Wie werden Schornsteinfegergebühren berücksichtigt?
Zu den begünstigten Handwerkerleistungen, die mit 20 % direkt von der Steuerschuld abziehbar sind, gehören auch die Gebühren für den Schornsteinfeger.
Aufgrund eines steuerzahlerfreundlichen BFH-Urteils akzeptieren die Finanzämter die Rechnung des Schornsteinfegers über die jährliche Kaminreinigung, die Kontrolle der Heizung (Abgasmessung) sowie die Abnahme eines Kamins oder Ofens, ohne nach diesen Tätigkeiten zu differenzieren. Der BFH hat nämlich entschieden, dass nicht nur Kehr-, Wartungs- und Reparaturarbeiten des Schornsteinfegers begünstigt sind, sondern dass auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage eine begünstigte Handwerkerleistung darstellt, für die eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren ist. Begünstigt sind sowohl die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage als auch vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr oder gar die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens. Was im Urteilsfall für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung galt, gilt gleichermaßen für die Überprüfung des Kamins und die Feuerstättenschau (BFH-Urteil vom 6.11.2014, VI R 1/13).
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