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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfen

Einkünfte für Ermäßigung wegen Erbschaftsteuer (ohne Einkünfte, die nach § 32d Absatz 1 EStG besteuert werden)

Geben Sie hier bitte die die Höhe der Einkünfte an, die im Jahr 2013 oder den vier vorangegangenen Jahren bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben, aber in 2013 der Einkommensteuer unterleigen und daher in dieser Steuererklärung enthalten sind.

Die Erbschaftsteuer entsteht im Zeitpunkt des Todes. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung und/oder der Entrichtung der Erbschaftsteuer kommt es nicht an.

festgesetzte Erbschaftsteuer

Geben Sie hier bitte die die Höhe der gesamten Erbschaftsteuer lt. Erbschaftsteuerbescheid an, die Sie im Jahr 2013 oder den vier vorangegangenen Jahren bereits gezahlt haben.

erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb zuzüglich Freibeträge §§ 16, 17 ErbStG und steuerfreie Beträge nach § 5 ErbStG

Tragen SIe hier bitte die Höhe der Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG sowie die steuerfreien Beträge nach § 5 ErbStG ein.

Freibeträge nach § 16 ErbStG:
Ehepartner und Lebenspartner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro und Enkel 200.000 Euro
übrige Personen (der Steuerklasse I) 100.000 Euro und übrige Personen (der Steuerklasse II) 20.000 Euro
übrige Personen (der Steuerklasse III) 20.000 Euro.

Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wird dem überlebenden Ehepartner und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehepartnern oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.

Steuerfreier Betrag nach § 5 ErbStG

Hierbei handelt es sich um eine Ausgleichsforderung, die der Ehepartner oder Lebenspartner geltend machen könnte, wenn der Zugewinn nicht nach dem BGB ausgeglichen wurde.

- darin enthalten Einkünfte in 2013, die ermäßigt besteuert werden

Erfassen Sie hier Einkünfte, die in 2013 ermäßigt besteuert wurden und im Jahr 2013 oder den vier vorangegangenen Jahren bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben.

Dazu zählen z.B. Kapitaleinkünfte, die ausschließlich der Abgeltungsteuer unterlegen haben.

Erläuterungen

Geben Sie hier bitte ein kurze Erläuterung an.  Ggf. ergänzen Sie Ihre Erläuterungen auf einem gesonderten Blatt.


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