Welches Verhältnis muss steuerlich zum Kind bestehen, damit es berücksichtigt wird?
Für die steuerliche Berücksichtigung muss ein so genanntes Kindschaftsverhältnis bestehen. Dies liegt vor bei Kindern, mit denen Sie ersten Grades verwandt sind, oder mit Ihren Pflegekindern.
Verwandtschaft ersten Grades liegt vor bei ehelichen und unehelichen leiblichen Kindern sowie Adoptivkindern. Durch die Annahme eines minderjährigen Kindes verliert das Kind sein Kindschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern.
Pflegekinder werden berücksichtigt, wenn sie in Ihrem Haushalt leben und in Ihre Familie aufgenommen sind. Außerdem darf kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen dem Pflegekind und dessen leiblichen Eltern bestehen.
Nicht für den Kinderfreibetrag, den Ausbildungsfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag) berücksichtigt werden Enkel- und Stiefkinder. Dies kann jedoch durch Übertragung des Freibetrages umgangen werden. Hierfür müssen die leiblichen Eltern ihr Einverständnis geben.
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