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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Kontoführungsgebühren

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Kontoführungsgebühren



Wann kann ich Kontoführungsgebühren absetzen?

Das Finanzamt erkennt ohne Nachweise einen Pauschbetrag von 16 Euro pro Jahr für beruflich veranlasste Überweisungen als Werbungskosten an. Beträge, die darüber hinausgehen, sind als Werbungskosten nur mit dem Teil abzugsfähig, der auf die Buchung von Gehaltsgutschriften entfällt.

Sie können darüber hinaus Kosten für beruflich veranlasste Überweisungen, z.B. zur Begleichung von Rechnungen für Arbeitsmittel in Ihrer Steuererklärung angeben.

(2015): Wann kann ich Kontoführungsgebühren absetzen?



Kann ich auch Gebühren für Kreditkarten absetzen?

Ja, das ist möglich. Aber nur wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Kreditkarte so gut wie ausschließlich bei Auswärtstätigkeiten nutzen. Ansonsten sollten Sie die Kosten Ihrer Kreditkarte in einen privaten und beruflichen Teil splitten.

Ermitteln Sie den beruflichen Nutzungsanteil in Prozent. Den Kostenanteil, der auf die berufliche Nutzung entfällt, können Sie als Werbungskosten abziehen.

Einen speziellen Nachweis gibt es für diese Kosten nicht. Eine Möglichkeit wäre beispielsweise, die Kreditkartenauszüge von drei aufeinanderfolgenden Monaten des Steuerjahres in Kopie beizufügen. Machen Sie deutlich, welcher Anteil des Kreditkartenumsatzes beruflich bedingt war. Diesen Prozentsatz bezogen auf die Gebühren der Kreditkarte können Sie dann in der Steuererklärung geltend machen.

(2015): Kann ich auch Gebühren für Kreditkarten absetzen?


Feldhilfen

Kontoführungsgebühren

Kontoführungsgebühren werden von den Finanzämtern immer mit einem Pauschbetrag in Höhe von 16 Euro pro Jahr als Werbungskosten ohne Nachweis anerkannt.

Wenn Sie höhere Ausgaben als 16 Euro pro Jahr als Werbungskosten geltend machen wollen, müssen Sie die Gebühren für das Führen Ihres Gehaltskontos nachweisen.

Grundsätzlich sind die Gebühren nur zu dem Teil abzugsfähig, der auf die Buchungen der beruflichen Gehaltsgutschriften oder auf beruflich veranlasste Überweisungen entfällt.

Der private Gebührenanteil für die Nutzung des Kontos ist grundsätzlich nicht abzugsfähig.


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