Feldhilfen
RV-pflichtige Einnahmen 2015
(Entspricht i.d.R. dem Bruttoeinkommen 2015)
Die aus der Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aus 2015 können Sie z. B. aus Ihrer Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV unter "Arbeitsentgelte" entnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.
Die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen bei Arbeitnehmern in der Regel dem Bruttoarbeitslohn bzw. Bruttogehalt.
Erfassen Sie Ihre Einnahmen bis höchstens zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung des Jahres (im Vorjahr 2015: 74.400 Euro in West und 64.800 Euro in Ost).
Die 2015 erzielten Arbeitsentgelte geringfügig Beschäftigter (Minijob) können Sie z. B. aus der Durchschrift der Jahresmeldung für die Minijob-Zentrale entnehmen.
Besoldung und Amtsbezüge 2015
Die Höhe der inländischen Besoldung und der Amtsbezüge ergibt sich aus den Ihnen vorliegenden Mitteilungen für 2015.
Gehören Sie zum Kreis der beurlaubten Beamten, geben Sie hier die während der Beurlaubungszeit bezogenen Einnahmen an (z. B. das Arbeitsentgelt aus einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung). Auch Einnahmen vergleichbarer Personengruppen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde, sind hier einzutragen (z. B. bei Geistlichen, Kirchenbeamten, Lehrern / Erziehern an nicht öffentlichen Schulen).
Entgeltersatzleistungen 2015
Haben Sie im Jahr 2015 Entgeltersatzleistungen (ohne Elterngeld) bezogen, geben Sie hier die Beträge aus der Bescheinigung der auszahlenden Stelle ein.
Ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt höher als die tatsächlich erzielte Entgeltersatzleistung, ist die tatsächlich erzielte Entgeltersatzleistung einzutragen.
Tatsächliches Entgelt 2015
Geben Sie das tatsächliche Entgelt für das Jahr 2015 an. Sie können diesen Beitrag z.B. einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers entnehmen.
Ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt höher als das tatsächlich erzielte Entgelt, wird dieses bei der Berechnung des Zulagenspruchs berücksichtigt.
Ein tatsächliches Entgelt kann normalerweise nur vorliegen bei Personen,
- die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen,
- die als behinderte Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden,
- die neben ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
- die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
- die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
- die Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen oder
- die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Bei Altersteilzeitarbeit ist das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt - ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag - maßgebend. Das 2015 tatsächlich erzielte Entgelt können Sie z. B. einer Bescheinigung des Arbeitgebers entnehmen.
Rente wegen voller Erwerbsminderung 2015
Die Höhe des Jahres(brutto)rentenbetrages, der in der Regel nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch ist, können Sie Ihrer Renten(anpassungs)mitteilung entnehmen.
Bei Auszahlung der Rente einbehaltene eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht vom Rentenbetrag abzuziehen. Zuschüsse eines Trägers der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu Ihren Aufwendungen zur Krankenversicherung sind nicht dem Rentenbetrag hinzuzurechnen.
Einkünfte aus Land-/Forstwirtschaft 2014
Eintragungen sind nur vorzunehmen, wenn im Jahr 2016 die Pflichtmitgliedschaft nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bestand.
Maßgebend sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Vorjahr ergeben.
Renten wegen voller Erwerbsminderung aus einer ausl. RV 2015
Bei Pflichtversicherten in einer ausländischen Rentenversicherung sind die ausländischen beitragspflichtigen Einnahmen des Jahres 2015 einzutragen.
Bezieher einer ausländischen Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente tragen die Höhe Ihrer Bruttorente ein. Wurden im Jahr 2015 sowohl Einnahmen aus einer Beschäftigung, die einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag, als auch eine ausländische Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen, geben Sie die Summe der Einnahmen an.