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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?

Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dürfen bis zu vier volle Kalendermonate liegen. So lange besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern das Kind noch unter 25 Jahre alt ist. Hat es innerhalb dieser Frist keine Ausbildung begonnen, müssen Sie nachweisen, dass es sich um einen Platz bemüht hat, etwa durch entsprechende Bewerbungsschreiben oder Absagen und gegebenenfalls die Meldung beim Jobcenter. In diesem Fall können Kindergeld und Freibeträge länger gewährt werden.

Dauert die Übergangszeit allerdings länger als vier Monate, etwa weil Ihr Kind nach dem Abitur erstmal ein halbes Jahr um die Welt reist, verlieren Sie Ihre Ansprüche schon von Anfang an. Die Ausbildungslücke darf höchstens vier volle Kalendermonate betragen, muss also spätestens im Monat nach dem vierten Monat beendet sein.

Typische Ausbildungslücken ist etwa die Übergangszeit zwischen Abitur und Studium oder die Zeit vor oder nach einem Freiwilligendienst oder dem freiwilligen Wehrdienst.

Beispiel: Ihre Tochter macht das Abitur und beendet die Schule am 15. Mai. Mit einer Ausbildung oder einem Studium sollte sie spätestens im Oktober beginnen, damit Sie als Eltern auch in der Übergangsphase weiterhin Kindergeld oder steuerliche Freibeträge erhalten.

Tipp

Hat Ihr Kind die Zusage für eine Ausbildung, kann das Kindergeld auch länger als vier Monate weiterfließen. Das gilt aber nicht für Freiwilligendienste, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat. Beginnt Ihr Kind beispielsweise sechs Monate nach dem Schulabschluss den freiwilligen Wehrdienst, wird das Kindergeld sofort gestrichen. Dem können Sie entgehen, wenn sich das Kind für die Übergangszeit arbeitslos meldet. Das funktioniert zumindest bis zum 21. Geburtstag.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt (BFH-Urteil vom 9.9.2020, III R 15/20).

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