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Freiwilligendienste

Kinder im Alter von 18 bis 24 Jahren werden steuerlich berücksichtigt, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste leisten.

Hierzu zählen seit 2015 insbesondere der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) und andere Dienst im Ausland nach §5 des Bundesfreiwilligendienstgesetz.

Die Freiwilligendienste können auch im Ausland  im Rahmen der europäischen Freiwilligendienste oder als internationaler Jugendfreiwilligendienst abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Freiwilligendienste



Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind einen Freiwilligendienst leistet?

Kinder im Alter von 18 bis 24 Jahren (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) werden steuerlich berücksichtigt, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste leisten. Hierzu zählen seit 2012 insbesondere der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) und der andere Dienst im Ausland nach §5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes. Das freiwillige Jahr kann im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes auch im Ausland abgeleistet werden. Wichtig ist hierbei, dass der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.

Nimmt ein Kind am europäischen Aktionsprogramm „Jugend in Aktion" teil, kann es  bis zur Dauer von zwölf Monaten Kindergeld bekommen.

Außerdem kann ein Kind berücksichtigt werden, wenn es einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" oder einen Freiwilligendienst "aller Generationen" ableistet.

(2015): Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind einen Freiwilligendienst leistet?



Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?

Leisten Kinder nach ihrer Vollzeitschulpflicht einen Freiwilligendienst, werden sie weiterhin bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - also bis zum 25. Geburtstag - bei den Eltern berücksichtigt, d.h. die Eltern haben während dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld oder die Steuerfreibeträge und andere kindbedingte Steuervergünstigungen.

Als Freiwilligendienste begünstigt sind:

  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
  • Bundesfreiwilligendienst,
  • Europäischer Freiwilligendienst "Erasmus+",
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst,
  • Freiwilligendienst "weltwärts",
  • Freiwilligendienst "kulturweit",
  • Freiwilligendienst "aller Generationen",
  • Auslandsfreiwilligendienst gemäß § 5 Bundesfreiwilligendienstegesetz.

Das neue EU-Programm für Bildung, Jugend und Sport "Erasmus+" ab 2014 umfasst die bisherigen EU-Programme für lebenslanges Lernen, die Hochschulprogramme sowie "Jugend in Aktion". Es beinhaltet auch weiterhin den Europäischen Freiwilligendienst. Das Programm gilt im Zeitraum vom 2014 bis 2020.

Nicht begünstigt ist der freiwillige Wehrdienst gemäß § 58b Soldatengesetz. Aber nach neuer Regelung der Finanzverwaltung ab 2015 wird die dreimonatige Grundausbildung und die anschließende Dienstpostenausbildung als Berufsausbildung gewertet, sodass in dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge besteht. Grundsätzlich können mindestens die ersten vier Monate der Wehrdienstzeit ohne näheren Nachweis berücksichtigt werden; lediglich der Dienstantritt ist glaubhaft zu machen. Bei längerer Dienstpostenausbildung ist die Dauer nachzuweisen (A 14.2 Satz 2, DA-KG 2015).

(2015): Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?



Sind auch die Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst begünstigt?

Für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder in einem sozialen Freiwilligendienst erhalten die Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträge sowie alle damit verbundenen kindbedingten Steuervergünstigungen, solange die Kinder noch keine 25 Jahre alt sind. Ebenfalls berücksichtigt werden Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes und umgekehrt.

Die Übergangszeit darf höchstens vier volle Kalendermonate dauern. Der nächste Ausbildungsabschnitt muss also spätestens im fünften Monat nach der Beendigung des letzten Abschnitts beginnen. Die Viermonatsfrist umfasst vier volle Kalendermonate und ist nicht taggenau zu berechnen. Muss das Kind länger als vier Monate warten, ehe es seine Ausbildung fortsetzen oder den Freiwilligendienst antreten kann, verlieren die Eltern das Kindergeld und den Kinderfreibetrag - und zwar auch für die ersten vier Monate der Übergangszeit. Dies gilt leider auch dann, wenn das Kind keinen Einfluss auf den Dienstbeginn hat oder an der Überschreitung der Viermonatsfrist kein Verschulden trägt.

Bis 2014 sind Übergangszeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem freiwilligen Wehrdienst nicht begünstigt. Dies ist aber ab 2015 anders, denn nun bekommen Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge auch für ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, für jeweils einen Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach diesem Dienst.

(2015): Sind auch die Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst begünstigt?



Ists auch die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes begünstigt?

Eltern erhalten für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, wenn sie in Berufsausbildung sind oder einen sozialen Dienst leisten. Ebenfalls berücksichtigt werden Übergangszeiten von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes und umgekehrt. Dies gilt bisher allerdings nicht für den freiwilligen Wehrdienst. Noch in der neuen Dienstanweisung 2014 heißt es:

"Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG (bis zum 12.4.2013: 7. Abschnitt des WPflG) begründen keine Übergangszeit" (A 15 DA-FamEStG 2014).

Aktuell wird mit dem sog. Jahressteuergesetz 2015 geregelt, dass ab dem 1.1.2015 auch die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b Soldatengesetz und umgekehrt kindergeldrechtlich begünstigt ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG und § 2 Abs. 2 Nr. 2b BKKG).

Das bedeutet: Künftig erhalten Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, für jeweils einen Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach diesem Dienst.

Kindergeld auch während des freiwilligen Wehrdienstes?
Leider nein! Während der Dienstzeit des freiwilligen Wehrdienstes selbst gibt's kein Kindergeld und keine Steuerfreibeträge. Im Jahre 2012 hatte die Bundesregierung im Gesetzentwurf des "Jahressteuergesetzes 2013" zwar vorgesehen, dass Kinder beim Freiwilligen Wehrdienst während der ersten 6 Monate, die als Probezeit gilt, steuerlich berücksichtigt werden sollten.

Die Einweisungszeit von sechs Monaten sollte wegen ihres pädagogischen Schwerpunktes gesetzlich einer Ausbildung gleichgestellt und wie die Berufsausbildung und die Freiwilligendienste der Ausbildungsphase des Kindes zugeordnet werden. Aber dieses Vorhaben ist dann doch nicht Gesetz geworden.

Übergangszeit auch zwischen Ausbildungsende und freiwilligem Wehrdienst
Handelt es sich noch um eine Übergangszeit nach dem Abschluss der Lehre und dem Beginn des Freiwilligen Wehrdienstes? Einerseits ist zu diesem Zeitpunkt oftmals noch ungewiss, ob das Kind nicht nach dem Wehrdienst eine weitere Berufsausbildung anstrebt. Andererseits sollen Kinder nur bis zur Beendigung ihrer Berufsausbildung mit Kindergeld und steuerlichen Freibeträgen gefördert werden.

Die Antwort wird Sie freuen: Mit "Ausbildungsabschnitt" ist auch die letzte Phase der Ausbildung gemeint, so dass die Wartezeit zwischen Ausbildungsende und Wehrdienst als Übergangszeit gilt, in welcher das Kind steuerlich zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 25.1.2007, BStBl. 2008 II S. 664).

Übergangszeit bei Verschiebung des Dienstantritts
Verzögert sich der ankündigte Dienstantritt, sodass das Kind länger als vier Monate warten muss, ehe es seinen Freiwilligen Wehrdienst antreten kann, verlieren die Eltern das Kindergeld und den Kinderfreibetrag - und zwar auch für die ersten vier Monate der Übergangszeit. Dies gilt leider auch dann, wenn das Kind keinen Einfluss auf den Dienstbeginn hat oder an der Überschreitung der Viermonatsfrist kein Verschulden trägt (BFH-Urteile vom 22.12.2011, III R 5/07 und III R 41/07).

Lohnsteuer kompakt: Wird Ihnen also das Kindergeld für Ihr Kind gestrichen, weil es länger als vier Monate auf seine Stelle warten muss, können Sie Ihre Unterhaltsleistungen an das Kind als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. Der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag beträgt pro Monat 696 EUR (ab 2014) bzw. 677 EUR (2013) bzw. 667 EUR (2010 bis 2012).

Lohnsteuer kompakt: Falls sich die Übergangszeit wider Erwarten über vier volle Monate hinaus verlängert, empfehlen wir Ihnen Folgendes, wie der Kindergeldanspruch doch aufrecht erhalten werden kann: Das Kind muss sich bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend melden. Dann wird es zumindest bis zum 21. Lebensjahr als Kind berücksichtigt (so FG Münster vom 1.6.2011, EFG 2011 S. 1810).

(2015): Ists auch die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes begünstigt?


Feldhilfen

Zeitraum

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem das Kind einen Freiwilligendienst in 2015 geleistet hat.

Für jeden Monat, in dem der Grund vorgelegen hat, können Sie einen Kinder- und Erziehungsfreibetrag erhalten, falls die Voraussetzungen erfüllt sind.


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