

Einkommensersatzleistungen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Lohn-/Einkommensersatzleistungen erhalten haben.

Zu den Lohn- bzw. Einkommensersatzleistungen zählen insbesondere

  • Arbeitslosengeld I,
  • Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
  • Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers,
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
  • Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen,
  • Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht,
  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit.

Diese Leistungen werden im Allgemeinen von dem Leistungsträger elektronisch an das Finanzamt gemeldet.

Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, werden aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöhen so den Steuersatz für das übrige Einkommen.

Bestimmte Lohnersatzleistungen sind in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, und zwar Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Altersteilzeitzuschläge nach dem Besoldungsgesetz. Diese geben Sie hier nicht an.

Nicht anzugeben brauchen Sie Arbeitslosengeld II, Mehraufwandsentschädigung für 1 Euro-Jobs, Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung, Erziehungsgeld, Wohngeld, Sozialhilfe, Kindergeld, Streikgelder, der Gründungszuschuss für Existenzgründer sowie das Pflegeunterstützungsgeld ab 2015.Diese Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

Steuervorauszahlungen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Steuervorauszahlungen für das Steuerjahr 2016 an das Finanzamt geleistet haben.

Wichtig: Die hier angegebenen Steuervorauszahlungen werden nicht an das Finanzamt übermittelt. Ihre Eingabe dient nur für die korrekte Berechnung der voraussichtlichen Steuererstattung durch Lohnsteuer kompakt.

Haben Sie im Jahr 2016 im Ausland gelebt?

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie im Jahr 2016 ganz oder teilweise im Ausland gelebt haben und in dieser Zeit keinen Wohnsitz in Deutschland hatten.

Steuervergünstigung nach § 10 g EStG

Wenn Sie einen Abzugsbetrag nach § 10g EStG für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, geltend machen wollen, setzen Sie hier ein Häkchen.

Dazu gehören insbesondere leerstehende Baudenkmäler.

Steuerermäßigung wegen Erbschaftsteuer (Besteuerung nach § 35 b EStG)

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Einkünfte bezogen haben, die in 2016 oder den vier vorangegangenen Jahren der Erbschaftsteuer unterlegen haben und daher eine Steuerermäßigung beantragen wollen.

Haben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung Einkünfte erklärt, die aufgrund eines nach dem 31.12.2010 eingetretenen Erbfalls auch mit Erbschaftsteuer belastet waren, kann auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt werden. Hierzu geben Sie bitte auf der folgenden Seite die entsprechenden Einkünfte, für die die Ermäßigung in Betracht kommt, sowie die festgesetzte Erbschaftsteuer, den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb zuzüglich der Freibeträge nach den §§ 16, 17 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes und die steuerfreien Beträge nach § 5 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes an.

Die Erbschaftsteuer entsteht im Zeitpunkt des Todes. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung und/oder der Entrichtung der Erbschaftsteuer kommt es nicht an.

Verlustvortrag nach § 10 d EStG bzw. Spendenvortrag nach § 10 b EStG Verlustrücktrag

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie einen Verlustvortrag nach § 10 d EStG bzw. Spendenvortrag nach § 10 b EStG geltend machen wollen.

Gesellschaften / Gemeinschaften und ähnliche Modelle

Wenn Sie Angaben zu Gesellschaften, Gemeinschaften und ähnlichen Modellen machen wollen, setzen Sie hier ein Häkchen.

Unterhalten Sie neben Ihrem Wohnsitz einen weiteren Wohnsitz im Ausland?

Wenn Sie neben der bereits angegebenen Wohnanschrift einen oder mehrere weitere Wohnsitze im Ausland unterhalten, können Sie diese hier erfassen.


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