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gem. § 87c Abgabenordnung

 

Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Was kann ich absetzen bei Leistungen meines Arbeitgebers für Fahrten zur Arbeit?

Grundsätzlich gilt: Ein solcher Zuschuss des Arbeitgebers ist steuerpflichtig, kann aber vom Arbeitgeber pauschal mit 15 Prozent versteuert werden (zur Neuregelung einer Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent siehe den Hinweis unten). Der pauschal versteuerte Betrag ist sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss den pauschal versteuerten Betrag in der Lohnsteuerbescheinigung vermerken, und Sie müssen diesen Betrag als Fahrtkostenersatz in Ihrer Steuererklärung (Anlage N, Rückseite) eintragen.

Das Finanzamt vermindert dementsprechend die abzugsfähigen Fahrtkosten und erkennt nur die verbleibenden Fahrtkosten als Werbungskosten an. Überlässt der Arbeitgeber Ihnen für die Fahrten ein Job-Ticket, so handelt es sich hierbei um eine Sachzuwendung. Sofern der Kostenbeitrag des Arbeitgebers nicht mehr als 50 Euro im Monat beträgt, bleibt dieser Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei.

Neu seit 2019:

Seit dem 1.1.2019 sind Arbeitgeberleistungen - Zuschüsse und Jobtickets - an Arbeitnehmer unter nachfolgenden Bedingungen für folgende Fahrten steuer- und sozialversicherungsfrei:

  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
  • Fahrten zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (z.B. gleichbleibender Treffpunkt, bestimmter Parkplatz, Bus- oder Bahndepot, Fährhafen),
  • Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z.B. Forstgebiet, Hafengelände, nicht jedoch Werksgelände) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG.

(§ 3 Nr. 15 EStG 2019, eingeführt durch das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 11.12.2018).

Welche Verkehrsmittel sind begünstigt?

  • Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (1. Alternative) sind begünstigt. Dies gilt für Arbeitnehmer im aktiven Beschäftigungsverhältnis und Leiharbeitnehmer beim Entleiher. Private Fahrten sind nicht begünstigt. Dazu gehören Züge wie ICE, IC, EC der Deutschen Bahn, Fernbusse auf festen Strecken mit Haltestellen und vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge.
  • Arbeitgeberleistungen für diese Fahrten sowie private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (2. Alternative) sind ebenfalls begünstigt und gelten für alle Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer. Dies gilt unabhängig von der Art der Fahrten, einschließlich Privatfahrten. Der öffentliche Personennahverkehr umfasst die allgemeine Beförderung von Personen im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr. Hierzu gehören öffentliche Verkehrsmittel, die nicht dem Personenfernverkehr angehören. In einigen Fällen können auch Taxen dazu gehören, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

Hinweis: Ein Taxi gilt nicht als begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel (BFH-Urteil vom 9.6.2022, VI R 26/20).

Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten mit eigenem Pkw sind ab 2019 steuerpflichtig, können aber vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuert werden. Der pauschal versteuerte Betrag ist sozialversicherungsfrei (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschuss erhöht nicht das Bruttogehalt, das in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist. Nur wenn der Fahrtkostenzuschuss nicht pauschal versteuert wird, wird er dem Bruttogehalt hinzugerechnet und normal versteuert.

Die Pauschalversteuerung ist nur zulässig, wenn der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt gezahlt wird und nicht Gehalt in Fahrtkostenzuschuss umgewandelt wird. Oftmals aber ist es möglich, statt einer Gehaltserhöhung Fahrtkostenzuschüsse zu zahlen. 

Nicht begünstigt sind folgende Verkehrsmittel:

  • für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
  • Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren,
  • Luftverkehr.

Welche Arbeitgeberleistungen sind begünstigt?

Die Steuerbefreiung umfasst

  • Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge, Job-Ticket),
  • Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen.

Begünstigt sind insbesondere Fahrberechtigungen in Form von Einzel/Mehrfahrtenfahrscheinen, Zeitkarten (z.B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100), allgemeine Freifahrberechtigungen, Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z.B. bei Smogalarm) oder Ermäßigungskarten (z.B. Bahncard 25).

Deutschlandticket

Ab dem 1. Mai 2023 gibt es das Deutschlandticket, oft als 49-Euro-Ticket bekannt. Mit diesem Ticket können Bürger den öffentlichen Nahverkehr in ganz Deutschland nutzen. Arbeitgeber können dieses Ticket als Jobticket anbieten. Wenn der Arbeitgeber mindestens 25 Prozent des Ticketpreises als Zuschuss leistet, gewährt das Verkehrsunternehmen zusätzlich fünf Prozent Rabatt.

Diese Zuschüsse vom Arbeitgeber für das Deutschlandticket sind steuerfrei, solange sie zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommen. Das bedeutet, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfrei Zuschüsse für die Nutzung des Deutschlandtickets gewähren können, solange dieser Bonus zum normalen Gehalt hinzukommt.

Die steuerfreien Zuschüsse müssen im Lohnkonto erfasst und in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Arbeitnehmer können diese steuerfreien Zuschüsse auf ihre abzugsfähigen Fahrtkosten anrechnen, was bedeutet, dass die Entfernungspauschale entsprechend gekürzt wird.

Steuerfrei sind auch Preisvorteile von Fremdfirmen und Konzernunternehmen (Zuschüsse und Sachbezüge), die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gewährt werden und als Arbeitslohn zu behandeln wären (gemäß BMF-Schreiben vom 20.1.2015, BStBl. 2015 I S. 143).

Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, oder wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat.

Solche Preisvorteile sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Fremdfirma ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat, die Fremdfirma den Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr einräumt, z.B. Mengenrabatte, oder die Vorteilsgewährung im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.

Der geldwerte Vorteil eines Job-Tickets wird nicht mehr auf die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge angerechnet. Diese Vergünstigung kann nun anderweitig genutzt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Bei Mitarbeitern von Verkehrsunternehmen wird die steuerfreie Freifahrtberechtigung nicht mehr auf den Personalrabattfreibetrag von 1.080 EUR angerechnet (§ 8 Abs. 3 EStG).

Erhalten Sie vom Arbeitgeber einen Zuschuss für die Fahrten zur Arbeit mit dem eigenen Pkw, bleibt es bei der bisherigen Regelung, d.h. der Zuschuss kann vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).

 

Lohnsteuer kompakt

Seit dem 1. Januar 2019 haben Arbeitgeber eine Wahlmöglichkeit für Jobtickets und Zuschüsse, die nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG sind. Sie können eine Pauschalbesteuerung mit einem Satz von 25 Prozent wählen, ohne die Entfernungspauschale zu verringern. Die Entscheidung, ob die 25-prozentige Pauschalbesteuerung oder die 15-prozentige Besteuerung vorteilhafter ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab.

Die Entfernungspauschale kommt nur dann zum Tragen, wenn sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro pro Jahr übersteigt, sofern keine zusätzlichen Werbungskosten anfallen. Bei kürzeren Entfernungen könnte die 15-prozentige Pauschalbesteuerung daher sinnvoller sein, da in solchen Fällen die Kürzung der Entfernungspauschale weniger ins Gewicht fällt.

Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?

Sie können die Entfernungspauschale auch bei Nutzung eines Firmenwagens für den Arbeitsweg beanspruchen. Beachten Sie:

  1. Sie müssen einen Zuschlagswert auf den privaten Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte versteuern.
  2. Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer (ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro) und ist als Werbungskosten absetzbar.
  3. Wenn Ihr Arbeitgeber den Nutzungswert pauschal mit 15 Prozent versteuert, ziehen Sie diesen Betrag von Ihren Werbungskosten ab.
Rechner
  • Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von Lohnsteuer kompakt berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.
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FOCUS Money 02/2023

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"Die beste Alternative für Smartphone, Tablet und Browser ist Lohnsteuer kompakt."

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BÖRSE Online 02/2022

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