Berufsausbildung: KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern

Berufsausbildung: KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern
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Seit 2010 sind Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Absetzbar sind nicht nur Beiträge zur eigenen Absicherung, sondern auch Beiträge zur Absicherung von unterhaltsberechtigten Kindern.

Doch die Beiträge für Kinder in der Steuererklärung richtig geltend zu machen, ist sehr kompliziert geworden. Denn es kommt darauf an, ob Sie für das Kind noch Kindergeld bekommen oder nicht mehr, ob Sie oder das Kind Versicherungsnehmer sind und – neuerdings – ob Sie die Beiträge tatsächlich gezahlt oder nur Naturalunterhalt gewährt haben.

  • Sind Sie selber Versicherungsnehmer und zahlen die Beiträge für das kindergeldberechtigte Kind, können Sie die Aufwendungen als Ihre Sonderausgaben absetzen. Die Beiträge zur Basisabsicherung sind in der „Anlage Kind“ (Zeile 31 ff.) einzutragen. Beiträge für Wahlleistungen, Auslandskrankenversicherung u. Ä. sind im Rahmen der „anderen Versicherungen“ absetzbar und in der „Anlage Kind“ (Zeile 37) anzugeben.
  • Ist das Kind Versicherungsnehmer und Sie zahlen die Beiträge, können Sie aufgrund einer Sonderregelung die Beiträge ebenfalls als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Die Beiträge zur Basisabsicherung sind in der „Anlage Kind“ (Zeile 31 ff.) anzugeben. Beiträge für Wahlleistungen, Auslandskrankenversicherung u. Ä. sind nur beim Versicherungsnehmer – also beim Kind – im Rahmen der „anderen Versicherungen“ als Sonderausgaben absetzbar und daher in dessen Steuererklärung in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ (Zeile 28) anzugeben. Ein Abzug dieser Beitragsanteile bei den Eltern ist nicht möglich.

Die Sonderregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG betrifft Eltern von Kindern, die in Berufsausbildung sind, selber Versicherungsnehmer sind und eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen haben, z.B. als Auszubildende, als Referendare, als Beamtenanwärter, als Studenten. Die Eltern können also auch dann die Beiträge fürs Kind absetzen, wenn das Kind diese selber aus eigenem Einkommen zahlen könnte.

Bisher war die Finanzverwaltung äußerst großzügig und ließ den Sonderausgabenabzug bei den Eltern zu, egal ob diese die Versicherungsbeiträge tatsächlich gezahlt oder dem Kind erstattet haben. Ausreichend war, dass die Eltern dem Kind Unterhalt in Form von Unterkunft und Verpflegung gewährt haben. Absetzbar sind nur Beiträge zur Basisabsicherung, nicht aber für Wahlleistungen, weil Beiträge zu „sonstigen Versicherungen“ nicht unter die Sonderregelung fallen (R 10.4 EStR; BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 68).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof dieser großzügigen Auffassung des Fiskus widersprochen: Wenn dem Kind aufgrund seines Ausbildungsverhältnisses die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Arbeitgeber einbehalten werden und es diese somit selber zahlt, dürfen die Eltern diese Beiträge nur dann als Sonderausgaben absetzen, wenn sie zum Unterhalt verpflichtet sind und durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind. Sie müssen dem Kind also die Beiträge erstatten, die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung ist nicht ausreichend (BFH-Urteil vom 13.3.2018, X R 25/15).

Der Fall: Das Kind in Berufsausbildung hatte die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab. Der BFH bestätigte im Ergebnis das FG-Urteil.

Nach Auffassung des BFH gilt die Sonderregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG zwar auch für die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Kranken-  und Pflegeversicherungsbeiträge. Doch die Eltern dürfen die Beiträge nur dann als ihre Sonderausgaben absetzen, wenn sie die Beiträge dem Kind aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet haben. Da sie dem Kind jedoch nur Naturalunterhalt gewährt haben, scheidet der Sonderausgabenabzug aus.

Lohnsteuer kompakt

Voraussetzung für den Abzug nicht unmittelbar selbst geschuldeter Sonderausgaben ist eine entsprechende Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Der Unterhaltsanspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung. Fallen beim Kind in der Ausbildung eigene Versicherungsbeiträge an, haben die Eltern diese zu tragen, es sei denn, dieser Bedarf des Kindes wird von der Ausbildungsvergütung abgedeckt.

Im Rahmen der Unterhaltsbedürftigkeit ist die Ausbildungsvergütung, die ein volljähriges Kind erhält, als Einkommen zu berücksichtigen und deswegen – nach Abzug berufsbedingter Mehraufwendungen – in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen.

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