Lohnsteuer kompakt FAQs Die ganze Welt des Steuerwissen

Start / Basisangaben

Steueränderungen 2011

Das betrifft alle Bürger

Freiwillige Steuererklärung alle vier Jahre
: Die freiwillige Steuererklärung muss spätestens nach vier Jahren beim Finanzamt sein. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die freiwillige Abgabe betrifft in der Regel  Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerklasse I und Verheiratete mit der Steuerklassenkombination IV / IV.



Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen: 
Im Jahr 2005 waren nur 60 Prozent der Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abziehbar. Dieser Anteil steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte, für das Jahr 2011 also  auf 72 Prozent. 



Keine Gebühren für Bagatellfällen bei verbindlicher Auskunft
: Steuerzahler haben einen gesetzlichen Anspruch auf verbindliche Auskünfte vom Finanzamt. Laut § 2 der Abgabenordnung wird dafür je nach Gegenstands- bzw. Zeitwert eine Gebühr fällig. Ab 2011 entfällt diese Gebühr bei einem Gegenstandwert von weniger als 10.000 Euro bzw. einer Bearbeitungszeit von weniger als zwei Stunden. Eine unverbindliche Auskunft ohne Rechtsanspruch auf Richtigkeit, bleibt weiterhin kostenfrei.

Keine Doppelförderung bei Handwerkerleistungen : 
Gibt es für haushaltsnahe Dienstleistungen bereits eine öffentliche Förderung, zum Beispiel durch einen verbilligten KfW-Kredit , können diese Kosten nicht zusätzlich in der Steuererklärung angegeben werden. 



Steuerfreibetrag für rechtliche Betreuer: 
Der Steuerfreibetrag für rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger steigt ab 2011 auf 2.100 Euro. Bisher erhielten sie für ihre Aufwandsentschädigungen lediglich eine Steuerbefreiung von 500 Euro.  

Das betrifft Arbeitnehmer

Werbungskosten-Pauschbetrag erhöht sich auf 1.000 Euro: 
2011 steigt der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro auf 1.000 Euro. Rund 550.000 weitere steuerpflichtige Arbeitsnehmer können sich damit das Belege-Sammeln sparen.



Elektronische Steuerkarte verzögert sich: 
Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte verschiebt sich nach hinten. Als Grund werden Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens genannt. Derzeit stimmen Bund und Länder einen neuen Termin für den Start ab. Arbeitnehmer sollten aus diesem Grund auch prüfen, ob ihr Arbeitgeber die richtigen Daten hat. Das betrifft vor allem die Steuerklasse und etwaige Freibeträge. 



Steuerfreie Sachbezugswerte: 
Bekommen Sie vom Arbeitgeber freie Verpflegung bzw. frei Unterkunft sind dies Sachbezüge und damit Teil des Arbeitslohns, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Die Werte werden jährlich angepasst.

Für 2011 steigen sie auf:

  • Mittag- /Abendessen: 2,83 Euro / 85,00 Euro
  • Vollverpflegung pro Tag: 7,23 Euro
  • Vollverpflegung pro Monat: 217,00 Euro
  • Unterkunft pro Monat: 206,00 Euro

Das betrifft Selbstständige und Freiberufler

Steuerfreibetrag für ehrenamtliche rechtliche Betreuer
: Der Steuerfreibetrag für Ehrenamtliche rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger steigt ab 2011 auf 2.100 Euro. Bisher erhielten sie für ihre Aufwandsentschädigungen lediglich eine Steuerbefreiung von 500 Euro.

Das betrifft Sparer und Anleger

Freistellungsauftrag: 
Ab 2011 müssen Freistellungsaufträge die Steuer-Identifikationsnummer des Sparers enthalten. Reicht ein Ehepaar gemeinsam einen Antrag ein, gilt das auch für die ID des Partners. Dies ist die Voraussetzung, dass Kreditinstitute Kapitalerträge ohne Abgeltungsteuer auszahlen dürfen.



Änderungen bei der Kirchensteuer
: Wer sein Geld auf ausländischen Banken angelegt hatte und von diesen Auslandsbanken Kapitalerträge erhalten hat, konnte die auf die Abgeltungsteuer erhobene Kirchensteuer als Sonderausgaben geltend machen. Dies gilt für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, die ab Neujahr 2011 an den Sparer gehen, nicht mehr.

Das betrifft Land- und Forstwirte

Abgabefrist für Steuererklärung verlängert: 
Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr müssen ab 2011 ihre Steuererklärung erst 5 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgeben. Bisher galt eine Frist von 3 Monaten.

Das betrifft Rentner und Pensionäre – bei Beginn der Rente Pension 2011

Erhöhung des Rentenfreibetrags: 
Nicht jeder Euro der gesetzlichen Rente gehört zu den zu versteuernden Einkünften eines Rentners. Der nicht zu versteuernde Anteil der Rente sinkt seit 2005 in jedem Jahr um zwei Prozent, ab 2021 nur um ein Prozent. Für Rentner, die 2011 in den Ruhestand gehen liegt der Freibetrag bei 38 Prozent. Dieser wird auf Dauer festgeschrieben und ändert sich nicht mehr.



Versorgungsfreibetrag für 
Neupensionäre: Einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 30,4 Prozent, höchstens jedoch bis zu 2.280 Euro, bekommen Neupensionäre die im Jahr 2011 erstmals eine Pension, Betriebsrente oder darauf beruhende Hinterbliebenenbezüge beziehen. Außerdem erhalten sie einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 684 Euro. Maximal dürfen, inkl. Werbungskosten-Pauschbetrag, 3.066,00 € abgezogen werden Dieser Betrag wird auf Dauer festgeschrieben und ändert sich nicht mehr.

Steueränderungen 2011

Muss ich meine Angaben speichern?

Nein, Sie müssen die Daten, die Sie in die Steuererklärung eingeben nicht noch einmal speichern. Sobald Sie ein Eingabefeld verlassen, wird dieses automatisch im Hintergrund gespeichert. Nachdem Sie eine Seite ausgefüllt haben, gelangen Sie durch Klicken des "Weiter"-Buttons am unteren rechten Rand der Seite zum nächsten Schritt.

Alle Einträge, die Sie bereits gemacht haben, können Sie natürlich später wieder ändern. Nutzen Sie dafür einfach die Navigation, um zu der gewünschten Stelle zu springen.

Muss ich meine Angaben speichern?

Welche Einkunftsarten und Anlagen werden von Lohnsteuer kompakt unterstützt?

Die neueste Version dieser Internet-Anwendung unterstützt Sie bei der Erstellung der Steuererklärung in folgenden Bereichen:

  • Mantelbogen - Einkommensteuererklärung für (unbeschränkt) steuerpflichtige Personen
  • Anlage Kind - Angaben zur steuerlichen Berücksichtigung der Kinder
  • Anlage N - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Anlage N-AUS - Ausländsche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (ab dem Steuerjahr 2011)
  • Anlage R - Sonstige Einkünfte Unterfall Renten und andere Leistungen
  • Anlage V - Vermietung und Verpachtung
  • Anlage KAP - Einkünfte aus Kapitalvermögen (zunächst Zins- und Dividendenerträge)
  • Anlage VL - Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
  • Anlage S - Einkünfte aus selbständiger Arbeit
    • Einkünfte aus Gesellschaften nach § 15 EStG sowie aus Wagniskapitalgesellschaften können derzeit leider nicht erfasst werden.
  • Anlage G - Einkünfte aus Gewerbebetrieb (unterstützt ab dem Steuerjahr 2011)
    • Einkünfte aus Gesellschaften nach § 15b EStG Steuerstundungsmodelle), Einkünfte aus der Veräußerung an eine REIT-AG sowie Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht, Termingeschäften oder Beteiligungen können nicht erfasst werden.
  • Anlage SO - Sonstige Einkünfte
    • Hier können erhaltene Unterhaltszahlungen, wiederkehrende Bezüge, Leistungen und Abgeordnetenbezüge erfasst werden.
    • Einkünfte aus Privaten Veräußerungsgeschäften (Grundstücke, Wirtschaftsgüter) können aktuell nicht erfasst werden

Für die zukünftigen Steuerjahre ab 2011 werden voraussichtlich folgende Anlagen den bestehenden Funktionsumfang von Lohnsteuer kompakt im ersten Halbjahr 2012 erweitern:

  • Anlage KAP - Einkünfte aus Kapitalvermögen (vollständig)
  • Anlage SO - Private Veräußerungsgeschäfte (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, sonstige Wirtschaftsgüter)
  • Anlage AUS - Ausländische Einkünfte
  • Anlage Unterhalt - Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen (im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen)

Zusätzlich wird es im ersten Quartal 2012  den Kunden von Lohnsteuer komapkt ermöglicht, Ihre Steuererklärung auch im Rahmen der Getrennten Veranlagung per ELSTER bei Ihrem Finanzamt abzugeben, falls dies gegenüber der Zusammenveranlagung vorteilhafter für die Ehepartner sein sollte.

Wir werden Sie regelmäßig in unserem Newsletter und auf Facebook, Google Plus und Twitter zu den aktuellen Updates auf dem Laufenden halten.

Neben dem aktuellen Funktionsumfang und den geplanten Updates im aktuellen System ist die Umsetzung der folgenden Einkunftsarten und Anlagen zur Einkommensteuererklärung vorerst noch nicht geplant:

  • Anlage EÜR - Einnahmenüberschussrechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG )
  • Anlage N-Gre - Grenzgänger in Baden-Württemberg (Arbeitsplatz in F, CH, A)
  • Anlage FW - Steuerbegünstigung zur Förderung  des Wohneigentums und Vorkostenabzug (nach §10e EStG)
  • Anlage L - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Anlage Forstwirtschaft - Tarifbegünstigte Einkünfte aus Holznutzungen (zu Anlage L)
  • Anlage WEIN - Nichtbuchführende Weinbaubetriebe (zu Anlage L)
  • Abgabe per ELSTER mit elektronischem Zertifikat (nur nach Registrierung beim ElsterOnline-Portal).
Welche Einkunftsarten und Anlagen werden von Lohnsteuer kompakt unterstützt?

Welche Auswirkungen hat der Familienstand auf meine Steuererklärung?

Der Familienstand hat Auswirkungen auf die Steuerveranlagung und damit auf die Steuerberechnung, die je nach dem nach dem Grundtarif oder der Splittingtarif erfolgt.

Wählen Sie "ledig", wenn Sie im Steuerjahr weder verheiratet, geschieden oder verwitwet waren. Ledige und geschiedene Personen geben immer eine Einzelveranlagung nach dem Grundtarif bei Ihrem Finanzamt ab.

Wenn Sie im Steuerjahr oder bereits davor verheiratet waren, wählen Sie "verheiratet" aus. Verheiratete haben für Ihre Steuererklärung die Wahl: Sie können eine gemeinsame Steuererklärung (Zusammenveranlagung) nach dem Splittingtarif abgeben oder jeder Ehepartner gibt eine eigene Steuererklärung nach dem Grundtarif im Rahmen der so genannten getrennnte Veranlagung ab. Lohnsteuer kompakt setzt bei Verheirateten voraus, dass i.d.R. die Zusammmenveranlagung für verheiratete Steuerpflichtige die bessere Wahl ist und auch die höhere Steuererstattung erwirtschaftet. Daher werden auf den folgenden Seiten alle Angaben für die Abgabe der Steuererklärung eines zusammenveranlagten Ehepaares abgefragt.

"Geschieden" ist, wer sich im aktuellen Steuerjahr von seinem, Ehepartner getrennt hat. Es gilt dann i.d.R. der Grundtarif, wenn die Ehepartner im gesamten Steuerjahr  vom 1.1. bis 31.12. bereits getrennt gelebt haben.

Dagegen gilt als "dauernd getrennt" lebend, wer zwar im Steuerjahr noch verheiratet war, sich aber bereits auf Dauer von dem Ehepartner getrennt hat. Wie Eheleute haben die getrennt Lebenden i.d.R. die Wahl zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung. Sobald Ehegatten vom 1.1. bis 31.12. eines Kalenderjahres "dauernd getrennt leben", können sie nicht mehr zusmammen veranlagt werden. Prinzipiell kommt es darauf an, ob die Eheleute in einer gemeinsamen oder in getrennten Wohnungen leben. Starten Ehepartner nach längerem getrennt leben einen Versöhnungsversuch und wohnen erneut in einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, wird dadurch das dauernde Getrenntleben unterbrochen (Hessisches FG vom 14.4.1988, 9 K 70/85, EFG 1988 S. 639). Die gelten dann wieder als "verheirratet" und könen auch die Zusammenveranlagung wieder wählen

"Verwitwet" ist, wer im Steuerjahr Witwe/r war und vor dem Tod des Ehepartners nicht dauernd getrennt gelebt hat. Die Witwe bzw. der Witwer kann im Jahr nach dem Tod des  früheren Ehegatten dann das "Witwen- oder Gnadensplitting" in Anspruch nehmen und wird so besteuert als sei er noch verheiratet. In den Folgejahren wird der Grundtarif angewendet.

Dagegen gilt als "verwitwet nach Trennung", wer im Steuerjahr verwitwet war aber bereits vom Ehepartner getrennt gelebt hat. Es gilt dann i.d.R. der Grundtarif, wenn die Ehepartner im gesamten Steuerjahr  vom 1.1. bis 31.12. bereits getrennt gelebt haben.

Welche Auswirkungen hat der Familienstand auf meine Steuererklärung?

Wann gehört ein Kind zu meinem Haushalt?

Damit ein Kind zu ihrem Haushalt gezählt wird, muss es nicht zwangsläufig auch ständig in ihrem Haushalt wohnen. Es ist vielmehr wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und dass Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Außerdem muss zwischen Ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung bestehen. In diesem Fall sollten Sie die Anlage Kind zusammen mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt einreichen!

Damit zählt zum Beispiel auch ein behindertes Kind, das im Heim lebt zu Ihrem Haushalt, wenn Sie es von Zeit zu Zeit nach Hause holen.
Dies gilt auch für Kinder, die zur Zeit ihrer Ausbildung, ihres Studiums oder ihres Wehr- oder Zivildienstes auswärts wohnen, dort aber keinen eigenen Haushalt führen und regelmäßig, zum Beispiel in den Ferien, zurück in die elterliche Wohnung kommen.  

Diese letztgenannte Haushaltszugehörigkeit lässt sich in der Praxis schwer überprüfen. Denn es ist steuerlich relevant, ob sich Ihr Kind nur besuchsweise bei Ihnen aufhält oder zum Haushalt gehört. Für den letzten Fall muss sich ihr Kind mindestens sechs Wochen pro Jahr in Ihrer Wohnung aufhalten. Gelegentlich Besuche oder sporadische Übernachtungen begründen aber noch keine Zugehörigkeit zu Ihrem Haushalt.

Wann gehört ein Kind zu meinem Haushalt?

Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?

Grundsätzlich jeder! Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung im sogenannten Mantelbogen geltend machen. So wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. Dadurch sollen unzumutbare Härten vermieden werden.

Wenn ein Steuerzahler unvermeidbare größere Belastungen als andere Steuerzahler mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen oder Familienstand hat, kann er auf Antrag seine Einkommensteuer senken lassen. Hierzu müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung eintragen.

Es werden jedoch nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus dem Einkommen, dem Familienstand und der Kind erzahl des Steuerpflichtigen.

Der Prozentsatz beträgt je nachdem ein bis sieben Prozent des zu versteuernden Jahreseinkommens. Übersteigen Sie diesen Prozentsatz mit Ihren außergewöhnlichen Belastungen, können sie die Kosten in unbegrenzter Höhe geltend machen.

Außergewöhnliche Belastungen können sein:

  • Scheidungskosten,
  • Bestattungskosten oder
  • Krankheitskosten.

In besonderen Fällen sind auch die Ausgaben für Unterhalt oder die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen.

Der Pflegepauschbetrag kann von allen in Anspruch genommen werden, die einen nahen Angehörigen pflegen. Dies ist ein Jahresbetrag, der nicht von einer zumutbaren Belastung abhängig ist. Auf den einzelnen Seiten unserer Steuererklärung lesen Sie noch genauere Angaben zu den jeweiligen außergewöhnlichen Belastungen, die Sie geltend machen können.

Tipp: Es wird unterschieden zwischen den allgemeinen und den besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, zu denen beispielsweise die Krankheitskosten, Scheidungskosten und die Bestattungskosten gehören, werden erst ab der zumutbaren Eigenbelastung anerkannt.

Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen werden ungekürzt anerkannt, jedoch meist bis zu festen Höchstbeträgen. Hierzu gehören beispielsweise der Unterhalt für eine bedürftige Peron oder die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes zur Ausbildung.

Für weitere Informationen zum Thema empfehlen wir das Buch: Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung: Stilblüten und Humorvolles rund ums Steuerrecht

Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?

Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?

Einnahmen: Hier werden die Angaben erfasst, die nichtselbständige Arbeitnehmer in der Anlage N machen müssen. Das betrifft Angestellte, Arbeiter, Beamte und Betriebsrentner. Sie geben hier die Daten aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ein.

Ausgaben: Im Bereich Ausgaben machen Sie Ihre Werbungskosten geltend. Hierzu gehören beispielsweise Ausgaben für ein Arbeitszimmer, Fahrtkosten und Fortbildungskosten.

Für Ehepaare werden automatisch zwei separate Bereiche für die Einnahmen und die Ausgaben angelegt.

Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?

Was zählt zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit?

Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Anlage S) sind in § 18 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Demnach sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das bedeutet, dass die Tätigkeit eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte persönliche Arbeitsleistung ist.

Laut Gesetz fallen darunter Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

Außerdem fallen darunter auch sonstige selbstständige Tätigkeiten die nicht als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen sind und keinen Gewerbebetrieb darstellen, z.B. als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied.

Die erzielten Einkünfte sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

Was zählt zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit?

Was fällt unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieben?

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anlage G) sind Einkünfte aus einer selbstständigen Arbeit unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Diese dürfen weder einer freiberuflichen oder anderen selbstständigen Tätigkeit noch einem-oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden können.

Darunter fallen neben den selbstständigen kaufmännischen Tätigkeiten auch die Produktion von Gütern sowie das Erbringen der meisten Dienstleistungen. Jedoch unterliegen Einnahmen aus privater Vermögensverwaltung nicht der Einkommensteuer, sofern sie nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind oder als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig sind.

Beispiele für Berufe, die als Gewerbe gelten:

  • Handwerksmeister
  • Handelsvertreter
  • Gastronomen
  • Inhaber eines Produktionsbetriebs
  • Inhaber eines Handelsbetriebs
  • Inhaber eines Dienstleistungsunternehmens
  • Makler
  • Bauunternehmer

Wichtig: Auch als Pächter eines Gewerbebetriebes gelten Sie als gewerblicher Unternehmer. Die juristische Eigentümerschaft des Betriebes ist nicht entscheidend.

Was fällt unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieben?

Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünfte?

Unter Kapitaleinkünfte (Anlage KAP) versteht man alle Einkünfte, die sich aus der Überlassung von Kapital zu dessen Nutzung ergeben. Dazu zählen vor allem folgende Einkünfte:

  • Dividendenzahlungen
  • Zinserträge
  • Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen
  • Erträge aus Lebensversicherungen
  • Erträge aus Beteiligungen

Private Kapitaleinkünfte werden mit einem Satz von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer besteuert. Durch diese Abgeltungssteuer ist die Steuerschuld auf Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Die Abgeltungssteuer wird von der Bank abgeführt.

In der Regel müssen aus diesem Grund keine Angaben zu den Kapitaleinkünften gemacht werden. Es kann jedoch von Vorteil sein, die trotzdem zu tun. Denn nur so kann im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung das Finanzamt eventuell zu viel gezahlte Steuern zurück erstatten. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn in Ihrem persönlichen Fall die Anwendung des Steuersatzes von 25 Prozent nachteilig ist, weil sich nach Ihrem Einkommen ein geringerer Steuersatz ergeben würde. In diesem Fall wird die Einkommensteuer für Ihre Kapitaleinkünfte dann auf der Grundlage des ermittelten, geringeren individuellen Steuersatzes festgesetzt.

Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünfte?

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Ein Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung 2010 verpflichtet, wenn er mit seinen gesamten zu versteuernden Einkünften den jährlichen Grundfreibetrag von 8.004 Euro (Verheiratete 16.008 Euro) übersteigt.

Zu den zu versteuernden Einkünften, die inder der Anlage R anzugeben sind, zählen die private und gesetzliche Rente, Miet- und Kapitaleinnahmen und vieles mehr.

Nicht jeder Euro der gesetzlichen Rente gehört zu den zu versteuernden Einkünften eines Rentners. Das heißt: Wer eine gesetzliche Rente von monatlich 1.500 Euro erhält, muss nicht die ganze jährliche Summe von 18.000 Euro versteuern. Wie hoch die zu versteuernde Rente tatsächlich ist, richtet sich nach dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer in Rente gegangen ist.

Beispiel: Für Manfred Mustermann, der 2005 in Rente ging, liegt die zu versteuernde Rente bei 50 Prozent. Er bekommt wie alle Rentner, die bis 2005 in den Ruhestand gingen, einen Freibetrag von 50 Prozent. Dieser ist nicht zu versteuern. Ab 2005 verringert sich dieser Freibetrag jährlich.

Für Herrn Mustermann gilt: Er bekam 2005 eine Rente von 18.000 Euro. Sein Freibetrag liegt demnach bei 9.000 Euro. Dieser jährliche Freibetrag bleibt bis zu seinem Lebensende konstant. Der verheiratete Rentner Mustermann und seine Frau haben keine weiteren Einnahmen. Sie müssen deshalb keine Steuererklärung abgeben. Denn zusammen bleiben sie mit ihren Einnahmen unter dem Grundfreibetrag von 15.668 Euro. Wäre Max Mustermann ein Single, dann wäre das etwas anderes. Mit 9.000 Euro zu versteuernder Jahresrente läge er über dem Grundfreibetrag von 7.834 Euro und müsste somit eine Steuererklärung abgeben. Liegen beide Ehepartner über dem Grundfreibetrag müssen Sie jeweils ein separates Formular abgeben.

Der nicht zu versteuernde Anteil der Rente sinkt seit 2005 in jedem Jahr um zwei Prozent, ab 2021 nur um ein Prozent. Rentner, die im Jahr 2040 in Rente gehen, müssen erstmals 100 Prozent ihrer Rente mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Rentner, die 2009 erstmals Rente erhalten haben, müssen hiervon bereits 58 Prozent versteuern, ab 2010 sind es 60 Prozent.

Tipp: Wer als Rentner eine Steuererklärung abgeben muss, sollte auch darauf achten, dass er mögliche Werbungskosten geltend macht.

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Welche Einkünfte zählen zu den sonstigen Einkünften?

Zu den sonstigen Einkünften (Anlage SO) gehören Einkünfte, die Sie keiner anderen Einkommensart zuordnen können. Das sind im Folgenden:

  • Renten und Leistungen aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen wie die Riester-Rente,
  • Unterhaltsleistungen, die der Steuerzahler nach einer Trennung oder Scheidung vom Ehegatten erhält (diese müssen allerdings vom Zahlenden als Sonderausgaben angegeben werden),
  •  Abgeordnetenbezüge
  • sonstige Leistungen
  • andere wiederkehrende Bezüge
  • sowie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne.

Wichtig: Renten und Leistungen aus Altersvorsorgebeträgen tragen Sie nicht mehr hier unter den „sonstigen Einkünften“ ein, sondern direkt im Bereich „Renteneinkünfte“. Bezüge, die nicht in der Anlage R berücksichtigt werden, tragen Sie allerdings hier ein, z.B. Zeitrenten.

Für die wiederkehrenden Bezüge und die Unterhaltsleistungen wird ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro (für das Jahr 2010) abgezogen, sofern dieser nicht schon bei den Renten berücksichtigt wird. Höhere Werbungskosten müssen gesondert geltend gemacht werden.

Welche Einkünfte zählen zu den sonstigen Einkünften?

Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?

Welche Einkünfte zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) gehören ist im Einkommensteuergesetz geregelt. In §21 EStG werden folgende Einkünfte genannt:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen sind)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von grundstücksgleichen Rechten (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen (z.B. Betriebsinventar für Gewerbebetrieb e, landwirtschaftliche Betriebe oder Freiberuflerpraxen)
  • Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten
  • Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen

Nicht zu den Vermietungseinkünften zählen Einnahmen, die aus der  Vermietung einzelner, beweglicher Wirtschaftsgüter entstehen. Dies liegt zum Beispiel vor bei der Vermietung einzelner Möbel, bei der Vercharterung von Booten, die nicht in ein Schiffsregister eingetragen sind oder der zeitlich begrenzte Überlassung privater Fahrzeuge beispielsweise für eine Urlaubsreise.

Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?