Familienförderung: Steuerliche Verbesserungen im Jahre 2016

Vier Jahre lang nichts – und dann so wenig. Im Jahre 2015 gab es für Familien nur eine sehr dürftige Anhebung des Kindergeldes. Das ist nach vier Jahren (!) eine Erhöhung um 2,1 %. Hingegen wurden die Renten allein im Jahre 2015 um 2,1 % in West und um 2,5 % in Ost angehoben.

Im Jahre 2016 gelten folgende neuen Regelungen:

  • Kindergeld: Nachdem das Kindergeld im Jahre 2015 bereits um 4 Euro erhöht wurde, wird es zum 1.1.2016 um weitere 2 Euro angehoben. Es beträgt jetzt für das erste und zweite Kind jeweils 190 Euro , für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro.
  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag wird von 2 256 Euro auf 2 304 Euro je Elternteil angehoben bzw. für zusammenveranlagte Eltern von 4.512 Euro auf 4.608 Euro.
  • BEA-Freibetrag: Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf wird leider nicht angehoben. Er beträgt seit 2010 unverändert 2.640 Euro und wird wieder nicht erhöht. Als ob es in den letzten 5 Jahren keine Kostensteigerungen gegeben hätte!
  • Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag zum Kindergeld für Geringverdiener wird – allerdings erst zum 1.7.2016 – erstmals seit zehn Jahren angehoben, und zwar von 140 Euro auf 160 Euro je Kind und Monat. Der Kinderzuschlag soll vermeiden, dass Eltern nur wegen ihrer Kinder auf Hartz IV-Leistungen angewiesen sind.
  • Unterhaltsvorschuss: Kinder, die vom anderen Elternteil getrennt leben und von ihm keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können von Papa Staat einen Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Der Unterhaltsvorschuss errechnet sich, indem vom Mindestunterhalt des Kindes das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wird. Der monatliche Unterhaltsvorschuss steigt zum 1.1.2016 für Kinder bis zum 6. Lebensjahr von 144 Euro auf 145 Euro und für Kinder vom 7. bis zum 12. Lebensjahr von 192 Euro auf 194 Euro.
  • Unterhalt: Werden Kinder, für die kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht, unterstützt, können die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Der abzugsfähige Höchstbetrag steigt von 8.472 Euro auf 8.652 Euro.

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