Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden.
Als Schenkung gilt unter anderem
Ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert der Schenkung und dem Verwandtschaftsverhältnis des Beschenkten zum Schenkenden.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Beschenkten. Das ist der Netto-Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert).
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Steuersatz in der Steuerklasse | ||
|---|---|---|---|
| I | II | III | |
| 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer werden nach drei Steuerklassen erhoben. Die jeweilige Steuerklasse ist abhängig vom Verhältnis des Beschenkten zum Schenkenden:
Steuerklasse I
Sie gilt für den Ehegatten, den Lebenspartner, die Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkel und Urenkel sowie für Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen.
Steuerklasse II
Sie gilt für Eltern und Voreltern - soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören -, Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und den Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III
Sie gilt für alle übrigen Erwerber
Es gelten persönliche Freibeträge abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis:
Neben diesen Freibeträgen gibt es eine Reihe von sachlichen Steuerbefreiungen, insbesondere für den Erwerb von Hausrat usw..
Jede Person der Steuerklasse I kann Hausrat bis zum Wert von 41.000 Euro und andere bewegliche körperliche Gegenstände, z. B. Kunstgegenstände und Sammlungen, Pkw, Schmuck bis zum Wert von 12.000 Euro steuerfrei erwerben.
Jede Person der Steuerklassen II und III erhält für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände einen zusammengefassten Freibetrag von 12.000 Euro. Die Befreiung gilt jedoch nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Zur Abgabe verpflichtet sind u.a. natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeachtlich ihrer Staatsangehörigkeit. Die Steuerpflicht tritt u. a. ein bei Schenkungen unter Lebenden.
Welche Fristen sind zu beachten? Jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet.
Eine Anzeige erübrigt sich, wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.