Steuererklärung für Studenten

Steuererklärung für Studenten

Im Hörsaal sitzen, Hausarbeiten schreiben, Referate ausarbeiten und nebenbei noch arbeiten gehen – als Student hat man gut zu tun. Warum sollten Sie sich dann auch noch mit der Steuererklärung herumschlagen?

Ganz einfach: Weil es sich lohnt.

Wenn Sie neben dem Studium oder in den Semesterferien jobben, zahlen Sie wahrscheinlich auch Steuern. Und die können Sie sich zumindest zum Teil zurückholen. Im Zweitstudium, etwa beim Master, sollten Sie auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben. Dann können Sie den Fiskus an Ihren Ausbildungskosten beteiligen, wenn Sie später berufstätig sind. Doch der Reihe nach.

Müssen Studenten eine Steuererklärung abgeben?

Grundsätzlich sind Studenten nicht verpflichtet, eine Steuererklärung zu machen. Ausnahme: Sie arbeiten selbständig, also auf Rechnung, und hatten im letzten Jahr zu versteuernde Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 8.652 Euro (Stand: 2016). Dann will das Finanzamt eine Steuererklärung von Ihnen sehen, weil Sie gegebenenfalls noch nachzahlen müssen. Das gleiche gilt, wenn Sie Mieteinnahmen hatten oder Kapitaleinkünfte, mit denen Sie über dem Grundfreibetrag lagen.

Wenn Sie angestellt sind, etwa als studentische Hilfskraft, oder in den Semesterferien gejobbt haben, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben – sollten es aber auf jeden Fall. In der Regel bekommen Sie die gezahlten Steuern vollständig zurück! Arbeiten Sie auf Minijob-Basis, also mit maximal 450 Euro, lohnt sich das auch nicht unbedingt. Denn dann sind Sie von der Lohnsteuer befreit und haben ohnehin keine Rückzahlung zu erwarten. Anders sieht es aus, wenn Sie auf Steuerkarte jobben. Dann führt Ihr Arbeitgeber automatisch Lohnsteuer für Sie ab. Und die können Sie sich über die Steuererklärung zurückholen.

Wenn Sie die Steuererklärung freiwillig machen, können Sie sich damit vier Jahre Zeit lassen. Die Steuererklärung für 2015 können Sie also bis zum 31. Dezember 2019 abgeben – aber vielleicht möchten Sie ja schon eher an Ihr Geld. Wenn Sie pflichtveranlagt sind, müssen die Unterlagen bis zum 31. Mai 2016 beim Finanzamt sein.

Was Studenten absetzen können

Als Student zahlen Sie Semesterbeiträge oder womöglich auch hohe Studiengebühren, wenn Sie an einer privaten Einrichtung lernen. Diese Kosten können Sie in der Steuererklärung geltend machen – aber auch alle anderen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrem Studium stehen. Fachliteratur zählt dazu ebenso wie Bau- und Bastelmaterialien, spezielle Software oder andere Dinge, die Sie für Ihr Studium brauchen. Kaufen Sie sich für Ihr Studium einen neuen Rechner oder andere Hardware, wird das Finanzamt davon ausgehen, dass Sie die Geräte auch privat nutzen. Zumindest einen Teil des Preises können Sie sich aber vom Fiskus zurückholen. Gehören Studienreisen oder Exkursionen zum Pflichtprogramm Ihres Studiums, können Sie dafür Reisekosten und Verpflegungspauschalen ansetzen. Auch Nachhilfestunden oder Sprachkurse lassen sich geltend machen, wenn sie fürs Studium nötig sind.

Für die Fahrt zur Uni können Sie die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer geltend machen, alternativ erkennt das Finanzamt aber auch das Semesterticket an. Sind Sie für das Studium in eine andere Stadt gezogen, können Sie unter Umständen mit doppelter Haushaltsführung mächtig Steuern sparen: Fahren Sie an den Wochenenden regelmäßig nach Hause und haben im Haus Ihrer Eltern einen eigenen Wohnbereich, dürfen Sie unter anderem Fahrtkosten und die Miete am Studienort absetzen. Das funktioniert aber nicht, wenn Sie nur alle paar Wochen bei den Eltern vorbeischauen und dann im alten Kinderzimmer übernachten. Auch wenn Sie für ein Pflichtpraktikum in einer anderen Stadt ein Zimmer mieten, können Sie versuchen, das unter doppelter Haushaltsführung anzusetzen.

Entscheidender Unterschied: Sonderausgaben oder Werbungskosten?

Generell kommen zwei Arten von Ausgaben für Studenten in Frage: Zum einen die Werbungskosten. Darunter werden alle beruflich bedingten Ausgaben zusammengefasst. Und zum anderen die Sonderausgaben. Anders als Werbungskosten sind Sonderausgaben nur limitiert absetzbar, es gilt ein Höchstbetrag von 6.000 Euro. Was noch viel wichtiger ist: Sonderausgaben können nur für das Jahr ihres Entstehens geltend gemacht werden. Werbungskosten können Sie hingegen unbegrenzt in die nächsten Jahre übertragen. Das nützt Ihnen dann etwas, wenn Sie im betreffenden Jahr zwar wenig Lohnsteuer gezahlt haben, aber hohe Ausgaben hatten. Das ist bei Studenten oft der Fall. Werden Sie dann nach dem Studium berufstätig, können Sie Ihre Verluste in der ersten Steuererklärung verrechnen. So können Sie sich nachträglich Ihre Studienkosten vom Fiskus zurückholen.

Die Sache hat nur einen Haken: Die Aufwendungen für das Studium sind zwar letztlich alle mehr oder weniger beruflich bedingt. Als Werbungskosten können Sie aber nur Ausgaben für eine Fort- oder Weiterbildung geltend machen. Kosten für die erste Ausbildung sind Sonderausgaben, das hat der Bundesfinanzhof erst kürzlich klargestellt.

Sie müssen aber nicht zwangsläufig ein Studium in der Tasche haben, wenn Sie den Werbungskostenabzug nutzen wollen. Es reicht, wenn Sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Das kann der Bachelorabschluss sein, auf den Sie jetzt noch den Master draufsetzen. Es reicht aber auch eine Lehre oder eine andere Berufsausbildung, die mit einem Abschluss endet. Haben Sie also nach dem Abitur beispielsweise eine private Schauspielschule oder ein Berufskolleg besucht, kann das Studium ebenfalls als Weiterbildung gewertet werden. Und dann können Sie Ihre Werbungskosten auch noch Jahre später absetzen.

Wichtig ist dann nur, dass Sie Ihre Studienkosten in der Anlage N der Steuererklärung als Werbungskosten eintragen. Kreuzen Sie dann noch im Mantelbogen die „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ an. Müssen Sie dann später einmal Einkommensteuer bezahlen, werden Ihre Verluste automatisch verrechnet.

I N F O

Links neben dem Text finden Sie eine Reihe wichtiger weiterführender Artikel zum Thema. Falls Sie weitere Fragen und/oder Anregungen/Anmerkungen haben, wenden Sie Sich gerne an unseren Kundenservice: [email protected].

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass unser Kundenservice keine steuerliche Beratung ausüben darf. Als Anbieter von Steuersoftware dürfen wir keine individuellen Steuerfragen beantworten und müssen uns auf die Lösung technischer Probleme beschränken.

 

230 Kommentare zu “Steuererklärung für Studenten”:

  1. Ibra

    Hallo, Als Master Student arbeite ich an zwei Unternehmen (für jeder, 40h / Monat) und verdiene (500+600=)1100 € brutto. In einem Jahr werde ich 13000 € Brutto verdienen. Am ende des Jahrs kann man auch die Steuer zurück bekommen?

    1. Chanice Pöppel

      Hallo Ibra,
      vielen Dank für dein Kommentar. Höchst wahrscheinlich bekommst Du Steuern zurück. Um einen schnellen Überblick zu bekommen wie viel, nutze hierzu unseren Steuerrechner: http://www.lohnsteuer-kompakt.de/rechner/steuererstattungsrechner. Wenn Du es allerdings ganz genau wissen möchtest, registriere Dich doch einfach bei Lohnsteuer-kompakt.de oder nutze die Funktion „Anonym testen“ auf unserer Startseite: http://www.lohnsteuer-kompakt.de

      Gruß,
      Chanice
      Lohnsteuer kompakt

  2. Christin

    Hallo, ich habe meine Einkommenssteuererklärung abgegeben und ich soll jetzt sogar nachzahlen!
    Ich habe als Werkstudent gearbeitet und bin über dem oben genannten Grundbetrag von 8.130 drüber und habe zwangsweise Lohnsteuer zahlen müssen.

    Was habe ich falsch angegeben, dass ich jetzt sogar nachzahlen muss??
    Ich bekomme doch als Student, wie im letzten Jahr die vollständige Lohnsteuer zurück, oder nicht?

    Ich bitte um Hilfe, da ich nur noch 3 Wochen Zeit habe den Einspruch einzulegen.

    1. Felix Kl Bösing

      Hallo Christin,

      Nein, du bekommst nicht zwangsweise deine gesamte bereits gezahlte Lohnsteuer zurück. Je nachdem wie hoch deine Einkünfte und deine Werbungskosten, bzw. Sonderausgaben letzendlich waren, kann es sein, dass du nicht alles wiederbekommst.
      Dass du noch etwas nachzahlen sollst, wundert mich aber etwas.
      Du kannst mir gerne mal eine E-Mail ([email protected]) schicken, dann helfe ich dir kurzfristig.

    1. Chanice Pöppel Autor

      Hallo Karen,
      auch für ausländische Studenten kann es sinnvoll sein, eine Steuererklärung abzugeben. Besonders, wenn bei einem Studentenjob Lohnsteuern gezahlt wurden, kann man sich über die Steuererklärung einen Teil dieses Geldes wieder zurückholen.

      Gruß,
      Chanice
      Lohnsteuer kompakt

  3. Amal

    Hi,
    I have a question,
    I am a master student and I did a 6 months internship abd paid income taxes as well. My whole bruto was less than 8000 per year. So I can get the taxes I paid last year. But the question is that can I get the semester fee I paid as 250€ in every semester with this tax return? Or I have to wait till o finish the degree?

    Other question is, can a person apply for tax return for getting the semester fee and other expenses without even working in Germany? Can he apply only when get get a job?

    Thanks

    1. Antje

      Dear M. Amal,

      when you worked and paid wage taxes you may do a tax return. All costs that occured in the tax year concerning your studies may be declared as „advertising costs“ = Werbungskosten.

      Tax return means a possible refund of paid taxes and not a refund of costs that occured. If someone did not pay any taxes he can’t get a tax refund and don’t need to declare the costs.

      Kind regards
      Antje

  4. Andrea

    Hallo
    Ich hätte ebenfalls eine Frage.
    Ich habe mein Bachelor Studium an eine privaten Hochschule gemacht, habe es mittels eine KFW Förderung finanziert. Diese ist auf meinen Namen ausgestellt. Der Beginn des Studiums war in 2012, der Abschluss 2015.
    Meinen Master mache ich derzeit ebenfalls an dieser Uni, unter den selben Bedingungen.
    Meine Frage ist nun, wie ich die Studiengebühen/ die KFW Förderung angeben kann.

    Danke für Unterstützung.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Anrea,

      seit 2004 wird zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten unterschieden. Details zur genauen Unterscheidung finden Sie in dem Text Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?

      Aufwendungen für das Erststudium nach dem Abitur sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für ein Zweitstudium oder für ein Erststudium nach einer Lehre in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden. Weiterführende Informationen finden Sie hier: Wie werden Kosten eines Studiums anerkannt?

      Viel Erfolg bei Ihrer Steuererklärung!

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Vanessa Rath

    Hallo,

    ich arbeite neben meinem Masterstudium 20h/Woche und verdiene 1130€ im Monat. Lohnsteuer wurde somit regelmäßig bezahlt. Im Sommer habe ich 2-4 Promotionjobs über ein Kleingewerbe gemacht und um die 1500€ verdient. Hier liege ich jedoch unter der Freigrenze soweit ich weiß.
    Laut Elster hätte ich um die 300€ vom Finanzamt wiederbekommen.
    Nun bekomme ich jedoch Bescheid, dass ich 150€ nachzahlen muss. Wie kann das sein?

    Danke für deine Hilfe!

    LG Vanessa

    1. Chanice

      Hallo Vanessa,

      vielen Dank für Eure Kommentare. Ich habe Deine Anfrage soeben an unseren Kundenservice weitergeleitet, dieser wird Euch in Kürze kontaktieren.

      Gruß,
      Chanice
      Lohnsteuer kompakt

  6. Benny

    Hallo,

    erstmal ein Lob für die Seite. Es hilft mir gerade gut weiter, mir einen ersten Überblick zu verschaffen.

    Nun zu meiner Situation:
    Ich habe 2010 mein Abitur gemacht, 6 Monate Zivildienst geleistet und anschließend 1 Semester etwas anderes studiert bevor ich dann Studienort und -fach gewechselt habe, wo ich 2015 meinen Bachelor gemacht habe. Nun studiere ich einen darauf aufbauenden Master.

    Habe ich es richtig verstanden, dass sämtliche Kosten für meinen Bachelor (da ich nie über Grundfreibetrag verdient habe) nun nicht mehr absetzen kann oder hängt auch dies noch mit dem noch anstehenden Urteil zusammen?
    Kurzum: Lohnt es sich, für die Jahre 2010-2014 eine Steuererklärung zu machen und bei Ablehnung gegen den Bescheid zu widersprechen oder sollte ich mich lediglich auf mein Masterstudium beschränken, dass ich im WS 15/16 begonnen habe?

    Vielen Dank und mit besten Grüßen
    Benny

    1. Chanice

      Hallo Benny,

      vielen Dank für Eure Kommentare. Ich habe Deine Anfrage soeben an unseren Kundenservice weitergeleitet, dieser wird Euch in Kürze kontaktieren.

      Gruß,
      Chanice
      Lohnsteuer kompakt

  7. Franziska

    Hi,
    lohnt es sich eine Steuererklärung anzufertigen, in der ich meine Semesterbeiträge und Ausgaben für Fachliteratur etc. aufliste, obwohl ich momentan keinen Nebenjob habe? Könnte ich auch ohne Einkommen einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Kosten geltend machen?

    Vielen Dank schonmal 🙂

    Grüße,
    Franzi

  8. Janni

    Hallo,

    ich habe eine Ausbildung gemacht und viele Jahre gearbeitet. Nun habe ich voriges Jahr ein Vollzeit-Studium begonnen. Ich gehe nebenbei nicht arbeiten und erhalte BAföG. Zudem bin ich verheiratet und habe für uns zusammen immer die Steuererklärung gemacht.

    Nun meine Fragen:
    1. Kann ich Werbungskosten (oder Sonderausgaben) geltend machen?
    2. Muss ich in den nächsten Jahren eine Steuererklärung zusammen mit meinem Mann machen oder lohnt sich eher eine getrennte?
    3. Muss ich für die Studienzeit überhaupt noch eine Steuererklärung machen?

    Vielen Dank und ich freue mich auf Ihre Antwort.

    Mit besten Grüßen,
    Janni

  9. Alev

    Hallo,

    Ich studiere seit dem Wintersemester 2010 und habe mein Studium leider noch nicht abgeschlossen.
    Seit Oktober 2015 arbeite ich als Angestellte in einem Unternehmen udn verdiene 2400€ brutto.

    Ich möchte gerne eine Steuererklärung abgeben, damit ich die Steuern vom letzten Jahr wieder bekomme.

    Worauf muss ich nun bei der ersten Steuererklärung achten?
    -Kann ich alle Semesterbeiträge absetzen?
    -Auch habe ich werktags im Studienort 3 Jahre lang gewohnt und war jedes WE bei meinen Eltern. Inwiefern kann ich Kilometergeld oder meine Miete absetzen?

    Ich wäre für Ihre Hilfe sehr dankbar!

    Vielen Dank Ihnen schon im voraus

  10. Anna

    Hallo, ich habe erst einen Realschulabschluss gemacht, dann eine Ausbildung gemacht und anschließend mein Abitur nachgemacht und studiere jetzt. Gilt mein Bachelorstudium jetzt als Zweitausbildung, könnte ich diese also als Ausbildungskosten angeben? Da oben nur von dem „Standard Weg“ Abi – Ausbildung – Studium gesprochen wurde, bin ich mir jetzt unsicher.
    Ich wäre sehr dankbar für eine schnelle Antwort.

    Vielen Dank.

  11. Christian

    Hallo,
    ich habe im Dezember 2014 mein Masterstudium angeschlossen und sitze nun an der ersten Steuererklärung nach dem Studium. Während des Studiums habe ich in Hiwi-Jobs und Praktika Geld verdient, immer unterhalb des Freibetragsgrenze. Darüber hinaus habe Halbwaisenrente erhalten. Daher liefen die Einnahmen aus meinen Jobs und den Praktika immer auf der Lohnsteuerkarte Klasse 6 und ich musste diese Einkommen zunächst versteuern. So habe ich immer eine Steuererklärung gemacht und ausschließlich diese Einahmen angegeben.
    Nun gab es ja im Januar 2015 das BFH Urteil IX R 22/14, nach dem ich Kosten aus dem Zweitstudium auch im Nachhinein absetzen kann. Gibt es da für meinen speziellen Fall eine Möglichkeit, etwa über den Änderungsantrag nach §173?

    Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße!

  12. Nadia

    Hallo,

    ich arbeite neben meinen Studium als Studentische Hilfskraft in einem Unternehmen, Nebenbei studiere ich Abends an einer Privaten Fachhochschule/Hochschule (FOM) für meinen Bachelor. Was könnte ich denn alles an Steuern absetzen?

    Viele Grüße!

  13. Dennis

    Hallo,

    ich habe von 2008 bis 2011 eine Ausbildung gemacht und anschließend bis Februar 2015 studiert.
    Nun will ich meine Steuererklärung für das Jahr 2015 abgeben, mit den Werbungskosten für die 4 Jahre Studium (Literaturkosten/ Fahrkosten etc.)
    Da ich während meines Studiums Bafög bekommen habe und auch Ferienjobs, sowie Bezahlung für Bachelorarbeit und Praxissemester erhalten habe, bin ich mir nicht sicher, ob ich diese Einnahmen angeben muss (Alle Einnahmen waren Steuerfrei) und somit von meinen Werbungkosten komplett abgezogen werden?

    Danke für die Hilfe
    Grüße Dennis

  14. Ijad Ghneim

    Guten Tag ! Ich habe eine Frage undzwar bin ich Student im 4.semester das letzte Semester war ich eingeschrieben jedoch war ich zu der Zeit Vollzeit arbeiten habe jetzt meine Lohnsteuer bekommen wo drauf steht bruttoarbeitslohn 7195€ wie erfahre ich jetzt wie viel steuern ich zurück bekomme als Student bekommt man doch mehr zurück als ein normaler Arbeiter oder habe ich da falsche Informationen ?
    Vielen dann im Vorraus

  15. Zeynep

    Hallo,
    ich bin im Praxissemester und mache Praktikum vom 01.03.16 – 01.08.16 und bekomme 600 Euro im Monat. Ich studiere in einer FH. Muss ich Steuer und Versicherung zahlen??

    Danke im Vorraus

  16. Klaus

    Hallo,
    Ich bin Student und arbeite beim H&M. Monatlich verdiene ich 400 bis 600€, außerdem kriege ich Geld von meinen Eltern im Ausland (700€), muss ich für diese 700€ dann Steuern zahlen?
    Vielen Dank im Voraus
    Klaus

  17. Stephan

    Hallo zusammen,
    ich habe vom September 2010 – Juni 2014 (8 Semester) mein Bacherlorstudium absolviert. Ich habe elterunabhängiges BAföG bekommen und zusätzlich nebenbei als HiWi auf Basis von 400€/Mon gearbeitet. Ich musste Semesterbeiträge sowie Studiengebühren (in Summe 760€/Semester) zahlen. Nach meinem Studium war ich 7 Monate arbeitssuchend und habe dann im Februar 2015 angefangen zu arbeiten. Nun habe ich erfahren, dass ich meine gesamten Kosten für das Studium bis zu 7 Jahren rückwirkend geltend machen kann. Ist das wirklich so? Also kann ich quasi von jedem Jahr eine Steuererklärung „jetzt“ erstellen und die Kosten als Verlustvortrag in meiner Steuererklärung 2015 berücksichtigen lassen?? Bitte um Stellungnahme zu meinem Fall und ratsame Vorschläge „was“ fristgerecht noch sinnvoll anzuzeigen ist.

    Vielen Dank im Voraus.

    MfG Stephan

  18. Vagia Kalliontzi

    Hello,

    I am MA student and I am doing my second semester at Humboldt University. I am neither working simultaneously with my studies nor I had paid too much for the University’s fees.(approximately 300Euro per semester). Do I have to do a tax declaration? Is there a chance of getting back money?

    Thank you in advance

  19. Andrea Gemzova

    Hallo,
    Ich bin Bachelor Student und arbeite auf geringfügige Basis. In meinen Semesterferien habe ich vor auf Vollzeit zu arbeiten. Bekomme ich dann alle Steuern zurück? Vielen Dank im voraus.
    LG Andrea

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Andrea,

      wenn Ihre gesamten Einkünfte unter dem Grundfreibetrag von 8.354 Euro liegen, sollten Sie keine Einkommenssteuern bezahlen. Wurden also Lohnsteuer in Ihrem Job in den Semesterferien einbehalten, sollten Sie die Lohnsteuern voraussichtlich auch – zumindest zum Teil – erstattet bekommen.

      Nutzen Sie doch einfach unser Programm Lohnsteuer kompakt, um die voraussichtliche Erstattung zu berechnen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  20. Juan Morales

    Hallo,

    Vielen dank erste mal für die Hilfe, da ich als Promoter(Selbständif) arbeite, muss ich ja die Stuererklärung abgeben, nun habe ich gelesen dass man nur was zurück bekommen kann, wenn man vorher gar keine abgegebn hat, die Frage ist nun falls ich jetzt anfange zu arebite und will die Werbekosten für die letze 3 Jahren abgeben darf ich das? oder wie soll denn ab jetzt machen damit ich in die Zukunft auch die Werbekostne u.s.w von Steuern absetzen kann?

    VIelen Dank

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Juan,

      grundsätzlich kann man in der Steuererklärung für 2015 auch nur die Einkünfte und Ausgaben geltend machen, die in dem Jahr angefallen sind. D.h. Sie müssten für jedes Jahr eine eigene Steuererklärung abgeben.

      Je nachdem ob Sie ein Gewerbe betreiben oder Freiberuflich tätig sind, müssen Sie im Bereich „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ oder „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ im Feld „Ergebnis lt. eigener Ermittlung“ den ermittelten Gewinn bzw. Verlust (Einnahmen – Ausgaben) eintragen.

      Mittels der Anlage „Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR“ wird die Gewinnermittlung von Seiten der Finanzbehörde standardisiert. Die Anlage EÜR müssen Sie nur abgeben, wenn die Betriebseinnahmen für ein Unternehmen oberhalb der Grenze von 17.500 Euro liegen und der Gewinn nicht durch Bilanzierung (echte Buchführung) ermittelt wird. In der EÜR müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen.

      Davon ausgenommen sind Kleinstunternehmer mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro jährlich. Sie können Ihren Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) formlos ermitteln und einreichen. Dafür reicht zum Beispiel eine tabellarische Aufstellung, die Sie z.B. per Excel erstellen.

      Beachten Sie bitte: Die Anlage EÜR wird aktuell noch nicht durch Lohnsteuer kompakt unterstützt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  21. Anna van de Meer

    Hallo,

    ich hätte auch eine Frage zu dem Thema. Ich habe nach meiner Ausbildung ein Studium aufgenommen. Während der Semesterferien habe ich in meinem gelernten Beruf gearbeitet. Die anfallenden Kosten während des Studiums habe ich als Fortbildungskosten von der dabei abgeführten Lohnsteuer abgesetzt. Das hat auch problemlos funktioniert.

    Aus diversen Gründen habe ich 2015 jedoch nur auf 450€ Basis gearbeitet und demnach keine Lohnsteuer abgeführt. Um die Verluste nachträglich geltend zu machen, habe ich für 2015 meine Steuererklärung eingereicht. Ich habe dabei jedoch nicht beachtet, dass man im Mantelbogen die „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ ankreuzen muss. Ich habe meinen Steuerbescheid nun erhalten, indem steht, dass mein Konto ausgeglichen sei. Sind die von mir angegebenen Verluste durch die Fortbildungskosten 2015 jetzt verloren?

    Vielen Dank

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Anna,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen. Bei Fragen zu Ihrem Steuerbescheid hilft ggf. auch eine Rückfrage bei Ihrem Finanzamt.

      Bei Fragen zu unserem Programm Lohnsteuer kompakt hilft Ihnen gern auch unser Kundenservice weiter.

      Erste Informationen, wie und bis wann Sie einen Einspruch gegen den bereits erlassen Steuerbescheid für 2105 einlegen, finden Sie in unserem Blog.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  22. Roy Patgunarajah

    Hallo,

    ich, Roy, bin Vollzeitstudent an der Technischen Universität Berlin und bin nebenbei für die Siemens AG als Werkstudent tätig (20h/Woche). Anfang des Jahres habe eigenständig den Antrag ausgefüllt und abgegeben und erhielt vor kurzem den Bescheid: ich muss aufgrund der Einkommenssteuer eine Nachzahlung durchführen. Ich hatte eine Gesamtbruttosumme von ca. 19.500EUR und forderte eine Lohnsteuer in Höhe von ca. 1.650EUR und muss nun eine Differenz von ca. 300EUR zahlen. Ich habe auch keine Werbekosten beantragt.
    Könnten Sie mir helfen bzw. einen Rat geben? Stimmt das so? Ist da eventuell was durcheinander gekommen?
    Ich bin verzweifelt

    Grüße
    Roy Patgunarajah

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Roy,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen. Bei Fragen zu Ihrem Steuerbescheid hilft ggf. auch eine Rückfrage bei Ihrem Finanzamt.

      Wenn Sie unseren Einkommensteuerrechner nutzen, können Sie auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (grob gesagt: Einkommen – Werbungskosten – Sonderausgaben) ermitteln wie hoch die Steuerschuld ist. bei einem zu versteuernden Einkommen von 19.500 Euro beträgt die Steuerschuld bspw. 2.477 Euro.

      Bei Fragen zu unserem Programm Lohnsteuer kompakt hilft Ihnen gern auch unser Kundenservice weiter.

      Erste Informationen, wie Sie einen Einspruch v gegen den Steuerbescheid einlegen, finden Sie in unserem Blog.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  23. Vanessa Feuer

    Hallo,
    ich würde gerne wissen, ob ich auch eine Steuererklärung machen kann, bzw ob das Sinn macht, wenn ich bisher keine Steuern gezahlt habe und nur auf 450€ – Basis gearbeitet. Ich bin jetzt im 2. Mastersemester und arbeite seit letzem Jahr November noch als Honorarkraft und komme daher seit November monatlich über die 450€, daher müsste ich ja definitiv für das letzte Jahr und dann auch für dieses die Einkommenssteuer machen.. Aber kann ich auch die Studiengebühren der letzten Jahre absetzen?

    Vielen Dank und liebe Grüße

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Vanessa,

      grundsätzlich kann man natürlich nur eine Steuererstattung bekommen, wenn man auch Steuern zahlt.

      Die Antwort, ob und wann Du einen Minijob in der Steuererklärung angeben musst, findest Du ins unserem Text „Muss ich meinen Minijob in der Einkommensteuererklärung angeben?

      Wie man Studienkosten in der Steuererklärung – auch für vergangene Jahre – im Rahmen einer Verlustfeststellung geltend macht, kannst du hier nachlesen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  24. Alex

    Hallo zusammen!
    Ich habe Anfang 2016 meinen Abschluss an der FH gemacht und möchte jetzt meine Steuererklärung für 2015 machen. In dem Jahr habe ich von März bis Juni mein Pflichtpraktikum gemacht. Danach habe ich ca 4 Monate auf Steuerkarte als Elektriker in der gleichen Firma gearbeitet, bis ich im Oktober meine BA in derselben Firma geschrieben habe.
    Jetzt würde ich gerne Wissen ob ich die komplette Lohnsteuer für 2015 zurück bekommen kann?

    Vielen Dank schon einmal im Voraus.

    Alex

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Alex,

      ob und wie viel Steuern Du zurück bekommst, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Steuerschuld errechnet auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben). Du kannst aber einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ausprobieren. Der zeigt Dir deine voraussichtliche Steuerschuld an. Ist der Betrag niedriger als die bereits gezahlten (Lohn-)Steuern erhältst Du wahrscheinlich ein Erstattung.

      Wenn Du alle Deine Angeben in unserem Programm Lohnsteuer kompakt eingibst, erhältst Du ein genaueres Ergebnis der voraussichtlichen Steuererstattung!

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  25. Oliver Kurr

    Hallo.
    Ich habe eine Frage für meine Steuererklärung 2015.
    Ich arbeite 2,5 Tage die Woche als Werkstudent und gehe die restlichen 2,5 Tage und 1-2 mal am WE in die Uni (Vollzeitstudium). Wie viele Tage im Jahr kann ich meine Fahrtkosten für die Uni absetzen? Was wäre eine realistische Zahl? Mein Problem ist, dass ich in 2014 ein Problem mit meiner Sachbearbeiterin hatte, welche damals meinte als Student macht man eh nichts und geht ja eh nur feiern (sie sehe das an ihren eigenen Kindern). Leider ist das bei mir wirklich nicht der Fall. Jetzt habe ich bedenken dass die 2,5 Tage die Woche neben der Arbeit nicht anerkannt werden.

    Vielen Dank für die Hilfe vorab.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Oliver,

      Sie müssen einfach glaubhaft belegen können, wie viele Tage Sie gearbeitet und wie viele Tage Sie in der Universität verbracht haben.

      Für die Zeit als Werksstudent sollten Sie sich am besten eine Bescheinigung von Ihrem Arbeitgeber ausstellen lassen, aus der hervorgeht, wie viele Tage pro Woche oder Monat Sie normalerweise in er Firma gearbeitet haben. Die Personalabteilung sollte Ihnen hier weiterhelfen können.

      Für ihre Zeit an der Uni müssten Sie dies ebenfalls nachweisen, wenn Ihre Sachbearbeiterin dies fordert. Entweder fragen Sie beim Studentensekretariat nach, ob man Ihnen dort eine entsprechende Bescheinigung über die besuchten Kurse und Vorlesungen ausstellt oder Sie weisen z.B. über die abgelegten Prüfungen nach, dass Sie die Kurse und Vorlesungen entsprechend Ihrem Semesterstudienplan absolviert haben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  26. Anne

    Hallo,
    ich habe 2014 mein Studium abgeschlossen und am Ende des Jahres eine Anstellung in Vollzeit angetretet. Wie fülle ich jetzt Zeile 6 der Anlage N richtig aus? Ich habe in der ersten Hälfte 2014 als Werkstudentin gearbeitet (Brutto unter 2000; keine Lohnsteuer). Muss ich beide Bruttoarbeitslöhne addieren?
    Vielen Dank bereits vorab.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Anne,

      Sie sollten eigentlich von Ihren beiden Arbeitgebern (1x als Werkstudent und 1x als Festangestellte) jeweils eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben.
      Bei Lohnsteuer kompakt tragen Sie einfach die Angeben beider Lohnsteuerbescheinigungen im Bereich „Einkünfte als Arbeitnehmer- Anlage N – (für Lohnsteuerbescheinigung)“ ein. Den Rest mach das Programm.

      Wenn Sie dagegen die Angaben der Lohnsteuerbescheinigungen manuell in die Steuerformulare eintragen wollen, müssen Sie alle Angaben in die entsprechenden Felder der Anlage N und der Anlage VOR eintragen. Sowohl in die Felder der Anlage N als auch die Felder der Anlage VOR müssen Sie dabei die Summen aus beiden Lohnsteuerbescheinigung bilden und eintragen, also z.B. in Zeile 6 der Anlage N die Summe aus der Zeile 3 (Bruttoarbeitslohn) der beiden Lohnsteuerbescheinigungen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  27. Lisa Bell

    Hallo liebes Lohnsteuer kompakt-Team,

    ich habe dieses Jahr eine Steuererklärung für 2015 gemacht, auch weil ich überall, auch hier, gelesen hatte, dass es sich lohnt. Ich arbeite als Werkstudent, verdiene ca. 1100€ im Monat. Bin seit Oktober 2015 aber in Elternzeit, habe also ein Kind und studieren zudem in Vollzeit (Erststudium).
    Heute habe ich dann den Bescheid vom Finanzamt bekommen: Ich soll 250€ nachzahlen.
    Wie kann das stimmen? Lohnt es sich Widerspruch einzulegen? Vielleicht habe ich bei der Erklärung etwas falsch gemacht oder kann es sein, dass man als Student soviel nachzahlen muss nur weil man den Grundfreibetrag etwas überschritten hat? Mutterschaftgeld und Elterngeld dürften doch eigentlich nicht dazu gerechnet werden. Ich bin etwas ratlos.

    Liebe Grüße
    Lisa

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Lisa,

      dass es in ihrem Fall zu einer Nachzahlung kommt, ist durchaus möglich. Das Elterngeld unterliegt wie alle Lohnersatzleistungen dem sogenannten Progressionsvorbehalt, der zu einer höheren Besteuerung Ihrer übrigen Einkünfte führt.

      Evtl. kann es sich aber trotzdem lohnen, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen wenn Sie bestimmte Werbungskosten, die Sie als Werkstudent (Fahrtkosten, Arbeitsmittel, etc) oder als Student (Fahrtkosten, Fortbildungskosten, etc.) hatten, bisher nicht in Ihrer Steuererklärung angegeben haben. Auch Haushaltsnahe Dienstleistgen z.B. aus der Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters, können Sie evtl. in der Steuererklärung geltend machen.

      Geben Sie doch einfach mal alle Ihre Daten bei Lohnsteuer kompakt ein, um zu prüfen, wie sich die Ausgaben auf Ihrer Steuerschuld auswirken.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  28. iranbusinessinfo

    Hallo Liebes Lohnsteuer Komkakt-Team

    wir sind ein Studenten Paar. Meine Frau verdient 15,000 Euro im letztes Jahr und bezahl ungefähr 760 Euro Einkommenstuer. und ich hatte zwei Vertragen: einmal werkstudent und vediente jedes Monat 720 Euro (Jährlich 8800 Euro) und andere meine Masterarbeit Vertrag und bekommte ich dafur 4200 euro. insgesamt bekomme ich 13000 euro und bezahle keine Einkommenstuer. So. können wir Steuererstattung haben, von Einkommenstuer, die meine Frau bezahlt (720 Euro)?

    Liebe Grüße
    ARA

    1. Thilo Rudolph

      Hallo ARA,

      ob und wie viel Steuern Sie zurück bekommen, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Steuerschuld errechnet sich auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens; vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben. Sie können aber einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ausprobieren, ob sich grob gerechnet eine Erstattung ergibt. Der Rechner zeigt Ihnen die voraussichtliche Steuerschuld an. Ist der Betrag niedriger als die bereits gezahlten (Lohn-)Steuern ist eine Erstattung wahrscheinlich.

      Wenn Sie alle Ihre Einkünfte und Ausgaben in unserem Programm Lohnsteuer kompakt eingeben, ist die Berechnung der voraussichtlichen Steuererstattung natürlich noch genauer!

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

        1. Thilo Rudolph

          Hallo ARA,

          eine Erläuterung, wie sich das zu versteuernde Einkommen zusammensetzt, finden Sie auch auf der Seite mit dem Einkommenssteuer-Rechner.

          Lesen Sie sich einfach den Text „Wie wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt?“ durch.

          Mit freundlichen Grüßen

          Thilo Rudolph
          Lohnsteuer kompakt

  29. Frank

    Guten Tag,
    ich benötige Auskunft über die Absetzbarkeit der Kosten eines Zweitstudiums. Ich bin französischer Staatsbürger und habe meinen Wohnsitz in Frankreich. Auch mein Zweitstudium habe ich in Frankreich (2014-2015) abgeschlossen. Nun werde ich das Arbeitsleben in Deutschland beginnen, meinen Wohnsitz hierher verlegen und hier Steuern zahlen. Besteht die Möglichkeit meine Kosten des Zweitstudiums rückwirkend als Werbungskosten anzusetzen?
    Danke und Beste Grüße

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frank,

      leider liegen uns zu dieser sehr konkreten Fragestellung keine Informationen vor.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  30. Theresa

    Guten Tag, ich habe eine Frag.

    Ich bin Studentin (Zweitausbildung) und habe im letzte Jahr als studentische Hilfskraft nie mehr als 450 Euro/ Monat verdient => ich habe eine ordentliche Summe an Ausgaben gehabt die mir dann als Verlustvortrag angerechnet wurden. Diese nehme ich jetzt mit und nächste Jahr.
    Aktuell arbeite ich als Werkstudent und habe mal deutlich mehr als 450 Euro und mal wenige. Ich zahle jetzt jeden Monate einen gesetzlichen Rentenversicehrungsbeitrag (ca. 10%), der wird vom Brutto abgezogen. Meine Frage jetzt, wird das jetzt alles angerechnet?
    Also wenn jetzt mein Jahresbrutto meine Ausgaben übersteigt ? Dann bekomme ich nichts zurück? Wie ist das mit dem Verlustvortrag den ich bereits gebildet habe ? Bleibt der bestehen?

    Ich würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen,
    hier wurde schon so fleißig beantwortet,vllt findet sich ja jmd der mir meine Sachen beantworten kann.

    Vielen lieben Dank schonmal.

    Theress

  31. Theresa

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage. Ich bin Studentin (Zweitausbildung) und habe die letzten Jahre immer eine Steuererklärung gemacht und aufgrund dessen, dass ich nur als studentische Hilfskraft gearbeitet habe und max 450 € verdient habe, habe ich eine Verlustvortrag erstellt durch meine Steuererklärungen.
    Seit 2016 arbeite ich als Werkstudentin und verdiene mal wesentlich mehr und mal weniger als 450 € und zahle monatlich einen gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag (wird vom Brutto abgezogen). Die 450 € vorher wurden ja nicht angerechnet, da sie auf geringfügiger Beschäftigung liefen. Wie ist das jetzt mit meinem Verdienst? Wird jetzt alles angerechnet? Ich komme mit meinem Verdienst über meine Ausgaben (bin ich aber vorher mit den 450 € auch).

    Lohnt es sich dann noch eine Steuererklärung zu machen?

    Ich freu mich auf eure Rückmeldungen. Vielen lieben Dank schonmal.
    Theresa

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Theresa,

      so ganz ist es mir nicht klar geworden, worauf Ihre Frage abzielt!? Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie auch durch eine Steuererklärung nicht zurück. Mit der Steuererklärung wird lediglich die Höhe der (Jahres-)Steuerschuld ermittelt. Erstattet werden dann nur zu viel gezahlten Steuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag). Sozialversicherungsbeiträge werden nicht erstattet.

      Geben Sie doch einfach mal alle Ihre Daten bei Lohnsteuer kompakt ein, um zu prüfen, wie sich die Ausgaben auf Ihrer Steuerschuld auswirken. So lange Sie die Steuererklärung nicht abgeben, können Sie Lohnsteuer kompakt mit allen Hilfen, Tipps, Ratgebern und der Druckvorschau der Steuerunterlagen ausgiebig und kostenlos nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  32. Lukas

    Hallo Zusammen,

    ich stehe wirklich vor einem Rätsel und niemand konnte mir bis jetzt weiterhelfen ):

    Ich mache zurzeit ein duales Studium mit einer integrierten Ausbildung.

    Informationen:
    – ich habe noch kein abgeschlossenes Studium oder sonstige Ausbildung ( lediglich habe ich mal 2 Semester studiert, aber dieses Studium abgebrochen)
    – ich habe mein duales Studium am 01.08.2015 begonnen.
    – ich habe Blockunterricht (3 Monate arbeiten, 3 Monate Studium)
    – ich mache nebenher eine Ausbildung, die ich im Juni 2016 abschließen werde.
    – von da an, habe ich automatisch einen Praktikumvertrag bis zum Ende des Studiums (ca. Februar 2019)
    – ich verdiene in der Ausbildung 840 Euro brutto. (12 x 840 = 10080€)
    – ich bezahle monatlich 590 € netto Studiengebühren von meinem Geld (12 x 590 = 7080€)
    – nach der Ausbildung bekomme ich bis zum Ende des Studium 1200€ (12 x 1200 = 14400€)
    – nebenher verdiene ich durch Kapitalerträge durch Aktienhandel mehr als der Freistellungsauftrag von 840 € im Jahr.

    Nun meine Fragen:

    (1) Verstehe ich das richtig, dass meine Studiengebühren bis zum Abschluss der Ausbildung Sonderausgaben sind und danach Werbungskosten?
    – daraus folgernd kann ich die Studiengebühren, die bis zur Ausbildung anfallen nicht nach vorne schieben?

    (2) Ich bezahle nach der Ausbildung in dem Praktikumsvertrag, Lohnsteuer, kann ich diese dann komplett durch meine Studiengebühren absetzen und bekomme sie wieder?
    – daraus folgernd müsste ich auch keine Kapitalertragssteuer mehr zahlen und könnte die ebenfalls zurück bekommen?

    (3) Wie lange kann ich die Studiengebühren nach vorne schieben? 1 Jahr oder länger?

    (4) Wenn ich Studiengebühren nach vorne schiebe muss ich nur im Mantelbogen „Erklärung zur Feststellung des verbleinen Verlustvortrags“ ankreuzen oder muss ich noch angeben wie viel angerechnet werden soll etc. oder läuft das dann alles automatisch?

    (5) Stimmt das, dass wenn man keine Lohnsteuer bezahlt, muss man auch keine Kirchensteuer bezahlen?

    (6) Welche Voraussetzung müsse gelten/ oder geht das Überhaupt, das man in der Steuererklärung eine tägliche Pauschale von 6 € als Werbungskosten wenn man länger als 8 Stunden unterwegs ist, für Verpflegung angibt? (Habe ich irgendwo mal gehört)

    (7) Kann ich die im Jahr 2015 angefallene Kapitalertragssteuer absetzen? Ich bezahle ja keine Lohnsteuer momentan noch. Muss ich das dann unter Werbungskosten oder Sonderkosten angeben?

    Vielen vielen lieben Dank, Leider konnte mir keiner aus meinem privaten Umfeld eine vernünftige Antwort geben.

    Grüße,

    Lukas

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Lukas,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Da Sie doch sehr konkrete Fragen haben, empfehle ich Ihnen sich an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu wenden, die auch eine individuelle Beratung erteilen dürfen.

      Einige Fragen kann ich ihnen trotzdem weiterhelfen:
      (1) Siehe Wann Studienkosten unstreitig Werbungskosten sind
      (2) Die zu zahlende Einkomemnssteuer ist abhängig von den gesamten Einkünften. Ob Sie die gezahlte Lohnsteuer komplett oder nur teilweise zurückerhalten, lässt sich nicht pauschal beantworten.
      (3)/(4) Ein Verlustvortrag kommt nur in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist. Sie erhalten einen Verlustfeststellungsbescheid.
      (5) Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist i.d.R. die zu zahlende Einkommensteuer. Ist diese Null ist auch die Kirchensteuer Null.
      (6) Sie meinen den sogenannten Verpflegungsmehraufwand bzw. Verpflegungspauschbeträge bei einer Reisetätigkeit/Auswärtstätigkeit. Weitere Inforamtionen…

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  33. Janett

    Guten Tag Herr Rudolph,

    nun habe auch ich zwei Fragen an Sie:

    Ich möchte die Steuererklärungen für meine letzten Studienjahre abgeben. Seit 2015 bin ich in einem festen Arbeitsverhältnis.

    Frage 1:
    Während des Studiums hatte ich einen Nebenjob.
    Kann ich bei der Berechnung der Pendlerpauschale nun sowohl den Weg zur Uni als auch den Weg zur Arbeitsstätte ansetzen?
    Wie verhält es sich
    a) an Tagen, an denen ich nur zur Arbeit bzw. nur zur Uni gefahren bin?
    b) an Tagen, an denen ich vor oder nach der Uni noch arbeiten war?

    Frage 2:
    In meinem letzten Studienjahr hatte ich eine etwas chaotische Einkommenslage. Es fielen zeitweise an: Einnahmen aus einem SV-pflichtigen Nebenjob, Bafög, Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft (Wohngeld), Stipendium (250€), Honorrar (100€), Arbeitslosengeld 1, Arbeitslosengeld 2, Besoldung aus einem Lehramtsreferendariat.
    In welcher Anlage ist jetzt was einzutragen (Anlage N Nebenjob und Besoldung?, Honorrar???, ALG???, Wohngeld???) und was ist tatsächlich Steuerfrei (Stipendium? Bafög?)

    Ich bedanke mich und wünsche noch einen schönen Freitag!

    Mit besten Grüßen,
    Janett

  34. Lisa

    Hallo Zusammen,

    ich gehe ab demnächst einer Werkstudententätigkeit nach. (Nicht Steuerpflichtig, da ich Brutto 640 € im Monat verdienen werde)

    1.) Müssen diese Einnahmen bei einer Steuererklärung (Verlustvortrag!) als Einnahme angegeben werden?
    2.) Müssen die Einnahmen von einem 450€ Job angegeben werden?

    Dankeschön im vorraus!
    Grüße, Lisa

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Lisa,

      in der Steuererklärung müssen alle Einkünfte erklärt werden, die in dem betreffenden Steuerjahr angefallen sind.
      Lediglich die Einkünfte aus einem Minijob (450-Euro-Job) müssen nicht angegeben werden, wenn dieser pauschal versteuert wurde.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  35. Iwan Hawor

    Hallo Herr Rudolph,

    ich habe im vergangenen Jahr während meinem Bachelorstudium aus selbstständiger Arbeit Gewinne in Höhe von 5347,5 € erwirtschaftet (bei einem Großauftrag).

    Verdient habe ich im:
    – Januar : 937,5€
    – Februar: 3097,5€
    – März, April, Mai: jeweils 405€
    – Juni: 97,5€.

    Nun wurde ich von meinem zuständigen Finanzamt dazu aufgefordert eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Auf der Rückseite kann ich auch angeben, dass ich zu der aufgeforderten Steuererklärung nicht verpflichtet bin. Die Dame vom Finanzamt am Telefon hat mir aber gesagt, dass ich meine Rechnungen und die Erklärung dennoch einreichen muss.

    Können Sie mir hier weiterhelfen? Kann ich einfach den Brief zurückschicken und reinschreiben, dass ich nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet bin, da ich als Student unter dem Steuerfreibetrag liege?

    Vielen lieben Dank und mit freundlichen Grüßen,

    Iwan Hawor

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Herr Hawor,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Grundsätzlich darf das Finanzamt sogar nach eigenem Ermessen Zwangsgelder und Verspätungszuschläge festsetzen (Abgabenordnung, § 152 Verspätungszuschlag), wenn Sie trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgeben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  36. Dinse Masters

    Hallo Herr Rudolph,

    ich befindet mich derzeit in meinem Erststudium, habe aber vorab eine Berufsausbildung in einem anderen Fachgebiet absolviert, sodass das Studium unabhängig von der Ausbildung ist. Ich muss bis Ende August meine Steuererklärung einreichen. Bei der Durchsicht der Website bin ich auf den Unterschied zw. den Sonderausgaben und Werbungskosten für Studenten gestolpert. In meinem Fall wären die Werbungskosten zutreffend, aufgrund der Zweitausbildung. Gibt es für diese einen pauschalen Betrag, den man ansetzen kann?
    Zudem stellt sich mir die Frage, ob ich auch den Fahrweg, je km, von meiner Wohnung zu meiner Praktikumsstelle und von meiner Wohnung zu meiner Hochschule ansetzen kann?
    In wie weit können gezahlte Versicherungsbeiträge und Krankenkassenbeiträge abgesetzt werden?

    Mit freundlichen Grüßen

    Denise Marter

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frau Marter,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Ein Pauschbetrag ist im Bereich der Fortbildungskosten nicht vorgesehen. Als Fortbildungskosten können Sie alle Kosten abziehen, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Fortbildung entstanden sind. Daneben können Sie auch Ihre Reisekosten absetzen. Dazu können Sie die Reisekostenpauschale (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) oder die tatsächlichen PKW-Kosten ansetzen.

      Alle weiteren Werbungskosten, die Ihnen als Arbeitnehmer können Sie bei Lohnsteuer kompakt im Bereich „Arbeitnehmer > Werbungskosten“ eintragen werden.

      Ihre Vorsorgeaufwendungen geben Sie ebenfalls in der Steuererklärung an. Diese gliedern sich in Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Versicherungen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  37. Jana Gilfert

    Huhu,
    das Finanzamt hat mir noch jetzt geschrieben, dass ich meine Steuererklärung machen soll. Ich bin noch Studentin und wollte sie diese Jahr nicht machen. Letztes Jahr musst ich die Kirchensteuer (ich bin seit 4 Jahren ausgetreten) und noch zusätzlich über 100 Euro nachzahlen. Ich habe Angst wenn ich sie jetzt wieder mache, dass ich nachzahlen muss. Kann mir jemand sagen, ob ich verpflichtet bin?
    Liebe Grüße
    Jana

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frau Gilfert,

      wenn das Finanzamt Sie auffordert eine Steuererklärung abzugeben, sollten Sie dieser Aufforderung nachkommen. Grundsätzlich darf das Finanzamt sogar nach eigenem Ermessen Zwangsgelder und Verspätungszuschläge festsetzen (Abgabenordnung, § 152 Verspätungszuschlag), wenn Sie trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgeben.

      Wenn Sie aus der Kirche ausgetreten sind, müssen Sie dies gegenüber dem Finanzamt nachweisen!

      Im Zweifelsfall sollten Sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei Ihrem Finanzamt Rücksprache halten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  38. Yulia Ezhova

    Hallo,
    wenn ich während des Studiums keine Steuern bezahlt habe und als 450 Euro -Kraft, manchmal Werkstudentin, gearbeitet habe, habe ich eine Chance einen Verlustausgleich zu beantragen, auch während des Studiums, oder muss ich erst einen steuerpflichtigen Job haben und dann für die letzten 4 Jahre alles angeben?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frau Ezhova,

      Die Abgabe einer Steuererklärung ist nicht an die Ausübung einer Tätitgkeit als Arbeitnehmer gebunden.

      Weitere Informationen zum Thema „Verlustfeststellung“ finden sie in den folgenden Artikeln:

      Steuererklärung für Studenten – So funktioniert‘s!
      Verlustfeststellung: Studienkosten für vergangene Jahre geltend machen
      Wann Studienkosten unstreitig Werbungskosten sind

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  39. Ronny

    Das heißt also konkret ich kann meine geleisteten Semesterbeiträge nicht als Werbungskosten in meine erste Steuererklärung als Arbeitnehmer / nach dem Studium geltend machen, richtig?

    Vielen Dank für ihre Hilfe und viele Grüße!
    Ronny

    1. Marhalt

      steht doch oben:

      „Als Student zahlen Sie Semesterbeiträge oder womöglich auch hohe Studiengebühren, wenn Sie an einer privaten Einrichtung lernen. Diese Kosten können Sie in der Steuererklärung geltend machen – aber auch alle anderen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrem Studium stehen. „

  40. Rina Jull

    Hallo,

    es wird angenommen, dass während des Studiums Nebenjobs/ Praktika/ Werkstudentstätigkeiten gemacht wurden. Von diesem Thema ist mir nicht klar, wie die Fahrtkosten von Wohnung zum Arbeitsplatz bei jedem Fall abgesetzt werden kann.

    Fahrtkosten von Wohnung zur Uni wird meiner Meinung nach mit der Entfernungspauschale von 30 cent/km steuerlich geltend gemacht, da es sich dabei um die erste Tätigkeit handelt. Für Studierenden dürfen die Nebenjobs/ Praktikum/ Werkstudenttätigkeit als beruflich veranlasste Auswärttätigkeit berücksichtigt werden, daher die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt abgesetzt werden? Und Dienstreisepauschale ist auch 30 cent/Km ?

    Ansonsten, wenn der Semesterbeitrag (inkl. Semesterticket) geltend gemacht wird, und wir zum Arbeitsplatz/ zur UNI mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, dürfen wir trotzdem die Fahrtkosten steuerlich absetzen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Rina

  41. Jean

    Ich bin Verheiratet, bin 30 jahre alt und hat ungefähr 6 Monaten als vollzeitbeschäftigt im ferienbeschaftigung bei Daimler gearbeitet. Bekomme ich meine steuer zurück

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Jean,

      ob und wie viel Steuern Du zurück bekommst, lässt sich pauschal nicht beantworten.

      Die Steuerschuld errechnet auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben). Du kannst aber einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ausprobieren. Der zeigt Dir deine voraussichtliche Steuerschuld an. Ist der Betrag niedriger als die bereits gezahlten (Lohn-)Steuern erhältst Du wahrscheinlich eine Erstattung.

      Wenn Du alle Deine Angeben in unserem Programm Lohnsteuer kompakt eingibst, erhältst Du ein genaueres Ergebnis der voraussichtlichen Steuererstattung!

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  42. Theresa

    Ich arbeite seid ca. 3 Monaten als Werkstudentin und verdiene zwischen 400 und 800 Euro brutto im Monat. Im letzten Jahr habe ich nur einen 450 Euro Job gehabt und da hat sich meine Steuererklärung (Verlustvortrag) gelohnt, da meine 450 Euro nicht als Einkommen gezählt haben und ich somit fast alles angerechnet bekommen habe, was ich für das Studium an Ausgaben hatte. Wir wird das jetzt sein? Ich werde ja auf mehr als Einnahmen als meine Ausgaben fürs Studium kommen, ist es dann einfach so, dass ich für dieses Jahr dann also 2016 keinen weiteren Verlustvortrag erhalte und mit einer 0,- aus dem Jahr gehen werde? Also lohnt es dann überhaupt dieses Jahr wieder eine Steuererklärung abzugeben. Ich bin etwas verwirrt und freu mich auf eure Antworten.
    Danke Theresa

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Theresa,

      die Einkünfte werden mit den Ausgaben/Werbungskosten eines Jahres verrechnet und zu viel gezahlte (Lohn-)Steuern werden dann erstattet. Wenn in einem Jahr keine Verluste „generiert“ werden, können diese auch nicht als Verlustvortrag geltend gemacht werden.

      Wenn Sie also Lohnsteuern gezahlt haben, können sie sich diese ggf. mit einer Steuererklärung vom Fiskus erstatten lassen. Haben Sie keine Steuern gezahlt und gehen davon aus, dass ein Verlustvortrag nicht möglich, müssen Sie auch keine Steuererklärung abgeben – sofern Sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind. Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Steuerberater Rat einholen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  43. Hana Jung

    Hallo,

    ich habe eine Frage zu diesem Thema.

    Wie dürfen wir die Fahrtkosten an Tagen, an denen wir vor oder nach der Uni noch beim Arbeiten sind, steuerlich absetzen?
    Dürfen wir die Strecke von Uni bis Arbeitsplatz berücksichtigen? Und mit Entfernungspauschale oder Dienstreisepauschale?

    MfG
    Hana

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frau Jung,

      nach dem Reisekostenrecht ab 2014 gilt die Bildungseinrichtung als „erste Tätigkeitsstätte“, wenn die Ausbildung oder Fortbildung in Vollzeit stattfindet. Das bedeutet, dass die Fahrtkosten lediglich mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar sind und Verpflegungspauschbeträge nicht mehr anerkannt werden.

      Den Weg zum Betrieb können Studenten als Dienstreisepauschale angeben, erhalten somit bis zu 30 Cent je gefahrenen Kilometer hin und zurück.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

      1. Hana Jung

        Hallo Herr Rudolph,

        erstmal vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings ist mir nicht klar, ob wie wir die Strecke berechnen dürfen.

        z.B: wir gehen zur Arbeit am Vormittag und besuchen Vorlesungen an der Uni am Nachmittag.
        In diesem Fall berechnen wir den Weg zum Berieb = (die Strecke von Hause zum Arbeitsplatz) + (die Strecke von Uni nach Hause),
        und der Weg zu Uni als die Strecke von Arbeit zu Uni. Ist das gesetzlich richtig?

        Vielen Dank für Ihre Erläuterung im Voraus!
        MfG
        Hana Jung

  44. Özge

    Hallo,

    ich habe vor kurzem eine Steuerklärung für 2015 abgegeben, weil ich einen Minijob habe, wo ich die Steuern zurückbekommen kann, was ich bisher 2-3 mal auch gemacht habe. Nun ist mir aufgefallen, dass die Studenten ja auch das Studium absetzen können. Das möchte ich zumindest für dieses Mal versuchen und nachreichen. Ich möchte meine Studiengebühren und Miete absetzen. Allerdings habe ich mich damals nicht umgemeldet, war also noch im Elternhaus angemeldet obwohl ich in einer anderen Stadt studiert und auch eine Wohnung (nur zum studieren) hatte. Nun wäre die Frage kann ich die Miete trotzdem versuchen als Sonderausgaben (es liegt ein Erststudium vor) abzusetzen oder soll ich es mit der Miete sein lassen, weil ich eben das Elternhaus als Wohnsitz hatte, bevor das Finanzamt sogar noch was zurückverlangt. Besteht die Möglichkeit auch die Miete zurückzubekommen?

    Vielen Dank im Voraus
    MfG

    Özge

  45. Özge

    Hallo,

    wenn man als Student die Miete absetzen möchte, sich aber nicht umgemeldet hat und die Wohnung auch nicht als Zweitwohnsitz angemeldet hat, also angemeldet im Elternhaus allerdings zum Studieren eine Wohnung in einer anderen Stadt gehabt hat, kann man die Miete trotzdem versuchen als Sonderausgabe (Erststudium) abzusetzen?

    Vielen Dank im Voraus
    Özge

  46. Maria Hansel

    Hallo!

    Ich habe folgende Frage:

    Ich habe dieses Jahr von Januar bis September elternunabhängiges Bafög bekommen und bin nebenbei als Honorarkraft arbeiten gegangen. Dabei habe ich genau soviel Geld verdient, dass ich unterhalb des Einkommensfreibetrags für Bafög-Empfänger geblieben bin (406 € brutto/Monatlich).
    Für die kommenden Monate November bis Dezember werde ich nun noch weiteres Einkommen haben, und zwar soviel, dass ich insgesamt dieses Jahr ca. 8000 € verdient haben werde am Ende.
    Meine Frage ist nun, welche Steuerfreibeträge gelten für mich? Die vom Bafög oder die allgemeinen Steuerfreibeträge?
    Falls die vom Bafög gelten, dann würde ich ja die nächsten Monate umsonst arbeiten gehen, dass möchte ich gerne vermeiden 🙂

    Vielen Dank im Voraus
    Maria

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frau Hansel,

      für die Einkommensteuererklärung gelten für alle die gleichen Steuersätze, Freibeträge und Pauschalen. Es wird nicht nach dem Beruf unterschieden.

      In wie weit sich das erzielte Einkommen auf Ihr Bafög auswirkt, sollten Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  47. Meike

    Hallo,

    ich habe dieses Jahr ca. 5000 brutto als Werkstudent verdient und befinde mich derzeit im Bachelor-Studium. Lohnt sich eine Lohnsteuererklärung dieses Jahr dennoch?

    Vielen Dank vorab und LG,
    Meike

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Meike,

      ob und wie viel Steuern Du zurück bekommst, lässt sich pauschal nicht beantworten.

      Die Steuerschuld errechnet auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben). Du kannst aber einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ausprobieren. Der zeigt Dir deine voraussichtliche Steuerschuld an. Ist der Betrag niedriger als die bereits gezahlten (Lohn-)Steuern erhältst Du wahrscheinlich eine Erstattung.

      Wenn Du alle Deine Angaben in unserem Programm Lohnsteuer kompakt eingibst, erhältst Du ein genaueres Ergebnis der voraussichtlichen Steuererstattung!

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  48. Wiebke

    Hallo liebes Team,

    Ich habe von 2010 bis 2014 meinen Bachelor gemacht, samt Auslandssemester und Praktikum. Seit 2014 mache ich meinen Master in einer anderen Stadt (Umzugspauschale?). Ich habe nie steuerpflichtig gearbeitet, nur kurzfristig oder 400€. Habe ich Chancen, etwas für meinen Bachelor zurück zu bekommen? Kann man Internet und GEZ von der Steuer absetzen?

    Viele Grüße,
    Wiebke

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Wiebke,

      ob und wie viel Steuern Du zurück bekommst, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die wichtigsten Informationen zur Verlustfeststellung für Studenten findest Du in unseren Ratgebern, z.B. Verlustfeststellung: Studienkosten für vergangene Jahre geltend machen

      Die Steuerschuld errechnet auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben). Du kannst aber einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ausprobieren. Der zeigt Dir deine voraussichtliche Steuerschuld an. Ist der Betrag niedriger als die bereits gezahlten (Lohn-)Steuern erhältst Du wahrscheinlich eine Erstattung.

      Wenn Du alle Deine Angaben in unserem Programm Lohnsteuer kompakt eingibst, erhältst Du ein genaueres Ergebnis der voraussichtlichen Steuererstattung!

      Wenn der Internetanschluss beruflich bedingt ist, kann man diesen ganz (100% berufliche Nutzung) oder teilweise auch als Werbungskosten geltend machen. Auf die GEZ trifft dies m.W. nicht zu.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  49. Hana Jung

    Hallo Herr Rudolph,

    erstmal vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings ist mir nicht klar, ob wie wir die Strecke berechnen dürfen.

    z.B: wir gehen zur Arbeit am Vormittag und besuchen Vorlesungen an der Uni am Nachmittag.
    In diesem Fall berechnen wir den Weg zum Berieb = (die Strecke von Hause zum Arbeitsplatz) + (die Strecke von Uni nach Hause), und der Weg zu Uni als die Strecke von Arbeit zu Uni. Ist das gesetzlich richtig?

    Vielen Dank für Ihre Erläuterung im Voraus!
    MfG
    Hana Jung

  50. Jürgen

    Hallo Lohnsteuer-kompakt Team,

    Bei mir geht es um folgendes Thema:

    Ich bin vor einem Monat ins Arbeitsleben eingestiegen, habe von 2009-2013 einen Bachelor gemacht und von 2013-2016 einen Master. Nun möchte ich gerne die Werbungskosten meines Masterstudiums mit positiven Einkünften, die ich nun mache, verrechnen. 2014/2015 habe ich für 6 Monate ein Auslandspraktikum in den USA gemacht, wobei ich auch in den USA eine Steuererklärung abgegeben habe, in Deutschland jedoch in den letzten Jahren keine.

    Meine Fragen:
    1. Kann ich für das freiwillige Auslandspraktikum Werbungskosten geltend machen?
    2. Wird das Gehalt, das ich in den USA verdient habe, mit meinen Werbungskosten des Masterstudiums verrechnet bzw. muss ich das Gehalt in der deutschen Steuererklärung angeben?

    Vielen Dank vorab 🙂

    Viele Grüße,
    Jürgen

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Jürgen,

      grundsätzlich müssen Sie – mit wenigen Ausnahmen – alle Einkünfte eines Jahres in Ihrer Steuererklärung angeben. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Einkünfte in Deutschland oder dem Ausland erzielt haben. Wichtig ist nur, dass Sie in Deutschland steuerpflichtig waren. Dementsprechend können Sie dann auch die entstandenen Werbungskosten im In- und Ausland geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  51. Henry Schneider

    Hallo Lohnsteuer-kompakt Team,

    ich bin Student und arbeitete in meinen Semesterferien als Ferienhelfer in einem großen Unternehmen.
    Ich zahlte ca. 400 € Lohnsteuer im Monat. In den Monaten vorher hatte ich einen Hiwi Job, bei dem ich 0 € Lohnsteuern zahlte (720 € Brutto im Monat). Somit kam ich im Jahr 2014 über meinen Freibetrag. Ich bin circa 2000 € darüber. Das heißt ich müsste diese 2000 € versteuern, oder? Die andere interessante Frage wäre, ob ich die Lohnsteuern, die ich bis zum Freibetrag direkt zahlen musste, zurückbekomme? Dass heißt ich bekäme eine Differenz von den Steuern, die ich aufgrund der Überschreitung des Freibetrags zahlen muss und der Rückzahlung meiner direkt gezahlten Lohnsteuer bis zum Freibetrag?

    Vielen Dank im Voraus

    Beste Grüße

    Henry Schneider

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Henry,

      ob und wie viel Steuern Sie zurück bekommen, lässt sich pauschal nicht beantworten.

      Die Steuerschuld errechnet auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben). Sie können aber einfach mal unseren Einkommenssteuer-Rechner ausprobieren. Der Rechner zeigt Ihnen die voraussichtliche Steuerschuld an. Ist der Betrag niedriger als die bereits gezahlten (Lohn-)Steuern erhalten Sie wahrscheinlich eine Erstattung.

      Wenn Sie alle Angaben in unserem Programm Lohnsteuer kompakt eingeben, erhalten Sie ein genaueres Ergebnis der voraussichtlichen Steuererstattung!

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  52. Jan

    Hallo,

    ich habe vor kurzem erfahren, dass man einen Verlustvortrag machen kann.. ich habe diesbzeüglich einige Fragen und würde mich über eine Antwort freuen.

    Ich habe als Erstausbildung eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und anschließend ein Studium an einer FH aufgenommen und ebenfalls abgeschlossen. Ich habe im Jahr 2012 als Werkstudent 2.792,24 € verdient (Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgezogen). Von meinen Eltern habe ich 600,00 € monatlich, also 7.200 € erhalten. Muss ich diese bei den Einnahmen berücksichtigen? Oder muss ich weder die Einkünfte als Werkstudent noch die Unterstützung meiner Eltern als Einnahmen angeben?

    Kosten hatte ich Studiengebühren ca.1.500 €, Selbstzahler bei der Krankenkasse ca. 950 €, Warmmiete ca. 3.000,00 € und wochenendliche Heimfahrten (100 km Pro Strecke * 2 * 24 Fahrten*0,30€ = 1440 €) Kosten insgesamt 6.890 €.

    Lohnt sich hier noch eine Steuereklärung zu machen, um den Verlust via Werbungskosten festzustellen?

    Vielen Dank für eine Antwort! 🙂

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Jan,

      ob und wie viel Steuern Sie zurück bekommen bzw. ob eine Verlustvortrag zustande kommt, lässt sich pauschal nicht beantworten.

      Die Steuerschuld errechnet auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben). Sie können aber einfach mal unseren Einkommenssteuer-Rechner ausprobieren. Der Rechner zeigt Ihnen die voraussichtliche Steuerschuld an. Ist der Betrag niedriger als die bereits gezahlten (Lohn-)Steuern erhalten Sie wahrscheinlich eine Erstattung.

      Wenn Sie alle Angaben in unserem Programm Lohnsteuer kompakt eingeben, erhalten Sie ein genaueres Ergebnis der voraussichtlichen Steuerschuld!

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung durchführen dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  53. kyra

    Hallo Lohnsteuer-kompakt Team,

    ich habe im seit dem Wise 2012 studiert und nach meinem Bachelor im Mai 2016 angefangen zu arbeiten. Nun will ich meine Steuererklärung/verlustvortrag für meine Studienjahre einreichen. Muss ich für jedes Jahr erst auf den entsprechenden Bescheid warten, bevor ich die nächsten Jahre einreiche? Das könnte im Zweifel sehr knapp werden, da ich ja für letztes Jahr zu einer Steuererklärung verpflichtet bin.

    Vielen Dank für eine Antwort!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo kyra,

      zwar vereinfacht die Abgabe der Einkommensteuererklärungen in chronologischer Reihenfolge einem selbst und der Finanzverwaltung die Bearbeitung, es ist jedoch nicht erforderlich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  54. Lisa Balkie

    Hallo liebes Lohnsteuer-kompakt Team,

    ich habe privat studiert, was natürlich sehr teuer war. Die Frage ist jetzt, kann ich die Studiengebühren über meine Steuererklärung absetzen, wenn meine Eltern das Geld überwiesen haben?

    Viele liebe Grüße und danke für die Antwort!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Lisa,

      leider liegen uns zu Ihrer speziellen Frage keine Informationen vor.

      Im Zweifelsfall sollten Sie sich für eine individuelle Steuerberatung an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein wenden. Wir dürfen aus rechtlichen Gründen leider keine individuelle Steuerberatung durchführen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  55. Julia

    Hallo liebes Team,

    ich habe für 2015 eine Steuererklärung eingereicht und auch meine Lohnsteuer erstatten bekommen. Hätte ich auch einen Bescheid über den Verlustvortrag bekommen müssen?

    Viele Grüße und lieben Dank

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Julia,

      wenn Du eine Steuererstattung erhalten hast, hast Du ja keinen Verlust in dem Jahr gemacht. Folglich erhältst Du auch keinen Bescheid über eine Verlustfeststellung.

      Oder habe ich die Frage falsch verstanden?

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  56. Michelle

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage. Als Schülerin des zweiten Bildungsweges darf ich mich studierend nennen. Zwar zahle ich keine Semestergebühren, sehr wohl habe ich aber Ausgaben für Fahrkarten und Schulmaterial. Nebenbei gehe ich jobben auf 450 Euro Basis und erhalte SchülerBaföG, welches ich nicht zurück zahlen muss.
    Macht es für mich Sinn eins Steuererklärung abzugeben? Ich wäre bereits über kleine Beträge sehr glücklich. 🙂
    Danke für die Antwort im voraus!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Michelle,

      ob und wie viel Steuern Sie zurück bekommen bzw. ob eine Verlustvortrag zustande kommt und anerkannt wird, lässt sich pauschal nicht beantworten.

      Die Steuerschuld errechnet auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben). So wie ich Sie verstehe, haben Sie keine Steuern gezahlt, also würden Sie voraussichtlich keine Steuern erstattet bekommen.

      Der Besuch einer allgemein bildenden Schule, wie beispielsweise des Gymnasiums oder der Hauptschule, gilt nicht als Berufsausbildung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung durchführen dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  57. Julian Linnenbrink

    Guten Tag,

    (Daten und Summen sind fiktiv und dienen als Beispiel)

    Fall a)
    Ich habe vom 01.01.2015 und bis 31.10.2016 meinen Master (Zweitausbildung) gemacht und ich könnte nach Prüfung 7000€ als Verlust vortragen.

    Ab dem 01.11.2016 beginnt mein ersten Job, in dem ich monatlich 4000€ verdiene, ich also 8000€ Einnahmen im Jahr 2016 habe. Die Einkommenssteuer wird mir automatisch durch meinen Arbeitgeber abgezogen.

    Durch eine Steuererklärung würde ich die gezahlte Einkommenssteuer ja schon zurück bekommen, da ich noch unter der Freibetragsgrenze liege. Zusätzlich werden aber meine Verluste gegen meine Einnahmen verrechnet. Mit den 1000€ liege ich natürlich noch immer unter der Freibetragsgrenze. Allerdings ist jetzt mein Verlustvortrag „verrechnet“ und ich kann mit keiner Steuerersparnis aus meinen Werbungskosten durch meinen Master in 2017 mehr rechnen.

    Fall b)
    Ich habe vom 01.03.2015 bis 31.12.2016 meinen Master gemacht und ich könnte nach Prüfung 7000€ als Verlust vortragen. Auch hier wieder eine Studienzeit wie in Fall a) von 22 Monaten.

    Ab dem 01.01.2017 beginne ich meinen ersten Job. in dem ich monatlich 4000€ verdiene.

    Durch meine Verlustvorträge aus 2015 und 2016 kann ich die 7000€ voll mit meinen Einnahmen 2017 verrechnen.

    Ergebnis:
    In Fall a) kann ich meine Verluste faktisch nicht gelten machen, da ich auch ohne diese keine Steuern im Jahr 2016 zahlen müsste.
    In anderen Worten, habe ich in Fall a) einfach nur Pech gehabt, dass mein Job kurz vor Jahresende beginnt?

  58. Leonardo

    Hallo,

    ich habe zwei Fragen:
    1.Als Student für 2015 eine Steuererklärung gemacht und nun einen Bescheid erhalten. Ich habe zwar gearbeitet, hatte aber auch sehr hohe Ausgaben (Auslandssemester usw…).
    Um es kurz zu machen, der Punkt „Einkünfte“ weist einen positiven Betrag aus, der Punkt „Einkommen/ zu versteuerndes Einkommen“ einen hohen negativen. Ist dies nun der Verlustvortrag? Oder wird dieser nochmal gesondert bescheinigt?

    2. Diese Frage schließt sich meinem Vorgänger an. Wenn ich im April 2017 meinen Master beende und im Juni 2017 zu arbeiten anfange, kann ich dann für die Steuererklärung 2017 Ausgaben für das Studium geltend machen?

    Vielen Dank im Voruas für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Leonardo

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Leonardo,

      ein Verlustvortrag kommt nur in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist. Sie erhalten dann von Ihrem Finanzamt einen Verlustfeststellungsbescheid.

      Alle Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen, die im Jahr 2017 angefallen sind, dürfen Sie auch in dem Jahr geltend machen. Das gilt natürlich auch für die Aufwendungen, die im Rahmen eines Studium angefallen sind.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  59. Jörn

    hi
    ich bin im zweitstdium und möchte die pendlerpauschale ansetzen.
    nun die frage:

    ich habe 3 monate einen anderen wohnsitz(500km weit weg von der uni) gehabt und war dementsprechend nicht in der uni.
    Kann ich nun trotzdem die pendlerpauschale von meinem aktuellen wohnsitz(wieder in der uni-stadt) ansetzen?
    lieben gruß
    Jörn

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Jörn,

      für die Zeit, in der Sie nicht in der Uni waren, können Sie natürlich keine Fahrtkosten geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung durchführen dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  60. Jasmin

    Hallo,
    Bin Studentin im Erststudium. Habe mein erstes Studium nicht beendet. Dafür habe ich woanders ein anders Studium aufgenommen.
    Wenn ich 2016 gearbeitet habe, aber nicht über den Freibetrag gekommen bin.
    Nützt es mir nichts Werbungskosten anzugeben?
    Stattdessen kann ich Sonderausgaben angeben (mit Studiengebühr, Fahrtkosten, Arbeitsmitteln, Telefon/Internet Pauschale, Bewerbungskosten Pauschale, Kontoführungspauschale).
    Ist das Korrekt?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Jasmin,

      Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich nur dann steuermindernd aus, wenn andere Einkünfte – auch des Ehegatten – vorliegen, von denen die Ausgaben abgezogen werden können. Ist dies nicht der Fall, verpufft die vermeintliche Steuervergünstigung wirkungslos.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  61. Walter W.

    Hallo,

    ich habe 2015 meine Ausbildung abgeschlossen und im Oktober 2015 mein Erststudium angefangen.
    Laut Vertrag muss ich 12,5 Std. in der Woche arbeiten. In der Vorlesungszeit arbeite ich kaum bzw. nur 1-2 Tage die Woche und hole meine ganzen Stunden in den Semesterferien nach. Ich verdiene knapp 14000 € Brutto im Jahr. Lohnt es sich eine Steuererklärung einzureichen? Ich musste mir auch ein Notebook für das Studium anlegen, welches ich zu 75% für das Studium nutze. Kann ich dieses Anteilig von der Steuer absetzen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Walter W.

  62. Pingback: Warum sich eine Steuererklärung für Masterstudenten lohnt

  63. sven

    Hallo,

    ich studiere seit Oktober 2016 und habe zuvor eine Ausbildung absolviert. Somit zählt das Studium als Zweitausbildung.
    Wenn ich nun meine Kosten als Werbungskosten geltend machen will, kann ich bei einer geringfügigen Beschäftigung (450€) dann auch die Pauschalbesteuerung mit 2%, wählen oder muss ich die Besteuerung mit Lohnsteuerkarte wähle?

    Vielen Dank vorab!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Sven,

      das hängt in der Regel von Ihrem Arbeitgeber ab. Bei 450-Euro-Minijobs darf der Arbeitgeber die Art der Besteuerung bestimmen.

      Die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent stellt die endgültige Besteuerung des Arbeitslohns dar und wird bei der Einkommensteuerveranlagung des Minijobbers nicht berücksichtigt. Dieser kann daher keine Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die bei dem pauschalversteuerten Minijob anfallen.

      Wird die individuelle Besteuerung für den Minijob gewählt, hängt die Höhe des Lohnsteuerabzugs von der Lohnsteuerklasse Ihres Minijobbers ab. Dieses Verfahren ist aufwendiger als die Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  64. Eto

    Hallo alle zusammen.

    Ich bin Studentin . in 2016 habe ich bei der VHS gearbeitet als Dozent ( Freiberufler)und habe im Jahr 23000 € Brutto verdient. Jetzt muss ich doch meine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Kann mir jemand sagen wie es dann bei den Studenten abläuft.?
    Biss wann kann ich das abgeben?

    Ich danke euch Herzlich und wünsche ein schönen Abend

    Eto

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Eto,

      es gibt keine Sonderregeln für Studenten. Als Freiberufler müssen Sie eine Steuererklärung und insbesondere die Anlage S für Einkünfte aus selbständiger Arbeit abgeben. In der Anlage S müssen Sie den Gewinne eintragen. Mittels der Anlage „Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR“ wird die Gewinnermittlung von Seiten der Finanzbehörde standardisiert. Die Anlage EÜR müssen Sie abgeben, wenn die Betriebseinnahmen oberhalb der Grenze von 17.500 Euro liegen und der Gewinn nicht durch Bilanzierung (echte Buchführung) ermittelt wird. In der EÜR können Sie auch alle Ausgaben gelten machen, die Ihnen in Verbindung mit ihrer freiberuflichen Tätigkeit entstanden sind.

      Sie sollten auch alle Ausgaben, die Ihnen als Studentin entstanden sind, in der Steuererklärung geltend machen! Kosten für das Erststudium können derzeit als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 6.000 Euro in der Steuererklärung angegeben werden. Hingegen gelten die Kosten für das Zweitstudium als Werbungskosten, was deutliche Steuervorteile verspricht.

      Wenn Sie bisher keine Steuervorauszahlungen geleistet haben, müssen Sie bei einem Bruttoeinkommen von 23.000 Euro aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit evtl. mit einer Steuernachzahlung rechnen. Nutzen Sie doch einfach Lohnsteuer kompakt, um Ihre voraussichtliche Steuerschuld zu ermitteln.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  65. Nicole Grebe-Grotefend

    Hallo,

    ich habe eine kurze Frage: Ich habe im Juli 2015 mein Erststudium abgeschlossen und habe von Januar 2016 bis August 2016 ein Praktikum absolviert (während dem ich Vollzeit zum Mindestlohn entlohnt wurde) während dem ich Lohnsteuer gezahlt habe. Gleichzeitig war ich auch als Student im Masterstudium eingeschrieben. Nebenbei habe ich noch einen 450 € gehabt. Im September 2016 habe ich dann die Uni gewechselt und ein Masterstudium im Ausland (Großbritannien) begonnen und habe dort auch Studiengebühren zahlen müssen (11.000€). Ich wollte in diesem Jahr meine Steuererklärung für 2016 abgeben und dabei mein Auslandsstudium als Werbungskosten angeben. Ist das möglich?
    Vielen Dank bereits im Voraus.

    Viele Grüße,
    Nicole

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Nicole,

      Aufwendungen sind in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten bzw. als vorab entstandene Werbungskosten – oder bei Selbstständigen als Betriebsausgaben – abziehbar, z.B. bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen nach Abschluss der Erstausbildung oder des Erststudiums, für ein Zweitstudium oder eine Umschulung.

      Im Zweifelsfall sollten Sie sich für eine individuelle Steuerberatung an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein wenden. Wir dürfen aus rechtlichen Gründen leider keine individuelle Steuerberatung durchführen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  66. Richard Jerichsen

    Hallo liebes Lohnsteuer kompakt-Team,

    ich habe 2013 ein Bachelor-Studium im Ausland (NL) begonnen und 2016 beendet. Die Studiengebühren beliefen sich auf ca. 2000€ pro Jahr. In den Semesterferien hatte ich dann immer wieder Ferienjobs, in denen ich jedoch deutlich weniger als 8000€ verdient habe.
    Von 2015 auf 2016 hab ich dann nochmal ein weiteres verpflichtendes Auslandssemester gemacht.

    Nach dem 1. Bachelor habe ich dann nochmals einen Ferienjob gehabt und danach ein Praktikum für 6 Monate gemacht (als erneut eingeschriebener Bachelor-Student eines anderen Studienganges, unabhängig vom 1. Bachelor; Kann ich wohl auch angeben, oder?).

    Ich wollte nun meine Steuererklärungen zum 1. Mal für die vergangenen Jahre abgeben und gerne wissen, welche Kosten ich von diesen angeben kann?

    Des Weiteren habe ich mir für das Studium von dem verdienten Geld damals einen neuen Laptop gekauft, kann man wohl auch als Werbungskosten angeben, oder?

    Super lieben Dank für Eure Hilfe im Voraus!

    Viele Grüße,
    Richard

  67. Richard Jerichsen

    Hallo liebes Lohnsteuer-kompakt-Team,

    ich habe 2013 meinen Bachelor im Ausland (NL) begonnen und 2016 beendet und dort jährliche Studiuengebühren von 2000€ gehabt. Zwischenzeitlich habe ich dazu noch ein verpflichtendes Auslandssemester gemacht.
    In den Ferien habe ich dann immer mit Ferienjobs etwas dazuverdient, in denen ich jedoch deutlich unter den 8000€ lag. Außerdem hab ich mir von diesem Geld für das Studium ein neuen Laptop gekauft.

    Ab 2016 bis 2017 habe ich mich dann erneut für einen weiteres Bachelorstudium eingeschrieben und in genau dieser Zeit ein Praktikum gemacht.

    Ich wollte nun für die letzten Jahre meine Steuererklärung zum 1. Mal abgeben und würde gerne wissen, ob und wie ich mein Auslandsstudium angeben kann.

    Vielen lieben Dank für Eure Hilfe im Voraus!

    Viele Grüße,
    Richard

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Richard,

      alle Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrem Studium stehen, können Sie in der Steuererklärung geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Mit detaillierten Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Im Zweifelsfall sollten Sie sich für eine individuelle Steuerberatung an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein wenden. Wir dürfen aus rechtlichen Gründen leider keine individuelle Steuerberatung durchführen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  68. Annika

    Hallo Lohnsteuer-Kompakt-Team,

    ich habe im Sommer 2015 mein Bachelor Studium abgeschlossen und danach ein Praktikum (2015-2016, bei dem ich Steuern gezahlt habe) absolviert. Letztes Jahr habe ich allerdings dann keine freiwillige Steuererklärung abgegeben.

    Seit Ende 2016 habe ich eine feste Stelle, muss also dieses Jahr eine Steuererklärung abgeben.

    Daher habe ich die Frage, kann ich dieses Jahr beide abgeben oder zusammenfassen? Also rückwirkend die freiwillige für 2015 und die notwendige für 2016?

    Vielen Dank,
    Annika

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Annika,

      zwar vereinfacht die Abgabe der Einkommensteuererklärungen in chronologischer Reihenfolge einem selbst und der Finanzverwaltung die Bearbeitung, es ist jedoch nicht erforderlich.
      Das Zusammenfassen mehrerer Jahre ist dagegen nicht möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  69. Julia

    Hallo Liebes Lohnsteuer-Kompakt Team,

    ich habe für das Jahr 2015 eine Steuererklärung abgegeben und habe Aufgrund von hohen Studienkosten (private Institution im Ausland) auch einen Verlustvortrag ausgewiesen bekommen. Im September 2016 habe ich dann angefangen Vollzeit zu arbeiten. Meine Frage ist nun die Folgenden: Wäre es nicht sinniger wenn ich den Verlustvortrag erst in 2017 geltend mache da mein Einkommen in 2016 zu gering ist da ich nur 4 Monate Einkommen hatte und geht das indem ich einfach keine Steuererklärung für das Jahr 2016 einreiche ?

    Lieben Gruß,

    Jana

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Julia,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Mit detaillierten Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Im Zweifelsfall sollten Sie sich für eine individuelle Steuerberatung an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein wenden. Wir dürfen aus rechtlichen Gründen leider keine individuelle Steuerberatung durchführen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  70. Christin Hoberg

    Hallo liebes Lohnsteuer-Kompakt-Team!
    Auch ich habe eine Frage bezüglich der Steuererklärung, ich arbeite als Hiwi 6h/Woche bei der Uni, verdiene also mit 260€ im Monat deutlich unter dem Minijobber-Betrag, der ja sowieso keine Steuererklärung bedarf. Seit kurzem habe ich nebenbei eine freiberufliche Tätigkeit (Lektorat in einem Verlag) angefangen. Auch hier werde ich jährlich deutlich unter den 8820€ bleiben.
    Verstehe ich es richtig, dass ich dann keine Steuererklärung machen muss, oder habe ich durch die Beschäftigung bei der Uni (die ja eigentlich davon unabhängig sein sollte) dennoch die Pflicht, eine Steuererklärung zu machen?
    Abzüge werde ich ja vermutlich sowieso nicht zahlen müssen, da ich unter dem Freibetrag bleibe.
    Ich bin mittlerweile so verwirrt, über Hilfe wäre ich echt dankbar.

    Liebe grüße,
    Christin

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Christin,

      wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, sind Sie in der Regel verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn diese Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Eine Steuerklärung ist somit verpflichtend, wenn der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben) für das Jahr 2016 den Grundfreibetrag von 8.652 Euro übersteigt.

      Im Zweifelsfall können Sie sich aber auch an Ihr zuständiges Finanzamt wenden und dort telefonisch eine Auskunft einholen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Mit detaillierten Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  71. Tamina Schnetz

    Hallo Liebes Lohnsteuer-Kompakt Team,

    ich habe für das Jahr 2015 durch eine Zweitausbildung einen Verlust (Werbungskosten für das Studium) von 600 € gemacht und diesen als Verlustvortrag eingereicht.
    Leider hatte ich auch in diesem Jahr noch einen Gewerbeschein (Einkünfte unter 1500€ für das ganze Jahr) und habe dies angegeben.
    Nun habe ich die Antwort erhalten, dass ich den Verlustvortrag von 600€ nicht geltend machen kann, da die Einkünfte durch den Gewerbeschein höher waren.. Hätte ich jedoch anstatt dem Gewerbe z.B. einen Minijob ausgeübt (der in der Steuererklärung nicht berücksichtigt wird), wäre der Verlustvortrag geltend.. Mir stellt sich die Frage ob das so stimmen kann? Wo ist denn der Unterschied, ob ich mit dem Gewerbeschein arbeite oder einen Minijob mache und das ist der Grund weshalb ich keinen Verlustvortrag machen kann?

    Über Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar, da der Mann am Telefon mir keine richtigen Gründe nennen konnte und ich es so hinnehmen soll.

    Danke und viele Grüße

    Tamina Schnetz

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Tamina,

      negative Einkünfte sind aus steuerrechtlicher Sicht Verluste, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Die negativen Einkünfte verringern den zu versteuernden Gewinn oder das zu versteuernde Einkommen. Da Sie Gewerbeeinkünfte über 1.500 Euro hatten, kommt es nur dann zu einer Verlustfeststellung, wenn Sie mehr als 1.500 Euro an Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen können.

      Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt dagegen keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden, auch nicht wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben. Daher haben die Einkünfte aus einem Minijob keinen Einfluss auf die Höhe einer Verlustfeststellung.

      Im Zweifelsfall sollten Sie sich für eine individuelle Steuerberatung an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein wenden. Wir dürfen aus rechtlichen Gründen leider keine individuelle Steuerberatung durchführen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  72. Kevin Beutner

    Hallo liebes Lohnsteuer-Kompakt-Team,

    ich habe im Jahr 2016 bis zum September vollzeit gearbeitet und danach ab Oktober mein Studium begonnen. Ich frage mich nun, ob ich für beide Zeiträume getrennte Steuererklärungen abgeben muss?, denn ich finde nirgends Formulare in denen ich beide Sachverhalte schildern kann. Auch online finde ich nur Anträge die komplett auf Arbeitnehmer ODER auf Studenten zugeschnitten sind. Dies war aber beides bei mir der Fall. Es wäre super, wenn ihr mir dabei weiterhelfen könnt.

    Danke und Grüße

    Kevin B.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Kevin,

      die Einkommensteuererklärung ist auf ein Jahr bezogen, d.h. Sie geben in der Steuererklärung für 2016 alle Einkünfte und Ausgaben (Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen) an, die in dem Jahr angefallen sind. Dabei ist es irrelevant, ob Sie die Einkünfte aus Arbeitnehmer oder Student erzielt haben.

      Das gilt natürlich auch für die Aufwendungen, die im Rahmen eines Studium angefallen sind.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  73. Michael

    Hallo liebes Lohnsteuer-Kompakt-Team,

    kann man noch eine Verlustfeststellung für Studienkosten geltend machen für frühere Jahre (2014), obwohl man für ein späteres Jahr (2015) bereits eine Steuererkläung abgegeben hat, ohne auf einen Verlustvortrag hinzuweisen? In der Steuererklärung für 2015 sind durch Lohnsteuerjahresausgleich in 2015 keine Steuern fällig gewesen. Ist es also theoretisch noch möglich die Steuerlast in 2016, des ersten Jahres, in dem durch den ersten Job nach dem Studium Lohnsteuer anfällt, mit den Studienkosten aus 2014 zu verringern?

    Vielen Dank im Voraus!

    Gruß
    Michael

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Michael,

      zwar vereinfacht die Abgabe der Einkommensteuererklärungen in chronologischer Reihenfolge einem selbst und der Finanzverwaltung die Bearbeitung, es ist jedoch nicht erforderlich.

      Sie können also problemlos die Steuererklärung auch für vorangegangene Jahre abgeben, sofern Sie dies wollen. Wenn Sie Ihre Steuererklärung freiwillig abgeben, können Sie das auch noch für die Jahre 2013 – 2016 in diesem Jahr nachholen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  74. Sven Linden

    Hallo lieber Thilo,

    ich bin recht neu im Bereich Steuererklärung unterwegs.

    Ich bin sowohl Student als auch als Arbeitnehmer(Werkstudent < 19h / Monat) tätig.

    Nun muss ich meiner Krankenversicherung meine Werbungskosten über den Steuerbescheid 2016 mitteilen. Dabei würde ich gerne wissen, ob die Werbungskosten sich nur auf meinen Anteil als Arbeitnehmer beziehen, oder auch als Student. Als ob ich meine Beiträge für das Studium und andere Kosten für das Studium als Werbungskosten absetzen kann, die dann zusammen mit den mit der Arbeit verbundenen Fahrtkosten geltend gemacht werden können.

    liebe Grüße,
    Sven

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Sven,

      die Frage zielt wohl auf die Familienversicherung für Studenten ab.

      Für Studenten gibt es eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder 30. Lebensjahres. Ist der Student nebenher berufstätig, greift die Familienversicherung nur bis zu einem regelmäßigen, monatlichen Gesamteinkommen von 450 Euro (bei einem Minijob). Von den Bruttoeinnahmen sind die Werbungskosten abzuziehen. Bei nichtselbstständiger Tätigkeit (Beschäftigung) geschieht dies durch Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.000 Euro oder der tatsächlichen höheren Werbungskosten.

      BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern gelten bei dieser Studenten Krankenversicherung nicht als Einkommen.

      Sobald die Einkommensgrenze überschritten wird, greift die studentische Pflichtversicherung, d.h. es gilt nicht mehr die Familienversicherung. Das ganze kann auch rückwirkend geschehen und in dem Fall mit einer Beitragsnachforderung verbunden sein.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  75. Jasmin Rodriguez

    Liebes Lohnsteuerkompakt-Team,
    kurz zu meiner Situation:
    Ich habe 2016 (Januar bis April) Nachhilfe gegeben. Zusammen habe ich in diesen Monaten 1500 Euro verdient. Danach habe ich nicht noch einmal gejobbt. Resultat: Verdienst 1500 Euro aus selbständiger Arbeit für 2016.

    Laut diesem Artikel bin ich also WIRKLICH nicht dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben? Oder kann es da einen Sonderfall geben?

    Danke für die Beantwortung meiner Frage
    MfG
    Jasmin

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Jasmin,

      in der Regel sollte dies so sein, wenn Sie keine weiteren Einkünfte haben. Im Zweifelsfall sollten Sie einfach bei Ihrem Finanzamt nachfragen, dort kann man Ihnen dazu auch ein detaillierte Auskunft geben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Mit detaillierten Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  76. Pingback: Steuererklärung für Studenten - Darum lohnt es sich

  77. Nora

    Guten Abend, ich bin im Masterstudium und hatte viele verschiedene Nebenjobs. Teilweise auf Lohnsteuer, dann wieder Minijobs und Steuerklasse 6. muss ich eine Steuererklärung machen? Ich war nie über den 8000€. Außerdem habe ich eine Lebensversicherung ausgezahlt bekommen, die noch steuerfrei ist. Muss ich das dennoch angeben? Vielen Dank für dieAntwort!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Nora,

      wenn Ihre Angaben stimmen und Sie nur auf Lohnsteuerklasse 1 oder 6 gearbeitet haben und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte haben, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben. Im Zweifelsfall sollten Sie einfach mal telefonisch bei Ihrem Finanzamt nachfragen, dort kann man Ihnen dazu auch ein detaillierte Auskunft geben.

      Da Sie allerdings auch auf Lohnsteuerklasse 6 gearbeitet haben, sollten Sie eigentlich eine Steuererklärung abgeben, um sich zu viel gezahlte Steuern erstatten zu lassen. In der Steuerklasse 6 können Kinderfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag und Grundfreibetrag nicht geltend gemacht werden, weshalb hier für den Steuerzahler die höchste Steuerbelastung vorliegt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Mit detaillierten Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  78. Nora

    Hallo! Ich studiere im Master und hatte einige Nebenjobs in meinem Studium. Teilweise auf 450€ Minijobbasis, Lohnsteuer, Steuerklasse 1 und 6, aber insgesamt nie über 450€ pro Monat außerdem habe ich eine steuerfreie Lebensversicherung ausgezahlt bekommen. Muss ich eine Steuererklärung machen? Danke!

  79. Elisabeth

    Hallo zusammen,
    ich komme aus Südtirol und brauche dringend euren Rat, weil ich mich mit dem Steuerrecht in Deutschland so gar nicht auskenne. Ich weiß ich bin super spät dran, sollte ich eine Steuererklärung machen müssen – aber ich war bis heute (bis mich ein Freund informiert hat) voll davon überzeugt, dass ich gar keine Steuererklärung machen muss.

    Hier mal meine Lage:
    Ich war von Mai 2016 bis September 2016 als wissenschaftliche Hilfskraft bei der Uni angestellt (höchsten 48 Stunden monatlich zu je 9,30 Euro brutto die Stunde). Abzüge: Lohnsteuer und Kirchensteuer. Steuerklasse: 6. Krankeversichert bin ich gesetzlich in Südtirol.
    Zusätzlich war ich aber in der Zeit auch auf Minijobbasis von 450 Euro pro Monat beschäftigt. Diesen Job übe ich auch schon seit 2013 mittlerweile aus.

    Jetzt meine Frage: bin ich verpflichtet eine eine Steuererklärung zu machen?

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Elisabeth,

      in der Regel sollten Sie bei Lohnsteuerklasse 6 keine Steuererklärung abgeben müssen. Im Zweifelsfall sollten Sie einfach bei Ihrem Finanzamt nachfragen, dort kann man Ihnen dazu auch ein konkrete Auskunft geben.

      Wenn Sie auf Lohnsteuerklasse 6 gearbeitet haben, ist es zu empfehlen, eine Steuererklärung abzugeben. In der Steuerklasse 6 werden Kinderfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag und Grundfreibetrag nicht berücksichtigt, daher haben Steuerzahler hier die höchste Steuerbelastung. Falls Ihnen Steuern abgezogen wurden, können Sie daher evtl. mit einer Steuererstattung rechnen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Mit detaillierten Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  80. Maren

    Guten Tag,

    vorab vielen Dank für den interessanten Artikel.
    Wie Frau Jull hat mich das Thema Weggeld für Uni und Werkstudentenjob beschäftigt. Nun würde mich interessieren warum der Weg zum Werkstudentenjob mit der Reisepauschale berechnet wird und nicht auch als erster Arbeitzplatz aus einem zweiten Dienstverhältnis gesehen wird.

    Beste Grüße
    Maren

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Maren,

      Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer „ersten Tätigkeitsstätte“ beruflich tätig werden. Ein Arbeitnehmer kann nur eine einzige „erste Tätigkeitsstätte“ pro Dienstverhältnis haben. Jede Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gilt als Auswärtstätigkeit.

      Hier finden Sie eine weitergehende Erläuterung auf Ihre Frage:

      Was ist eine erste Tätigkeitsstätte?
      Wann liegt eine Auswärtstätigkeit vor?

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuersachen wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  81. Chris

    Hallo,

    ich habe mein Studium 2012 abgeschlossen und wollte die Kosten nachträglich absetzen. Dafür habe ich die Steuererklärungen für die Jahre 2009 – 2012 gemacht und hätte viel Geld zurück bekommen. Das Finanzamt sagte mir ich hätte die Steuererklärungen damals bereits eingereicht, was ich persönlich nicht getan habe. Es kann sein, dass meine Eltern diese für mich gemacht haben, diese haben aber nicht die ganzen Kosten angegeben, welche ich nun absetzen möchte. Gibt es eine Möglichkeit diese Kosten nun nachträglich noch geltend zu machen?

    Vielen Dank im Voraus.

    VG, Christoph Carl

  82. Mala

    Hallo,
    ich bin eine ausländische Student, die im 2016 für das Aufenthaltserlaubnis dem Behörde ausgeben musste. In welche Zeile in Ablage N die Kosten eintragen kann? Und ich habe eine Hanse Merkur Versicherung abgeschlossen für meine Brille, jährlich.

    Vielen Dank für Eure Antworten.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Mala,

      Werbungskosten (Ausgaben) in Verbindung mit Ihren Einkünften als Arbeitnehmer tragen Sie in der Anlage N ein. Versicherungen gehören in den Bereich Vorsorgeaufwendungen und werden in der Anlage VOR erfasst.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuersachen wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen darf.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  83. Mala

    Hallo,

    ich habe im 2016 für mein Aufenthaltserlaubnis ausgeben musste, in welche Zeile kann ich die Kosten eintragen?
    Und ich habe eine Versicherung für meine Brille abgeschlossen, kommt die Kosten auch in Anlage N, welche Zeile dann?

    Vielen Dank.

  84. Fernando Yánez

    Hallo,

    Ich komme aus Mexiko und habe in 2014 angefangen in Deutschland zu studieren. Ab 2015 habe ich angefangen als Werkstudent zu arbeiten wo ich Netto ungefähr 600-700 Euro monatlich verdient habe, aktuell abreite ich in eine andere Unternehmern wo ich im Durchschnitt 800 Euro Netto verdiene. Meine Frage ist ob ich eine Steuererklärung machen kann für mein Gehalt und für die unterschiedliche kosten von Studium machen kann.

    ich hoffe ihr könnt meine frage verstehen und beantworten, wenn nicht bitte Fragen.

    Vielen dank.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Fernando,

      kurz gesagt: Ja!

      Für Ihre Tätigkat als Werksstudent sollten Sie am Jahresende auch eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung von Ihrem Arbeitgeber über den erhaltenen (Jahres-)Bruttolohn, die abgezogenen Steuern und Abgaben erhalten. Die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung tragen Sie dann einfach in der Anlage N ein. Dort geben Sie auch die in Zusammenhang mit Ihrem Job entstandenen Werbungskosten an.

      Bei den Studienkosten wird dann grob gesagt unterschieden zwischen Erstausbildung(Sonderausgaben) und Zweitausbildung (Werbungskosten). Dementsprechend tragen Sie die Ihre Ausgaben für das Studium in den entsprechenden Bereichen der Steuererklärun ein.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte an einen Steuerberater in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  85. Pingback: Sollten Studenten eine Steuererklärung machen? | Billomat

  86. Wilson

    Guten Tag,

    ich habe zwei Jobs. An der Uni verdiene ich 445€ und beim anderen Arbeitgeber 421€. Der Job an der Uni ist dabei in Steuerklasse 1 und der andere in Steuerklasse 6.
    Habe ich es richtig verstanden, dass ich in beiden Jobs Lohnsteuern bezahle, diese aber Ende des Jahres komplett zurückbekomme?
    (Dieser Monat ist der erste Monat und habe daher noch keine Abrechnungen.)

    Werde beide Jobs nur bis September haben und damit den Grundfreibetrag von ca. 8.400€ nicht überschreiten.

    Vielen Dank und liebe grüße,

    Wilson

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Wilson,

      theoretisch sollten Sie die gezahlte Lohnsteuer über die Steuererklärung auch wieder zurückbekommen, wenn die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen.
      Mit unerem Steuererstattung-Rechner könnne Sie überschlagweise die Erstattungen berechnen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  87. debora

    Hallo!
    Ich habe 2017 einen Ferienjob gemacht und mache neben dem Studium noch 2 Minijobs, dessen Lohn zusammen aber nicht über 450€ liegt.
    Nun meine Frage: muss ich beide Minijobs angeben und den Ferienjob auch? (Der Ferienjob war noch vor dem Studium)

    Grüße, Debora

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Deborah,

      bei einem Minijob führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Bei einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung tragen Sie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Rentenversicherungen ein. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.

      Möglich ist es aber auch, dass der Minijob mit der Lohnsteuerkarte des Minijobers individuell versteuert wird. Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung unter „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigungen“ zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.,

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  88. Julia

    Hallo, eine Frage .. ich habe nach dem Abitur eine Ausbildung begonnen, allerdings nicht abschlossen. Nun studiere ich demnächst im 5. Semester. Kann ich mein Studium/ Ausgaben für mein Studium, Heimfahrten die alle 2 Wochen statt finden absetzten? Oder ist dies aufgrund der abgebrochenen Erstausbildung nicht mehr möglich ? Vielen Dank im Voraus.

    Liebe Grüße

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Julia,

      Aufwendungen für ein Erststudium im Anschluss an das Abitur sowie für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 9 Abs. 6 EStG). Ob die Gesetzesregelung verfassungsgemäß ist, muss derzeit das Bundesverfassungsgericht prüfen (Aktenzeichen 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 u.a.).

      In anderen Fällen sind die Aufwendungen unstreitig in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehbar.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  89. Francesca

    Guten Tag!
    Mein Name ist Francesca.
    Ab Mai arbeite ich als Übungsleiterin in einem Verein und ab September als freiberubliche Lehrerin in einer Sprachschule.
    Im Oktober habe ich auch einen Master begonnen und ich weiß nich, ob ich meine Steuererklärung abgeben muss.
    In diesem Jahr habe ich maximal 5000 Euro verdient.
    Lohnt es sich?

    Vielen Dank im Voraus.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Franceca,

      ob es sich für Sie lohnt eine Steuererklärung abzugeben, lässt sich pauschal nicht beantworten.

      Wenn Ihnen Steuern abgezogen wurden, sollten Sie bei Einkünften unter dem Grundfreibetrag von 8.820 Euro (Ledige) / 17.640 Euro (Verheiratete) in 2017 die gezahlten Steuern in voller Höhe erstattet bekommen. Da Sie in Ihrer freiberuflichen Tätigkeit aber wahrscheinlich auf Rechnung gearbeitet haben, sind dann auch keine Steuern angefallen und als Freiberufler müssen Sie erst eine Steuererklärung machen, wenn ihre Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen.

      Geben Sie doch einfach mal alle Ihre Daten bei Lohnsteuer kompakt ein, um zu prüfen, wie sich die Ausgaben auf Ihrer Steuerschuld auswirken. So lange Sie die Steuererklärung nicht abgeben, können Sie Lohnsteuer kompakt mit allen Hilfen, Tipps, Ratgebern und der Druckvorschau der Steuerunterlagen ausgiebig und kostenlos nutzen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  90. Tobias

    Guten Tag!

    vielen Dank für Ihren informativen Bericht. Die Werbungskosten für meine Erstausbildung sollte ich ja trotzdem aufbewahren, da sich das Bundesverfassungsgericht gerade damit beschäftigt. Kann ich diese auch noch vier Jahre nach meinem Bachelor-Studium absetzen lassen, auch wenn ich schon meine ersten Steuererklärungen gemacht habe? Ich musste z.B. im Zuge meines Kleingewerbes ein Steuererklärung abgeben, obwohl ich unter dem Grundfreibetrag war…Und reicht als Nachweis lediglich der Überweisungbeleg oder muss unbedingt die originale Rechnung hinzugefügt werden?

    Beste Grüße
    Tobias

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Tobias ,

      wenn Ihnen bereits ein Steuerbescheid vorliegt und die Einspruchsfrist abgelaufen ist, kann der Steuerbescheid nur in wenigen Ausnahmefällen nach § 173 AO „wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel“ noch geändert werden. Ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid noch geändert werden kann, hängt stark vom Einzelfall ab.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  91. Lisa

    Hallo liebes Team,

    ich hätte ebenfalls eine Frage zu der Steuererklärung.
    Ich bin Werkstudentin (max. 20 Stunden/Woche, mehr in den Semesterferien), verheiratet und habe Lohnsteuer bezahlt. Außerdem ist in meiner Lohnsteuerbescheinigung eingetragen, dass ich einen Arbeitnehmeranteil bei der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe. Krankenkasse habe ich selber monatlich als studentisch Versicherte bezahlt. Nun habe ich das Problem, dass ich nicht weiß, wie ich das bei der Lohnsteuerbescheinigung eintrage. Konkret: Welche Berufsgruppe ich auswählen muss als Werkstudentin? Ich bin ja keine Angestellte in dem Sinn, da ich keine sozialversicherungspflichtigen Abgaben gezahlt habe und auch nicht geringfügig angestellt.

    Ich bräuchte dringend Hilfe, vielen Dank!!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Lisa,

      bei Lohnsteuer kompakt wählen Sie bitte auf der Seite Lohnsteuerbescheinigung in dem Feld „Art der Tätigkeit „Sozialversicherungsfreie Tätigkeit“ und danach „Student“ aus.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  92. Pa So

    Hallo,
    mein Name ist Tamara. Ich habe zwischen 2008 und 2013 in Deutschland studiert und nebenbei als studentische Arbeitskraft gerabeitet. Ich wollte Fragen, ob ich mein Steuer zurueck bekommen kann und wie?
    Danke

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Tamara,

      die Abgabefrist für das Steuerjahr 2013 endete am 31.12.2017.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  93. Seyedamir Zolfaghari

    Guten Tag,

    ich bin ein ausländlicher Student in Baden Württemberg. Ich habe letztes Jahr als selbständiger Promoter gearbeitet und habe ich heute gemerkt, wenn man als selbständig arbeiten möchte, muss man einen Gewerbeschein besitzen. Ich kann keinen Gewerbeschein besitzen, weil die ausländischen Studenten in Baden Württemberg keinen Gewerbeschein nehmen können. Ich habe letztes Jahr 11000 Euro verdient. Meine Frage ist es, ob ich Steuer bezahlen soll oder nicht? Kann es sein, dass ich wegen Gewerbeschein ein bestraft von Finanzamt bekomme?

    Beste Grüße
    Amir

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Seyedamir,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen leider keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  94. Marko

    Hallo,

    ich bin ausländlicher Student in Baden Württemberg und seit 04.2015 bin ich in Deutschland.
    Seit einem Jahr arbeite ich als Werkstudent und vediene ca. 1400 EUR (Brutto) monatlich. (ich bin am 05.2017 als Werkstudent eingestellt).
    Daher meine Frage an Sie:
    Muss ich für diesen Zeitraum eine Steueklärung abgeben? Wenn ja, bis wann habe ich dafür Zeit?
    Soweit ich weiß, sollte ich alles bis Ende Mai erledigen, aber als Student kann man es später machen, oder?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Marko

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Marko,

      für Sie gelten die gleichen Abgabefristen, wie für alle anderen steuerpflichtigen Arbeitnehmer auch.

      Als Arbeitnehmer (Werksstudent) sind Sie allerdings nur dann zur Abgabe verpflichtet, wenn Sie im letzten Jahr:

      • gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren.
      • unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten, etwa Honorare, Renten oder Mieten.
      • einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen hatten.
      • mit Ihrem berufstätigen Ehepartner zusammenveranlagt waren und einer von Ihnen nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn Sie beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt haben.
      • Lohnersatzleistungen bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.

      Wenn Sie zu denjenigen gehören, die Ihre Steuererklärung freiwillig abgebgen können, muss Sie das alles gar nicht interessieren und Sie müssen die Abgabefristen nicht beachten. Der Fiskus erwartet kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches zurückzahlen.

      Gerade deshalb tun Sie aber gut daran, die Einkommensteuererklärung nicht auf die lange Bank zu schieben. Von Rechts wegen hätten Sie lange genug Zeit: Bei freiwilliger Veranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre Zeit, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist die normale Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  95. Vanessa

    Hallo liebes Lohnsteuer kompakt Team,

    Ich werde im Oktober mein Studium anfangen. Nebenbei arbeite ich als Aushilfskraft im Supermarkt auf 450€ Basis. Nun zu meiner Frage ich habe vor mir dem nächst ein Laptop fürs Uni anzuschaffen, weiß leider nicht ob ich dass später als Verlustvortrag angeben kann, wenn ja wie gehe ich dann vor ? Ist es besser wenn ich den Laptop vor oder während des Studiums kaufe. Meine nächste frage wäre wie es mit Minijobber auf 450€ Basis ist, da sie ja im Grunde genommen keine Steuern zahlen. Kann ich dann trotzdem einen Verlustvortag melden und vom Staat mein Geld zurück verlangen ? Und ab wann muss ich dann eine Steuererklärung abgeben?

    Danke im Voraus ?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Vanessa,

      ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Voraussetzung ist seit 2013, dass das Gehalt des Minijobber 450 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für dieses Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.

      Wenn Sie keine steuerpflichtigen Einkünfte haben, aber trotzdem Werbungskosten geltend machen können, dann können Sie für das entsprechende Steuerjahr auch ein Verlustfeststellung beantragen.

      Informationen zu den Abgabefristen finden Sie hier.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  96. Ahmad

    Hallo,

    ich habe letztes Jahr einen Rechner gekauft, was ich zum größten Teil bei meiner HiWiStelle benutze, aber ich machte keine Steuererklärung letztes Jahr, und dieses Jahr mache ich eine verspätete Steuererklärung. Wird das als Werbungskosten bei einer verspäteten Steuererklärung gelten? Wenn ja, würde ich den Umsatzsteuer dafür zurückkriegen? Generell, welchen Teil von den Werbungskosten bekommt man zurück?

  97. Ulrich Tchakounte Leukeu

    Hallo, ich bin Ulrich in Bachelor und ich habe letzte Jahr 2018 13000euro Brutto verdienen.
    werde ich die Steuer zurückbekommen?

    Vielen Dank im voraus

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Ulrich,

      ob sich das in Ihrem Fall lohnt eine Steuererklärung abzugeben, ist zwar sehr wahrscheinlich, lässt sich aber nicht pauschal beantworten.

      Mit unerem Steuererstattung-Rechner könnne Sie überschlagweise die Erstattungen berechnen.

      Geben Sie doch einfach mal alle Ihre Daten bei Lohnsteuer kompakt ein, um zu prüfen, wie sich die Ausgaben auf Ihrer Steuerschuld auswirken. So lange Sie die Steuererklärung nicht abgeben, können Sie Lohnsteuer kompakt mit allen Hilfen, Tipps, Ratgebern und der Druckvorschau der Steuerunterlagen ausgiebig und kostenlos nutzen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  98. Alebrto

    Hallo liebes Lohnsteuer kompakt Team,

    ich bin ausländlicher Student und ab 05.2017 bin ich als Werkstudent eingestellt.
    Im Jahr 2017, 11650 EUR und im Jahr 2018, 16000 EUR verdient.
    Um ehrlich zu sein, wusste ich überhaupt nicht, dass eine Steuererklärung notwendig ist.
    Für das Jahr 2018 habe ich noch Zeit, aber was kann ich mit dem letzten Jahr machen?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen
    Adrian

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Alebtro,

      wenn Sie nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, haben Sie etwas länger Zeit. Für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung für 2017 gilt als letzter Abgabetermin der 31.12.2021.

      Wir empfehlen grundsätzlich jedem Arbeitnehmer, eine Steuererklärung abzugeben, um Steuervorteile optimal zu nutzen. Nur so können Sie sich zu viel gezahlte Steuern bei Ihrem Finanzamt zurückholen. Lassen Sie sich nicht zu viel Zeit.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  99. Roman

    Hallo liebes Lohnsteuer kompakt Team,

    ich habe nach meinem Bachelor, den ich Ende Februar 2018 abgeschlossen habe, für 3 Monate „voll“ gearbeitet und auch Steuern bezahlt. Ab Oktober 2018 studiere ich wieder (Master). Meine Frage ist jetzt, kann ich bei der Steuererklärung auch Ausgaben für den Master geltend machen (z.B. Studiengebühren)? Und Zähl der Master weiter als Erst- oder sogar als Zweitausbildung?

    Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Roman,

      die wichtigstsen Gründe „Wann Studienkosten unstreitig Werbungskosten sind“ finden Sie in dem gleichnamigen Artikel.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  100. Nina Habrunner

    Hallo!
    Ich bin auf einem Jobportal als kurzfristig Beschäftigte eingetragen, und muss, wenn ich Steuerklasse 1 angebe, als Studentin überhaupt keine Steuern abgeben. Ich habe immer unterschiedliche, einmalige Jobs, z.B. als Messehostess. Nun wurde versehentlich vom Arbeitgeber vor der Lohnabrechnung Steuerklasse 6 eingetragen, und es wurden 60€ Steuern abgezogen. Gibt es eine Möglichkeit, die Steuern schon jetzt, und nicht erst am Ende vom Jahr zurück zu bekommen? Und wenn nicht, wie kann ich sie am Jahresende zurückbekommen?
    LG

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Nina,

      wenn Ihr Arbeitgeber eine falsche Steuerklasse bei der Abrechnung angewendet hat, muss der Arbeitgeber einfach eine korrigierte Lohnabrechnung mit der korrekten Steuerklasse erstellen. Das sollte für die Lohnbuchhaltung Ihres Arbeitgebers eigentlich kein Problem darstellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  101. Alex. F.

    Hello, i am doing my master course in Berlin and i work as a working student at the same time(20h/week).
    I have paid half of the(high) tuition in 2018 and the other half is left to be paid in 2019.
    Part of the tuition is the enrollment fee and semester ticket. The latter is extended until March 2019 though. Should i include the whole amount of the semester ticket in my tax declaration of 2018(+the amount of the tuition that is already paid) ?Is the year of charge decisive?
    Thanks in advance

    1. Thilo Rudolph

      Hello Alex,

      You can only claim special expenses and income-related expenses in the year in which they were incurred. This means that you must claim the study costs from 2018 in your tax return for 2018. If you paid the tuition fees in 2018, please state this in your tax return for 2018.

      Please understand that for legal reasons we are not allowed to provide individual tax advice. If you have more detailed questions, please contact a tax consultant or lawyer in your area for binding information.

      Yours sincerely

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  102. Julia

    Hallo,
    Ich bin duale Master Studentin und verdiene 750 Euro brutto im Monat. Die privaten Studiengebühren übernimmt das Unternehmen in dem ich arbeite. Ich war immer der Meinung ich kann hier im Zweitstudium einiges an Werbungskosten geltend machen. Fahrten, Umzug etc. Ich bleibe aber ja im Jahr unter dem Freibetrag. Lohnt es sich für mich dann überhaupt bzw muss ich eine Steuererklärung abgeben? Bin auf einmal verwirrt….

    Beste Grüße und schonmal vielen Dank
    Julia

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Julia,

      ob Sie Lohnsteuer gezahlt haben, entnehmen Sie einfach der Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers. Nur wenn Sie Steuern gezahlt haben, kann es über die Steuererklärung zu einer Steuererstattung kommen.

      Da Sie im Jahr 2018 mit Ihrem Bruttoeinkommen (750 Euro x 12 Monate = 9.000 Euro) den aktuellen Grundfreibetrag von 9.000 Euro für Ledige nicht überschreiten, haben Sie – vorausgesetzt Sie haben keine weiteren Einkünfte – wahrscheinlich aber auch keine Lohnsteuer gezahlt. In diesem Fall würden Sie auch bei der Geltendmachung von Werbungskosten nur dann einen Vorteil haben, wenn Ihre Aufwendungen über Ihren Einkünften liegen und Sie so einen Verlustvortrag für kommende Steuerjahre geltend machen können.

      Haben Sie allerdings doch Lohnsteuern (z. B. aufgrund von Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld) gezahlt, sollten Sie in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben: Die Werbungskosten sollten dann auch zu einer Steuererstattung führen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  103. Teresa

    Hallo liebes Lohnsteuer-Kompakt Team
    Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen, da ich maßlos überfordert bin.
    Ich bin noch keine Studentin und habe in meinem Gap year, vor meinem Auslandsaufenthalt, einmal brutto 3180 im Jahr 2017 und 2018 einmal brutto 1640 und dann nochmal 1950 verdient. Damit müsste ich doch eigentlich meine Lohnsteuer für beide Jahre zurückfordern können, oder? Der Lohnsteuerrechner sagte mir da leider was anderes. Ich hoffe ihr könnt mir sagen ob ich was zurückbekomme und wenn ja ob ich auf was besonderes achten muss, wie Anlagen o.Ä.
    Vielen lieben Dank schonmal im Vorraus
    Liebe Grüße Teresa

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Teresa,

      wenn Ihre gesamten Einkünfte in den Steuerjahren 2017 bzw. 2018 unter dem Grundfreibetrag von 9.000 Euro (2018) bzw. 8.820 Euro (2017) lagen, sollten Sie die gezahlten Lohnsteuern vollständig zurückerhalten.

      Der Lohnsteuerrechner berechnet allerdings nur die im jeweiligen Monat zu leistenden Vorauszahlungen aufgrund Ihre monatlichen Einkünfte. Die Einkommensteuer ist dagegen einen Jahressteuer und dort wird dann geprüft, ob die geleisteten Lohnsteuervorauszahlungen zu hoch oder zu niedrig waren. Dementsprechend kann es in der Einkommenssteuer dann zu einer Steuererstattung oder einer Steuernachzahlung kommen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  104. Irina

    Hallo sehr geehrtes Lohnsteuer-Kompakt Team,
    in Anlehnung auf die vorherige Frage, beschäftigt es mich sehr, ob die Werbungskosten (welche auch immer, ob Semesterbeiträge, Software, Büromaterial…) zu belegen sind? und falls ja, was tun, wenn man die Rechnungen dazu gar nicht mehr hat? Lohnt sich dann die Steuererklärung überhaupt, wenn man die Werbungskosten nicht mehr belegen kann?

    Die andere Frage wäre: Habe ich es richtig verstanden, dass man in diesem Jahr noch die Steuererklärung für das Jahr 2012 erstellen kann und dabei das Häckchen bei Verlustvortrag anzukreuzen ist, um den Verlustvortrag geltend zu machen?

    Vielen Dank!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Irina,

      für die Verlustfeststellung gilt eine Verjährungsfrist von 7 Jahren – vorausgesetzt ein Einkommensteuerbescheid ist für das Verlustentstehungsjahr nicht ergangen und kann nicht mehr erlassen werden. Somit endet die Festsetzungsverjährung für das Jahr 2012 am 31.12.2019.

      Grundsätzlich müssen Sie alle Ausgaben gegenüber dem Finanzamt glaubhaft nachweisen können. Welche Nachweise der Sachbearbeiter akzeptiert liegt auch zu einem Großteil in seinem Ermessensspielraum. In Ausnahmefällen dürfen Steuerzahler ersatzweise Eigenbelege ausstellen. Bei fehlenden Quittungen für Bücher wäre es so z.b. evtl. auch ausreichend, wenn Sie im Besitz des Buches sind und den Preis (Kopie des Buchrückens) nachweisen können.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  105. Alexander

    Hallo,
    da das Thema zu Nachweisen von Belegen gerade eben angeschnitten wurde: Wie sind die Kopier-/Ausdruckkosten an der Uni nachzuweisen? Weil man druckt viel für die Uni, z.B. Skripte für die Vorlesung. Einen Beleg gibt es nach dem Kopieren/Drucken an der Uni eigentlich auch nicht.
    Danke für Eure Hilfe!

  106. Damcheski

    Hi,

    ich bin ein ausländischer Student und habe 2017 in Deutschland im Sommer gejobbt. Mein Hauptwohnsitz ist in meinem Heimatsland.
    Jedes Jahr habe ich meine Lohnsteuer vom Finanzamt erstattet aber für das Jahr 2017 habe ich ein Ablehnungsbescheid bekommen.

    Da stand: „Die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sind nicht erfüllt, da Sie in Deutschland 2017 weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Ihrem Antrag gemäß Art. 1 Abs. 3 EStG kann daher nicht entsprochen werden.“

    Ich verstehe es nicht wie alle meine Kollegen, auch ausländische Studierenden, die Lohnsteuer vom 2017 bekommen haben und ich bin abgelehnt.

    Hätten Sie eine Antwort für mich?
    Was sollte ich dem Finanzamt schreiben?

    Danke für die Hilfe.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Damcheski,

      ohne Ihren Fall zu kennen, sollten Sie gegen den Ablehnungsbescheid vorsichtshalber im Rahmen der Widerspruchsfrist Einspruch einlegen. Dabei kann es auch hilfreich sein, bei Ihrem Finanzamt telefonisch nachzufragen, aus welchen Gründen es zu dem Ablehnungsbescheid kam.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  107. Lukas

    Hallo liebes Lohnsteuer-kompakt Team,
    ich habe in meinem ersten Masterjahr, v.a. durch ein Auslandssemester, ca, 8000€ als Verlustvortrag geltend machen können. Im nächsten Masterjahr habe ich durch einen Werkstudentenjob ca. 6000€ an Einkünften gehabt, welche mir komplett als Verlustabzug von meinem verbleibenden Verlustvortrag abgezogen wurden. Nun habe ich letztes Jahr habe erneut als Werkstudent gearbeitet und somit mehr Einnahmen als Ausgaben gehabt. Werden diese nun auch wieder komplett als Verlustabzug von meinem verbleibenden Verlustvortrag abgezogen?
    Das bedeutet dann ja, dass dieser eigentlich komplett umsonst ist, wenn man als Student nebenbei noch mehr als bei einem Minijob arbeitet?
    Vielen Dank im Voraus für die Antwort 🙂

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Lukas,

      das ist korrekt. Sofern ein Verlustvortrag festgestellt wurde, muss im Folgejahr auch eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Ist eine vollständige Verrechnung des Verlustes im Folgejahr nicht möglich, findet er Einzug in den neuen Verlustfeststellungsbescheid. Der Verlustbetrag wird dabei zwingend vom Finanzamt ohne Möglichkeit zur Begrenzung mit der Summe der positiven Einkünfte im Folgejahres verrechnet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  108. Moritz

    Hallo zusammen,

    ich habe 2017 mit dem Master begonnen und 8000 Euro Studien Gebühr bezahlt. Jetzt habe ich in 2017 und 2018 aber Praktika gemacht und eine Steuerung in der ich die Kosten angegeben habe. Ich kam nie über 9000 Euro also bekam ich alles zurück.
    Von meinem 8000 gebühren ist jetzt aber nach 2018 nichts mehr an verlzstvortrag übrig.
    Ist das so korrekt ? werden werbe kosten auch in dem jeweiligen Jahr gegen das Gehalt gerechnet wenn man unter der freigrenze bleibt ?

    Danke für ihre Hilfe

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Moritz,

      das ist korrekt. Sofern ein Verlustvortrag festgestellt wurde, muss im Folgejahr auch eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Ist eine vollständige Verrechnung des Verlustes im Folgejahr nicht möglich, findet er Einzug in den neuen Verlustfeststellungsbescheid. Der Verlustbetrag wird dabei zwingend vom Finanzamt ohne Möglichkeit zur Begrenzung mit der Summe der positiven Einkünfte im Folgejahres verrechnet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  109. Frida

    Liebes Lohnsteuer-Kompakt-Team,

    vielen Dank für eure informative Seite! Gerade am Anfang ist das mit der Steuererklärung noch nicht ganz einfach. 🙂
    An dieser Stelle hätte ich noch 2 Fragen an euch:

    1) im Frühjahr 2018 habe ich für 2,5 Monate ein Praktikum absolviert und wurde für diesen Zeitraum mit 450Euro monatlich vergütet. Dabei habe ich 2x wegen einen Verdienst von 235,00Euro erhalten (ohne sonstige Abzüge) erhalten und 1x 433,35Euro MIT „SV-rechtlichem Abzug“ von 16,65Euro. Ich dachte, dass ich durch die begrenzte Arbeitszeit und unter 450Euro von sozialversicherungspflichtigen Kosten befreit bin? Kann ich den Betrag in meiner aktuellen Steuererklärung noch zurückverlangen?

    2) Im Oktober 2017 war ich für 6 Tage auf einer Messe beschäftigt. Mein Gesamtverdienst für den Zeitraum lag bei 665,63Euro. Nach den „steuerrechtlichen Abzügen“ von 105,49Euro und dem „SV-rechtlichen Abzügen“ von 62,24Euro blieben am Ende nur 497,90 Euro übrig. In dem gesamten Jahr hatte ich aber keine weiteren Verdienste weshalb ich diesen Betrag an sich nicht versteuern müsste.. könnte ich somit die insg. 167,50Euro für die Abzüge rückwirkend zurückverlangen? Auch wenn ich bereits meine Steuererklärung für 2017 abgegeben und dazu keine Anmerkung gemacht habe?

    3) Falls ich die hier genannten Beträge zurückverlangen kann, stellt sich nun die Frage, wo ich die Abzüge in meiner Steuererklärung nennen muss – unter welchem Abschnitt gebe ich das genau an?

    Vielen lieben Dank im Voraus! 🙂
    Ich freue mich auf eure Rückmeldung!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frida,

      Sie können nur eine Erstattung erhalten, wenn auch Steuern gezahlt wurden. Beiträge zur Sozialversicherung werden nicht über die Steuererklärung erstattet, sondern nur Lohnsteuervorauszahlungen, Solidaritätszuschläge und gezahlte Kirchensteuer.

      für Ihre Tätigkeit auf der Messe sollte Ihnen der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung ausgehändigt haben. Die Daten sind dann in der Steuererklärung für 2017 im Bereich der Anlage N anzugeben. Abzüge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung sind in der Anlage VOR anzugeben.

      Da Ihr Arbeitgeber die Daten der Lohnsteuerbescheinigung auch elektronisch an Ihr Finanzamt übermitteln muss, hat Ihr Finanzamt diese Daten wahrscheinlich bereits berücksichtigt. Dies können Sie dem Steuerbescheid für 2017 entnehmen. Wurden die Daten nicht berücksichtigt oder liegt Ihnen der Steuerbescheid noch nicht vor, setzen Sie sich mit Ihrem Finanzamt in Verbindung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  110. Ruth Kopelke

    Liebes Lohnsteuer-Kompakt-Team,

    könnt ihr mir die Frage beantworten ob ein Verlustvortag für ein Zweitstudium (Fernstudium) mit selbstständiger Nebentätigkeit verrechnet wird, er also vorzeitig ‚verpufft‘, wenn ich neben dem Studium (selbstständig) arbeite? Selbstverständlich hat die Arbeit untergeordnete Gewichtung, deshalb führe ein Kleinunternehmen. Dazu befinde ich mich in Elternzeit.

    Vielen Dank für Eure Mühe.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Ruth,

      Es werden immer alle Einkünfte und Ausgaben (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) eines Jahres zusammen betrachtet. Daraus ergibt sich dann das zu versteuernde Einkommen, für das dann die Steuerschuld ermittelt wird.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  111. Noemi

    Hallo,
    meine Tochter hat im Jahr 2018 Pflichtpraktikum absolviert bei einer Firma 6 Monate lang. Sie hat monatlich 900 EUR verdient. Ihr Pflichtpraktikum ist von der Hochschule vorgeschrieben, und l. Gesetzgeber ist diese Tätigkeit vom Arbeitgeber nicht meldepflichtig. Das heisst, dass sie die 900 EUR monatlich, ohne Abzug erhalten hat. Die Krankenkasse hat Nachzahlungen für Kranken- und Pflegeversicherung angefordert.
    Wie kann sie über ihre Steuerklärung die bezahlte Beiträge an die Krankenkasse von Finanzamt zurückholen?
    Vielen Dank für die Antwort.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Noemi,

      über die Steuererklärung werden nur zu viel gezahlte Lohnsteuern, Kirchensteuern und Solidaritätzusschlag erstattet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  112. Tibor

    Hallo liebes Lohnsteuer Kompakt Team,

    ich bin aktuell Bachelorvollzeitstudent und werde im nächsten Jahr während der regulären Studienzeit 2 Praktika machen. In der Vergangenheit habe ich nebenher als Werkstudent gearbeitet und konnte dies als zweite Tätigkeitsstätte angeben und somit den Hin und Rückweg absetzen, sowie 12€ Verpflegungsmehraufwand.
    Wie ist dies nun mit den Praktika? Kann ich hier auch beide Wege, sowie Verpflegungsmehrkosten absetzen? Im Grunde genommen besteht doch kein Unterschied zur Werkstudententätigkeit. Bis auf die Arbeitszeit – welche Ja aber bei unter 26 Wochen im Jahr mit Arbeitszeiten über 20h im Jahr gestartet ist.

    Vielen Dank im Voraus.

    Tibor

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Tibor,

      wenn Sie die Voraussetzungen für eine Doppelte Haushaltsführung oder eine Reise-/Auswärtstätigkeit erfüllen, können Sie auch die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

      Ob es sich dabei um eine Werkstätigkeit oder ein Praktikum handelt, sollte dabei keine Rolle spielen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  113. Lisa-Marie

    Hallo liebes Lohnsteuer Kompakt Team,

    ich hätte da auch eine Frage. Bis zum 25.11.2019 muss ich via ELSTER die Steuererklärung abgeben, weil ich ein Kleingewerbe angemeldet habe. Mit diesem Kleingewerbe habe ich im letzten Jahr wegen dem Studium kein Geld eingenommen, habe aber als HiWi ab Juli 260 Euro im Monat bekommen. Kann ich dazu noch Miete, Studiengebühren und Semesterticket als Verluste eintragen, damit ich das als Verlustvortrag für nächste Jahr habe, wenn ich dann mit dem Studium fertig bin und Geld verdiene? Ich bin etwas ratlos, weil ich mich da noch gar nicht auskenne und auch nur von Studenten umgeben bin, die davon auch keinerlei Ahnung haben.

    Schon mal vielen Dank im Voraus.

    Liebe Grüße,
    Lisa-Marie

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Lisa-Marie,

      ob und wie viel Steuern Sie zurückbekommen bzw. ob ein Verlustvortrag zustande kommt, lässt sich pauschal nicht beantworten. Sie können in der Steuererklärung alle Werbungskosten angeben, die Ihnen im Steuerjahr in Verbindung mit Ihrer Tätigkeito der dem Studium entstanden sind. Die Werbungskosten tragen Sie in der Anlage N – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein. Dabei sollten die Werbungskosten (Ausgaben) über Ihren Einkünften liegen, da nur so ein Verlust entstehen kann.

      Aufwendungen für ein Erststudium im Anschluss an das Abitur sowie für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar. In anderen Fällen sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten bzw. als vorab entstandene Werbungskosten – oder bei Selbstständigen als Betriebsausgaben – abziehbar. Weitere Informationen…

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  114. elizabeth

    Ich möchte, dass die Welt einen großen Mann kennt, der als Dr. Mutaba bekannt ist, er hat die perfekte Lösung für Beziehungsfragen und Eheprobleme. Der Hauptgrund, warum ich zu Dr. Mutaba ging, war für eine Lösung, wie ich meinen Mann zurück bekommen kann, weil in letzter Zeit habe ich einige Zeugnisse im Internet gelesen, die einige Leute über Dr. Mutaba geschrieben haben und ich war so erfreut und ich beschloss, um Hilfe von ihm zu suchen, die er einen perfekten Job tat, indem er meinen Mann zu mir zurückkommen und um Vergebung bitten. Ich werde nicht aufhören, seinen Namen im Netz zu veröffentlichen, wegen der guten Arbeit, die er leistet. Ich werde seinen Kontakt für die Nützlichkeit derer, die seine Hilfe braucht fallen lassen, sollte ihn per E-Mail kontaktieren [email protected]

  115. Alisa

    Liebes Lohnsteuer-Team,

    ich studiere seit 2017. Befinde mich derzeit im Master. Seit dem Studium arbeite ich nebenher über die Übungsleiterpauschale.
    Macht es für mich Sinn, eine Lohnsteuererklärung für die Kosten für das Studium (Material, Semesterticket etc.) abzugeben?

    Und was wäre wenn ich die Übungsleiterpauschale überschreite? Dann muss ja der Betrag versteuert werden. Wenn ich das in der Steuererklärung angebe, kann ich davon etwas zurückbekommen?

    Ich kenne mich leider gar nicht mit dem Thema aus und wäre wirklich dankbar, wenn sie mir helfen würden.

  116. Florian

    Hallo liebes Lohnsteuer-Team,

    letztes Jahr (2019) habe ich mein duales Studium beendet und angefangen zu arbeiten. Dadurch habe ich auch etwas mehr an Brutto erhalten und bin am Ende des Jahres ca. bei 24000 Brutto gelandet. Davon sind ca. 3000 Euro Steuern weggegangen.

    Bei der Steuererklärung habe ich natürlich auch meine km die ich gefahren bin angegeben.
    Nach meiner Rechnung bin ich auf:
    – 1.Arbeitgeber –> 72km × 0,3 € × 42 Tage = 907,2€
    – 2.Arbeitgeber –> 28km × 0,3 € × 55 Tage = 462€
    gekommen.

    Zusätzlich mit den anderen Angaben die ich bei meiner Steuererklärung gemacht hatte, habe ich am Schluss ca. 847€ zurück bekommen.

    Hätte ich nicht den vollen Betrag für die errechneten Fahrkosten erhalten müssen?

    Immerhin bin ich ja noch weit von den gezahlten 3000€ entfernt.

    Würde mich über eine Antwort freuen!

    Grüße
    Flo

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Florian,

      ob und wie viel Steuern Sie ggf. zahlen müssen, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Steuerschuld errechnet sich auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens; vereinfacht gesagt: alle Einkünfte abzüglich der Werbungskosten und Sonderausgaben. Die Höhe der Werbungskosten hat also nur Einfluss auf das zu versteuernde Einkommen. Wenn sich das zu versteuernde Einkommen um 1.000 Euro verringert, bedeutet dies aber nicht, dass die Steuerschuld sich um 1.000 Euro verringert.

      Sie können aber einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ausrechnen, wie hoch die voraussichtliche Steuerschuld abhängig vom zu versteuernde Einkommen ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  117. Khaled

    Hallo liebes Lohnsteuer-Team,

    im Jahre 2018 war ich Student und hatte in diesem Jahr überhaupt keine oder sonstige Einnahmen. Nur Bafög. Nun hab ich eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2018 bekommen. Muss ich nun eine Steuererklärung machen, obwohl ich keine Einnahmen hatte? Was ist, wenn ich es vergessen habe eine Steuererklärung abzugeben?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Kahled,

      wenn Sie ein Aufforderung von Ihrem Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung erhalten haben, sollten sie dieser Aufforderung in jedem Fall nachkommen.

      Im Zweifelsfall kann es auch helfen, vorab das Gespräch mit den zuständigen Sachbearbeiter zu suchen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  118. Kristina

    Hallo liebes Lohnsteuer-Kompakt-Team,

    ich mache aktuell meinen Master, was meine Zweitausbildung ist, sodass ich vollständig meine Werbungskosten absetzen kann und somit einen Verlustvortrag geltend machen kann.
    Zudem arbeite ich als Werkstudentin, komme über die 8.000 EUR/Jahre – Grenze und zahle die studentische Krankenversicherung.
    Nun wurde ich von meinem neuen Arbeitgeber versehentlich als normal sozialversicherungspflichtige Beschäftigte (20h) anstelle Werkstudentin angemeldet, sodass ich alle Sozialversicherungsabgaben zahlen muss. Allerdings ist die Krankenversicherung günstiger als die studentische Krankenversicherung.
    Nun meine Frage: Macht es mehr Sinn, dass ich einfach als „normale“ Beschäftigte angemeldet bleibe oder welche Nach- bzw. Vorteile kann das haben im Gegensatz zu einer Werkstudenten-Anmeldung (außer, dass ich weniger Abzüge habe)?
    Ist es möglich die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge als „normale“ Beschäftigte in meiner Steuererklärung anzusetzen und erstattet zu bekommen, so wie die gezahlte Lohnsteuer, dann würde es sich lohnen normal versicherungspflichtig zu bleiben?

    Vielen Dank im Voraus.
    Beste Grüße
    Kristina

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Kristina,

      über die Steuererklärung kann nur eine Erstattung der zuviel gezahlten Steuern beantragt werden.
      Sozialversicherungsbeiträge werden über die Steuererklärung nicht erstattet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  119. Ella

    Hallo,

    Ich habe eine Frage. Ich habe 2018- Juli 2020 meine Ausbildung gemacht. Während der Ausbildung habe ich nicht gearbeitet und keine Steuern gezahlt. Jetzt habe ich einen Vollzeitjob seit Oktober. Meine Frage: wann kann ich meine Steuererklärung machen um die Ausbildungskosten zurück zu holen ?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Ella,

      Die angefallenen Kosten für Ihre Ausbildung müssen Sie im Jahr der Entstehung in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Weiterer Infos finden Sie hier.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  120. Samet Ertekin

    Sehr geehrtes Lohnsteuer-Kompakt-Team,

    lohnt sich eine Steuererklärung, wenn man als Student in den Ferien und unter dem Semester im Jahr 2020 auf einen Jahresbruttolohn von 12417 EUR kommt (darin sind enthalten 928 EUR Lohnsteuer sowie 48,15 EUR Solidaritätszuschlag laut Lohnbescheinigung). Hinzuzufügen ist noch, dass ich meine Krankenkassenbeitrage zur gesetzlichen Krankenversicherung aus eigener Tasche zahlen muss als Student über dem 30. Lebensjahr. Monatlich betragen diese Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung 191 EUR, d.h. im Jahr 12 X 191EUR = 2292 EUR. Diese MUSS ich zahlen, um an der Hochschule studieren zu dürfen (Sonderausgaben oder Werbungskosten?). Kann man Semestergebühren 2×117 EUR (im Jahr) und Kontengebühren für das Bankkonto (7,5 EUR pro Monat) auch als Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend machen? Droht in diesem Fall eine Nachzahlung ans Finanzamt oder (hoffentlich) eine Rück-Erstattung an mich, weil einige Leute mit ähnlichen Situationen in den Kommentaren nachzahlen mussten ans Finanzamt?

    Liebe Grüße

    Samy

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Samet,

      ob und wie viel Steuern Sie ggf. zahlen müssen, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Steuerschuld errechnet sich auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens; vereinfacht gesagt: alle Einkünfte abzüglich der Werbungskosten und Sonderausgaben. Die Höhe der Werbungskosten hat also nur Einfluss auf das zu versteuernde Einkommen. Wenn sich das zu versteuernde Einkommen um 1.000 Euro verringert, bedeutet dies aber nicht, dass die Steuerschuld sich um 1.000 Euro verringert.

      Sie können aber einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ausrechnen, wie hoch die voraussichtliche Steuerschuld abhängig vom zu versteuernde Einkommen ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  121. Bahar

    Hallo,
    ich habe gerade meine Masterstudium beendet. neenbei habe ich als Werkstudent gearbeitet und in Hohe von 900 Euro verdient. dazwischen hatte ich natürlich viele Kosten wie Miete, Fachliteratur Materialen, Masterarbeit + Kerrektur, Anreisen nach Heimatland usw.
    kann ich meine Steuererklärung machen um die Studiumskosten zurück zu holen?
    Vielen Dank im Voraus
    Bahar

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Bahar,

      die zu zahlende Einkommenssteuer ist abhängig von den gesamten Einkünften. Ob Sie die gezahlte Lohnsteuer komplett oder nur teilweise zurückerhalten, lässt sich nicht pauschal beantworten.

      Auch ein Verlustvortrag kommt nur in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (Einkommen abzüglich Werbungskosten) in einem Steuerjahr negativ ist. Sie erhalten dann einen Verlustfeststellungsbescheid.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  122. Dimitar Tachkov

    Hallo,

    ich habe als Stunden gearbeitet und bin zur Uni gefahren. kann ich als Werbungskosten der Weg zur Uni und der Weg zur Arbeit geltend machen. Ich habe 4 tage der Woche die Uni besucht und am Wochenende war ich arbeiten? Gelten dann beide Stellen mit deren einfachen Entfernung zur Wohnung.
    Beispiel 4 Tage x 30 Wochen x 30 km zur Uni + 2 Tage x 40 Wochen x 40 km zur Arbeit = Werbungskosten
    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dimitar Tachkov

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Dimitar,

      Jeder Student kann seine Fahrtkosten zur Uni von der Steuer absetzen. Als Student im Vollzeitstudium darf man allerdings nur die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer für die einfache Fahrt ansetzen.

      Für den Nebenjob ist dagegen der Ansatz von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer nach dem Reisekostenrecht für die Hin- und Rückfahrt möglich.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  123. Christian

    Szenario: US-Student (österreichisch-amerikanischer Staatsbürger) absolviert in Deutschland ein Praktikum, ist weniger als 6 Monate in Deutschland gemeldet, und verdient insgesamt ca. €12,000 brutto. Die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden vom deutschen Arbeitgeber einbehalten. Besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge und/oder Einkommensteuer, auch anteilig? Er muss auch in den USA eine Steuererklärung abgeben, wobei die in Deutschland bezahlte Steuer angerechnet wird, aber natürlich nicht die Sozialversicherungsbeiträge.

  124. Jamie-Lee

    Hallo,

    ich beziehe schon immer Bafög und habe bisher nur einmal zwecks Praktikum und gleichzeitigem Nebenjob Kirchensteuer zahlen müssen. Seitdem nicht mehr, ich beende bald mein Studium und frage mich, ob ich bei meiner ersten Steuererklärung dann trotzdem die vier Jahre aus dem Studium zurück erhalten könnte, also wie der Kauf eines neuen Laptops, Fahrtkosten, etc. ?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Jamie-Lee,

      den Verlust müssen Sie in dem Jahr geltend machen, in dem dieser auch angefallen ist, d.h. Sie müssen für jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen und den Verlustvortrag beantragen.

      Die aktuellen Fristen für die Abgabe der Steuererklärung können Sie unserem Artikel zu den Abgabefristen entnehmen. dort finden Sie auch eine Erläuterung, ob Sie zu der Personengruppe gehören, die eine Steuererklärung abgeben muss oder ob Sie dies auf freiwilliger Basis machen sollten. Wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese nicht fristgerecht einreichen, erhalten Sie in der Regel auch eine schriftliche Mahnung durch Ihr Finanzamt!

      Viel Erfolg bei Ihrer Steuererklärung!

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  125. Enigma21

    Hallo aus Hamburg.
    Meine Freundin ist 31 Jahre und kommt aus Indien, sie hat vor 3 Jahren in Deutschland einen Master-Studiengang belegt und letztes Jahr abgeschlossen. In Indien hat sie in der IT gearbeitet und wurde durch ihre Firma nach Deutschland geschickt. Eigentlich sollte sie nach dem Studium zurückkehren, hat sich aber hier verliebt und ist in Dt. geblieben. Inzwischen ist sie sogar verheiratet.
    Während des Masterstudiums hat sie nicht gearbeitet.
    Ihre Studienkosten sind demnach Werbungskosten. Was kann sie (für den Verlustvortrag) steuerlich alles geltend machen?
    Zählen ihre Flugkosten nach Dt., ihre Wohnheimkosten, Studiengebühren usw. alles mit?
    Wie ist es mit Flugkosten zum Besuch ihrer Familie in Indien?
    Wo kann ich etwas dazu nachlesen?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Enigma21,

      In Deutschland können Studienkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu gehören Studiengebühren und kostenbezogene Ausgaben für das Studium. Allerdings sind Kosten für die Wohnung oder Flugkosten nach Indien normalerweise nicht absetzbar. Für genaue Informationen und um mögliche Steuervorteile zu maximieren, empfehle ich, einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zu konsultieren.

      Steuerangelegenheiten mit Auslandsbezug können besonders komplex sein und professionelle Beratung ist in solchen Fällen ratsam.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  126. Franz Josef

    Hallo Lohnsteuer-kompakt Team,

    generelle Frage. Wenn man mit seinem Masterstudium fertig ist, anschließend schon zwei Jahre arbeitet und nun die erste Steuererklärung machen muss. Kann man hier die Steuererklärung für 2022 ganz nochmal ohne Werbungskosten für das Studium machen und dann im nächsten Jahr 2023 die Kosten vom Studium aus den Jahr 2019 geltend machen?

    Oder heißt eine Abgabe für das Jahr 2022, dass dann alles, bis einschließlich dem Jahr 2022, erledigt ist?

    Danke vorab und schöne Grüße,

    Franz Josef

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Franz Josef,

      die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Werbungskosten beträgt in der Regel vier Jahre. Das bedeutet, dass Sie in der Regel bis zum Ablauf des vierten Jahres nach dem Entstehen der Kosten Zeit haben, diese in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Zum Beispiel könnten Sie Studienkosten aus dem Jahr 2019 in Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2019 angeben.

      In der Steuererklärung für 2022 können Sie dagegen nur die Werbungskosten geltend machen, die Ihnen im Jahr 2022 entstanden sind.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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