Steuerentlastung für die Erstausbildung: So sichern Sie sich Rückerstattungen

Studiengebühren haben die meisten Bundesländer wieder abgeschafft. Trotzdem gilt: Wer später einmal Geld verdienen will, muss erstmal welches ausgeben. Fürs Semesterticket, für Bücher, Arbeitsmittel und Exkursionen etwa. Auch ein Auslandssemester ist nicht billig.

Architekturstudenten haben oft hohe Materialkosten, angehende Juristen pauken Paragraphen in kostenpflichtigen Repetitorien. Und wer sich nicht an einer staatlichen Uni oder Fachhochschule ausbilden lässt, sondern an privaten Einrichtungen, zahlt dafür auch noch mehr oder weniger hohe Gebühren. Das Problem: Bis jetzt lassen sich diese Kosten kaum von der Steuer absetzen. Doch das könnte sich bald ändern. Denn der Bundesfinanzhof hält die geltende Regelung für grundgesetzwidrig (Az.: VI R 2/12 und VI 8/12).

Jetzt soll das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob die Aufwendungen für die Erstausbildung als Werbungskosten anerkannt werden müssen. Wenn Sie sich die Chancen für eine Steuerrückzahlung sichern wollen, müssen Sie rechtzeitig aktiv werden.

Darum geht es

Kosten für die Erstausbildung werden vom Finanzamt zwar anerkannt, allerdings nur als Sonderausgaben. Bis zu 6000 Euro im Jahr können Sie ansetzen, allerdings nur für das Jahr, in dem die Kosten auch tatsächlich entstanden sind. Das ist für die meisten Schüler und Studenten wenig hilfreich, weil sie während ihrer Ausbildung ohnehin keine Steuern zahlen. Praktisch wäre es, wenn sie die Ausgaben geltend machen könnten, wenn sie später Geld verdienen. Genau das ist bei den Werbungskosten möglich. Hier lassen sich Verluste unbegrenzt in die Zukunft vortragen, und das unbegrenzt.

In manchen Fällen werden Ausbildungskosten schon jetzt als Werbungskosten anerkannt. Das ist zum einen der Fall, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, etwa bei einer betrieblichen Lehre, im Berufskolleg oder in dualen Studiengängen. Zum anderen, wenn es sich um ein Zweitstudium oder eine zweite Ausbildung handelt. Etwa dann, wenn Sie vor dem Studium schon eine Lehre abgeschlossen haben oder auf den Bachelorabschluss noch einen Master aufsatteln.

Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass auch die Aufwendungen für die erste Ausbildung als Werbungskosten gelten sollten. Schließlich seien sie die Voraussetzung für eine spätere Berufsausübung, und damit vorweggenommene Werbungskosten. Das Bundesverfassungsgericht wird wohl erst 2017 eine Entscheidung fällen. Folgen die Richter der Meinung der Bundesfinanzhofs, können Sie womöglich auch nachträglich profitieren – auch dann, wenn Sie Ihre Ausbildung in den letzten Jahren abgeschlossen haben.

Das müssen Sie tun

Machen Sie ihre Steuererklärung: Nicht nur für 2015, sondern auch für frühere Jahre, wenn Sie zu dieser Zeit noch in Ausbildung waren. Wenn Sie – wie die meisten Schüler und Studenten – freiwillig veranlagt waren, können Sie Ihre Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben. Die Steuererklärung für 2013 muss also bis zum 31. Dezember 2017 beim Finanzamt sein.

In der Steuererklärung machen Sie dann Ihre Ausbildungskosten für das jeweilige Jahr geltend – nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten. Das Finanzamt wird die Werbungskosten zunächst nicht anerkennen. Ganz wichtig ist es dann, innerhalb von vier Wochen Einspruch einzulegen. Verweisen Sie dabei auf die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dann ruht der Steuerfall, bis das Urteil gefallen ist. Wenn Sie den Einspruch vergessen, war die Mühe umsonst. Entscheiden die Verfassungsrichter zugunsten der Studenten uns Auszubildenden, können Sie sich eventuell über eine Rückerstattung freuen.