(2014)
Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz bekommt?
Kindergeld wird auch für Kinder im Alter von 18 bis 24 Jahren gezahlt, die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können.
Das gilt aber nur, wenn Sie nachweisen können, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Das kann beispielsweise durch die Meldung bei der Agentur für Arbeit geschehen.
Bisher war es erforderlich, dass das Kind seine Meldung als Arbeitsuchender bei der Arbeitsagentur alle drei Monate erneuert. Eine Meldung des Arbeitsuchenden wirkte nur 3 Monate lang fort. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht, ist ein Kind auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet, mit der Folge, dass ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch entfällt. Doch zum 1.1.2009 wurde die maßgebliche Vorschrift geändert, und seitdem ist die Dreimonatsfrist ohne Bedeutung. Nun entfällt die Vermittlungspflicht der Arbeitsagentur nicht mehr automatisch nach Ablauf von drei Monaten, sondern besteht unbefristet fort. Eine Erneuerung der Arbeitslosmeldung alle drei Monate ist daher nicht mehr erforderlich (BFH-Urteile vom 10.4.2014, III R 37/12 und III R 19/12).
Anders als bei einem arbeitssuchenden Kind kann bei einem ausbildungssuchenden Kind das Bemühen um einen Ausbildungsplatz auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden. In diesem Fall sollten Sie dem Fiskus bei Bedarf Unterlagen (z.B. Absagen auf Bewerbungen) vorlegen können.
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