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Krankheitskosten

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Krankheitskosten



Was kann ich als Krankheitskosten absetzen?

Als Krankheitskosten können Sie alle Ausgaben absetzen, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Krankheit entstehen. Sie können diese in unbegrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung eintragen.

Das Finanzamt zieht automatisch die zumutbare Eigenbelastung ab, die sich nach Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder richtet. Diese Eigenbelastung liegt bei einem bis sieben Prozent Ihres Jahreseinkommens und wird bei allen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt, zu denen auch die Krankheitskosten gehören.

Zu den Ausgaben, die Sie als Krankheitskosten angeben können, gehören

  • die ärztliche Behandlung
  • Heilbäder, Krankengymnastik etc.
  • Pflegeleistungen
  • Heilpraktiker oder Homöopath
  • Medikamente
  • Zuzahlungen in der Apotheke
  • medizinische Hilfsmittel,
  • einen Krankenhausaufenthalt
  • Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus, zur Krankengymnastik usw.

Fahrtkosten: Wenn Sie mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zum Arzt fahren, können Sie die tatsächlich anfallenden Kosten absetzen, heben Sie also die Fahrkarten auf. Fahren Sie jedoch mit dem Auto, können Sie eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer absetzen.

Auch die Kosten für einen Zahnersatz oder eine Kur können Sie angeben. Allerdings nicht die Ausgaben für einen Krankenbesuch oder Maßnahmen zur Vorbeugung einer Krankheit, wie eine Diät oder eine Rückenmassage zur Entspannung beispielsweise.

Tipp

Für Gesundheitskurse, die der Fitness oder der Gewichtsreduzierung dienen, die Ihnen der Arzt nicht verschreibt, sollten Sie versuchen, von Ihrer Krankenkasse eine Gutschrift über ein Bonusheft zu bekommen. Das bieten viele gesetzliche Kassen an – fragen Sie direkt bei Ihrer Krankenversicherung nach.

Umgekehrt müssen Sie auch Erstattungen oder Zuzahlungen durch die Krankenkasse, die Renten- oder die Unfallversicherung von Ihren Ausgaben abziehen, bevor Sie diese in der Steuererklärung angeben. Allerdings müssen Sie sich nicht anrechnen lassen, was Sie als Zahlung aus einer Krankentagegeldversicherung erhalten.

(2015): Was kann ich als Krankheitskosten absetzen?



Wie muss ich die Krankheitskosten belegen?

Sie müssen die Ausgaben für Medikamente, Heilmittel und weitere Krankheitskosten durch Belege nachweisen. Außerdem verlangt das Finanzamt, dass Sie die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme oder der Behandlung als medizinisch notwendig nachweisen können. Hierzu brauchen Sie meist eine ärztliche Verordnung. Liegt eine dauerhafte Erkrankung vor, reicht in der Regel auch die einmalige Vorlage des Attests. Hat Ihnen Ihr Augenarzt einmal eine Brille verschrieben, reicht für die Notwendigkeit der Ausgaben für weitere Brillen auch eine Bestätigung durch den Augenoptiker.

Tipp

Sobald Sie ein Attest von Ihrem Arzt haben, das eine bestimmte Maßnahme oder ein Medikament empfiehlt, sammeln Sie die Quittungen. Erst am Jahresende ist wirklich klar, wie hoch Ihre Ausgaben für Heilmittel und Behandlungen tatsächlich sind. Die Krankheitskosten bilden zusammen mit den Ausgaben für weitere allgemeine außergewöhnliche Belastungen eine Summe. Dann können Sie anhand unserer Übersicht berechnen, ob sich eine Angabe in der Steuererklärung lohnt, denn das Finanzamt zieht von den tatsächlichen Ausgaben Ihre zumutbare Eigenbelastung ab. Nur der Betrag, der die zumutbare Belastung übersteigt, wirkt sich steuermindernd aus.

In bestimmten Fällen muss die medizinische Notwendigkeit durch ein Attest des Amtsarztes oder durch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen werden. Wichtig ist, dass dieser Nachweis vor Beginn der Behandlung oder vor dem Erwerb des medizinischen Heilmittels eingeholt wird. Dieser strenge Nachweis ist erforderlich in folgenden Fällen:

  • Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen,
  • psychotherapeutische Behandlung,
  • medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen,
  • Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Schwerbehindertenausweis ergibt,
  • medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.

(2015): Wie muss ich die Krankheitskosten belegen?



Kann ich auch nicht-verschreibungspflichtige Medikamente steuerlich geltend machen?

Aufwendungen für Arzneimittel sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn sie vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet wurden.

Viele der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel stehen auf der sog. Negativliste, die der Arzt nicht zu Lasten der Krankenkasse verordnen darf (Bagatellarzneien). Gerade solche Medikamente werden häufig auch bei Selbstmedikation ohne Rezept auf eigene Rechnung erworben, doch das Finanzamt verweigert die steuerliche Anerkennung.

Aber auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente und Heilmittel können als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein, wenn der Erwerb medizinisch angezeigt ist. Dies ist der Fall, wenn der Arzt Medikamente auf Privatrezept verschreibt.

(2015): Kann ich auch nicht-verschreibungspflichtige Medikamente steuerlich geltend machen?



Wann sind Kosten für alternative Heilmethoden absetzbar?

Alternative Heilmethoden sind Behandlungsverfahren, die wissenschaftlich (noch) nicht allgemein anerkannt sind. Dies gilt beispielsweise für Frisch- und Trockenzellenbehandlung, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie, Ozontherapie, Ayurveda-Methode, Einnahme von Stutenmilch bei einer Hepatitiserkrankung, Magnetfeldtherapie, Delphintherapie usw.

Aufwendungen für solche alternativen Heilmethoden können Sie ebenfalls als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzen - allerdings unter folgender Bedingung: Sie müssen die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachweisen und dieses Attest vor Beginn der Behandlung einholen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 33 Abs. 4 EStG und § 64 Abs. 1 EStDV.

(2015): Wann sind Kosten für alternative Heilmethoden absetzbar?



Wie werden Kosten für behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen berücksichtigt?

Wer plötzlich von einer Behinderung betroffen ist und weiter in seiner gewohnten Umgebung leben möchte, muss oftmals erhebliche Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder am Eigenheim vornehmen. Die Kosten für eine behindertengerechte Umgestaltung des Wohnumfeldes können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sein, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet.

Dies gilt sowohl für behinderungsbedingte Baumaßnahmen am bestehenden Gebäude als auch beim Neubau eines Hauses. Denn nach neuer Auffassung des Bundesfinanzhof ist es unerheblich, "ob die der Krankheit oder Behinderung geschuldeten Mehrkosten im Rahmen eines Neubaus, der Modernisierung eines Altbaus oder des Umbaus eines bereits selbst genutzten Eigenheims oder einer Mietwohnung entstehen" (BFH-Urteil vom 24.2.2011, BStBl. 2011 II S. 1012).

Begünstigt sind beispielsweise der Bau einer Rollstuhlrampe, die Errichtung eines barrierefreien Hauszugangs, die Einrichtung eines behindertengerechten Badezimmers, die Umwandlung eines ebenerdigen Raumes in ein Schlafzimmer, die rollstuhlgerechte Verbreiterung der Türen usw.

Die Aufwendungen für die behinderungsgerechte Gestaltung der Wohnung sind nicht abgegolten durch den Behinderten-Pauschbetrag, denn damit werden nur laufende und typische Mehraufwendungen des Behinderten abgegolten. Vielmehr können die Aufwendungen zusätzlich abgesetzt werden.

Nach neuer Auffassung des Bundesfinanzhofs darf das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der Baukosten nicht mehr mit dem Argument verweigern, Sie würden dadurch einen Gegenwert erlangen. Auch zieht der Einwand nicht mehr, die Baumaßnahmen seien nicht nur für den Behinderten, sondern auch für Nichtbehinderte von Vorteil und würden deshalb einen marktgängigen Vorteil bilden.

(2015): Wie werden Kosten für behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen berücksichtigt?



Was können Behinderte als Fahrtkosten absetzen?

Behinderte Menschen dürfen Ihre Aufwendungen für Privatfahrten in einem "angemessenen Rahmen" als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet.

Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

(1) GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen "G":
In diesem Fall dürfen Sie die behinderungsbedingten unvermeidbaren Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten absetzen. Ohne Einzelnachweis können Sie pauschal einen Betrag von 900 Euro geltend machen (3 000 km x 0,30 Euro).

(2) Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl":
In diesem Fall dürfen Sie sowohl die behinderungsbedingten unvermeidbaren Fahrten als auch Fahrten für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten absetzen. Diese Fahrten müssen nachgewiesen werden. Anerkannt werden sie bis zu einer Fahrleistung von 15 000 km pro Jahr.
Zusätzlich zu den 15 000 km können Sie jedoch krankheitsbedingte Fahrten - sei es im Zusammenhang mit der Behinderung oder im Zusammenhang mit anderen Krankheiten - als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, z. B. Fahrten zu Ärzten.

(3) GdB von mindestens 70 oder GdB von 50 bis 70 und Merkzeichen "G" oder "aG":
In diesem Fall können berufstätige Menschen ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - anstatt mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entf-km - mit den tatsächlichen Kosten bzw. bei Benutzung eines Pkw mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer als Werbungskosten absetzen.

(4) Behindertengerechte Umrüstung des Fahrzeugs:
Muss der Pkw wegen der Behinderung umgerüstet werden, können die Umrüstkosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Diese sind im Jahr der Bezahlung in voller Höhe absetzbar, und zwar zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag und zu den Fahrtkosten für Privatfahrten. Allerdings rechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung an. Bis 2009 haben die Finanzämter die Umrüstkosten auf die voraussichtliche (Rest-) Nutzungsdauer des Pkw verteilt. Diese Auffassung ist jedoch inzwischen überholt.

(2015): Was können Behinderte als Fahrtkosten absetzen?



Wie werden Kosten für Heimunterbringung berücksichtigt?

Bei Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim, Altenpflegeheim oder in der Pflegeabteilung eines Altenheims oder Wohnstifts sind die hohen Kosten erfreulicherweise als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören nicht nur die Kosten für medizinische Leistungen und Pflege, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Denn die Aufwendungen für die Heimunterbringung stellen insgesamt Krankheitskosten dar.

Die abzugsfähigen Kosten sind jedoch zu kürzen um

  • das Pflegegeld aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung.
  • die Haushaltsersparnis, sofern der Haushalt aufgelöst wird. Die Haushaltsersparnis beträgt im Jahre 2015 pro Monat 706 Euro und pro Tag 23,53 Euro.
  • die zumutbare Belastung, die sich nach Ihrem Familienstand und Einkommen richtet und zwischen 1 und 7 % beträgt.

Wenn ältere Menschen in ein "normales" Altenheim umsiedeln, sind die Heimkosten steuerlich leider nicht absetzbar. In diesem Fall zählen die Unterbringungskosten zu den Kosten der Lebensführung. Falls jedoch später Pflegebedürftigkeit eintritt und mindestens die Pflegestufe I festgestellt wird, können ab diesem Zeitpunkt die Heim- und Pflegekosten in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 89).

(2015): Wie werden Kosten für Heimunterbringung berücksichtigt?



Welche Bedeutung hat das amtsärztliche Attest?

Die Beurteilung ist für Finanzbeamte schwierig, ob Aufwendungen der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen und damit steuerlich absetzbar sind oder ob sie zur allgemeinen Vorbeugung und Erhaltung der Gesundheit getätigt werden und folglich nicht steuermindernd abgesetzt werden dürfen.

Jedenfalls besitzen die Finanzbeamten nicht die Sachkunde, um die medizinische Indikation objektiv beurteilen zu können. Deshalb verlangen sie in bestimmten Fällen ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Indikation zweifelsfrei erkennen lassen. Und dieses Attest muss unbedingt vor Beginn der Behandlung eingeholt werden. An diesen beiden Hürden sind schon unzählige rechtschaffene Bürger gescheitert und blieben auf ihren oftmals hohen Krankheitskosten sitzen.

Seit 2012 sind die Fälle, in denen ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen eingeholt und dem Finanzamt vorgelegt werden muss, explizit im Gesetz benannt (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV):

  • Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen,
  • psychotherapeutische Behandlung,
  • medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen,
  • Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Schwerbehindertenausweis ergibt,
  • medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.

In anderen Fällen muss das Finanzamt die eingereichten Kosten anerkennen und darf kein amtsärztliches Attest verlangen. So sind Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar. Hierzu ist nicht erforderlich, dass ein amtsärztliches Attest vorgelegt wird, es genügt eine Verordnung des Hausarztes. Denn die Heileurythmie ist keine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode, sondern als Teil der Anthroposophie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen als besondere Therapierichtung anerkannt (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 27/13).

(2015): Welche Bedeutung hat das amtsärztliche Attest?



Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?

Jeder, der Krankheitskosten nachweisen kann, kann sie auch in der Steuererklärung angeben. Hierzu brauchen Sie eine Quittung, eine Rechnung und in manchen Fällen ein ärztliches Attest. Dabei ist es gleichgültig, ob Sie selbst die Ausgabe für eine eigene Krankheit, für die Ihres Ehepartners oder für ein Kind tätigen, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Es zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Rechnung bezahlt haben, nicht der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung fällig wurde.

Tipp

Haben Sie krankheitsbedingte Ausgaben in Zusammenhang mit einem Wegeunfall oder einem Arbeitsunfall, dann sollten Sie diese als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben angeben. Das gilt auch für Kosten, die wegen einer Berufskrankheit oder wegen einer krankheitsbedingten Umschulung entstehen. Der Vorteil ist, dass in diesem Fall eine zumutbare Belastung nicht angerechnet wird.

 

(2015): Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?


Feldhilfen

Krankheitskosten

Summe der Krankheitskosten, die Sie bereits erfasst haben.

Bezeichnung

Geben Sie hier an, um welche Krankheit es sich gehandelt hat.

Beachten Sie bitte, dass nur der Teil Ihrer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Kosten

Geben Sie hier die Höhe der entstandenen Krankheitskosten an.

Beachten Sie bitte, dass nur der Teil Ihrer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Erstattungen (z.B. Leistungen der Krankenkasse) geben Sie gesondert im Feld "Erstattungen" an.

Erstattungen

Geben Sie hier die Höhe der erhaltenen oder noch zu erwartenden Erstattungen (z.B. Leistungen der Krankenkasse oder aus anderen Versicherungen) an.

Beachten Sie bitte, dass nur der Teil Ihrer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Diese Erstattungen mindern die abzugsfähigen Aufwendungen für Krankheitskosten entsprechend.


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