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Außergewöhnliche Belastungen

Wer kann Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen machen?

Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung geltend machen. Diese Ausgaben wirken sich mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. So sollen unzumutbare Härten vermieden werden.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) sind u.a.: Scheidungskosten, Bestattungskosten, Krankheitskosten, Kosten für Schwangerschaft und Geburt oder Ausgaben für Schäden an Haus oder Wohnung. In besonderen Fällen sind auch die Ausgaben für Unterhalt oder die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen.

Bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG erwartet der Gesetzgeber, dass jeder Steuerpflichtige einen Anteil der Kosten selbst übernimmt. Es werden daher nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Außergewöhnliche Belastungen



Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?

Grundsätzlich jeder! Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung im sogenannten Mantelbogen geltend machen. So wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. Dadurch sollen unzumutbare Härten vermieden werden.

Wenn ein Steuerzahler unvermeidbare größere Belastungen als andere Steuerzahler mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen oder Familienstand hat, kann er auf Antrag seine Einkommensteuer senken lassen. Hierzu müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung eintragen.

Es werden jedoch nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl des Steuerpflichtigen.

Der Prozentsatz beträgt je nachdem ein bis sieben Prozent des zu versteuernden Jahreseinkommens. Übersteigen Sie diesen Prozentsatz mit Ihren außergewöhnlichen Belastungen, können Sie die Kosten in unbegrenzter Höhe geltend machen.

Außergewöhnliche Belastungen können sein:

  • Bestattungskosten,
  • Pflegekosten oder
  • Krankheitskosten.

Scheidungskosten sind seit 2013 aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch nicht mehr abziehbar!

In besonderen Fällen sind auch die Ausgaben für Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen. Hier wird eine zumutbare Belastung nicht angerechnet.

Der Pflegepauschbetrag kann von allen in Anspruch genommen werden, die einen nahen Angehörigen pflegen. Dies ist ein Jahresbetrag, der nicht von einer zumutbaren Belastung abhängig ist. Auf den einzelnen Seiten unserer Steuererklärung lesen Sie noch genauere Angaben zu den jeweiligen außergewöhnlichen Belastungen, die Sie geltend machen können.

Tipp: Es wird unterschieden zwischen den allgemeinen und den besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, zu denen beispielsweise die Krankheitskosten, Scheidungskosten und die Bestattungskosten gehören, wirken sich erst nach Überschreiten der zumutbaren Eigenbelastung steuermindernd aus.

Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen werden ungekürzt anerkannt, jedoch meist bis zu festen Höchstbeträgen. Hierzu gehören beispielsweise der Unterhalt für eine bedürftige Peron oder die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes zur Ausbildung.

Für weitere Informationen zum Thema empfehlen wir das Buch: Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung: Stilblüten und Humorvolles rund ums Steuerrecht

(2014): Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?



In welcher Höhe kann ich die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen?

Hier können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Auf jeden Fall sollten Sie die entsprechenden Ausgaben nachweisen können.

Wenn Sie mit Ihren Ausgaben unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben, lohnt es sich gar nicht, die Kosten in der Steuererklärung anzugeben.

Pflegepauschbetrag:
Sind die pflegebedingten Aufwendungen nach dem Abzug der Eigenbelastung noch höher als der Pflegepauschbetrag, geben Sie Ihre Aufwendungen zur Pflege an, so wie sie tatsächlich angefallen sind. Dann müssen Sie sie allerdings auch einzeln nachweisen können, wofür Sie Geld ausgegeben haben. Allerdings können Sie auf diese Weise mehr als den Pflegepauschbetrag geltend machen.

Tipp: Für das Finanzamt zählt nicht, wann die Kosten angefallen sind, sondern wann Sie diese gezahlt haben. So sollten Sie versuchen, mehrere Ausgabe-Positionen in ein Jahr zu legen, um die Summe der Ausgaben zu erhöhen und so über das Limit Ihrer zumutbaren Eigenbelastung zu kommen.

Beispiel: Steht eine hohe Zahnarztrechnung an, die aber erst im kommenden Jahr fällig wird? Wenn Sie jedoch bereits für das laufende Jahr andere Ausgaben unter den außergewöhnlichen Belastungen verbuchen könnten, bitten Sie Ihren Zahnarzt um eine vorzeitige Rechnung oder um eine Teilrechnung. So können Sie möglicherweise alle Ausgaben, die über der zumutbaren Belastung liegen, noch in der Steuererklärung für das laufende Jahr geltend machen.

Wichtig: Die zumutbare Belastung wird nur bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Ausgaben, die bei den besonderen außergewöhnlichen Belastungen angesetzt werden, bleiben ungekürzt.

Anhand dieser Tabelle können Sie ungefähr Ihre zumutbare Eigenbelastung berechnen:

Einkünfte
insgesamt
Alleinstehende und getrennt veranlagte Eheleute, keine Kinder Zusammen veranlagte Eheleute, keine Kinder Alleinstehende oder Verheiratete, ein oder zwei Kinder Alleinstehende oder Verheiratete, drei oder mehr Kinder
bis 15.340 Euro 5 Prozent 4 Prozent 2 Prozent 1 Prozent
15.340 bis 51.130 Euro 6 Prozent 5 Prozent 3 Prozent 1 Prozent

über 51.130 Euro

7 Prozent 6 Prozent 4 Prozent 2 Prozent

(2014): In welcher Höhe kann ich die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen?



Wer kann den Pflege-Pauschbetrag beantragen?

Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag hat, wer eine pflegebedürftige Person in deren oder in seiner eigenen Wohnung betreut und pflegt. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige "hilflos" ist. Und das bedeutet, dass er in Pflegestufe III eingestuft sein muss oder das Merkzeichen "H" im Behindertenausweis hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen eine enge persönliche Beziehung besteht, ohne dass es dabei auf das Verwandtschaftsverhältnis ankommt. Der Pflegepauschbetrag ist dafür da, um Sie für Belastungen zu entschädigen, die meist schwierig nachzuweisen sind. Aus diesem Grund können Sie den Pflegepauschbetrag ohne Nachweise erhalten, lediglich die Voraussetzungen müssen nachweislich erfüllt sein. Wichtig ist, dass Sie die zu pflegende Person in deren oder in Ihrer Wohnung betreuen. Es muss sich um einen Angehörigen, wie beispielsweise einen Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder handeln. Auch, wenn Sie sich um einen Lebensgefährten oder eingetragenen Partner kümmern, wird dies anerkannt. Ebenso kann ein persönliches Verhältnis zu weiteren Personen bestehen, mit denen Sie nicht verwandt sind, beispielsweise Freunde oder Nachbarn.
Teilen Sie sich mit jemand anderem die Pflege der hilflosen Person, wird der Pflegepauschbetrag unter Ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dabei ist es unwichtig, wer die meiste Arbeit an der Pflege leistet oder ob wirklich beide Pflegepersonen in Ihrer Steuererklärung den Pauschbetrag geltend machen. Bei zwei pflegenden Personen bekommt jeder den halben Pauschbetrag.

Beispiel: Sie betreuen Ihren pflegebedürftigen Vater gemeinsam mit Ihrer Mutter. So steht Ihnen und Ihrer Mutter anteilig ein Pflegepauschbetrag von 462 Euro zu. Das gilt leider auch, wenn Ihre Mutter keine Steuererklärung macht und diesen Pauschbetrag also gar nicht steuermindernd verwenden kann.

Tipp: Wenn Sie über die Pflege hinaus die hilfebedürftige Person auch noch finanziell unterstützen, können Sie für Unterhalt bis zu 8.354 Euro (ab 2014) bzw. 8.130 Euro (2013) eine Steuerermäßigung unter den außergewöhnlichen Belastungen erlangen. Das geht jedoch nur, wenn für die Person, die Sie pflegen, niemand einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat. Dieser Betrag ist kein Pauschbetrag, sondern ein Höchstbetrag. Unterhaltsleistungen und finanzielle Unterstützung bis zu dieser Höhe müssen Sie auch nachweisen können.

(2014): Wer kann den Pflege-Pauschbetrag beantragen?



Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?

Jeder, der diese Ausgaben nachweisen kann, kann sie auch in der Steuererklärung angeben. Hierzu brauchen Sie eine Quittung, eine Rechnung und ein ärztliches Attest. Dabei ist es gleichgültig, ob Sie selbst die Ausgabe für eine eigene Krankheit, für die Ihres Ehepartners oder für ein Kind tätigen, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Was Sie selbst ausgeben, können Sie auch in der Steuererklärung angeben. Es zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Rechnung bezahlt haben, nicht der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung fällig wurde.
Tipp: Haben Sie krankheitsbedingte Ausgaben in Zusammenhang mit einem Wegeunfall oder einem Arbeitsunfall, dann sollten Sie diese als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben angeben. Das gilt auch für Kosten, die wegen einer Berufskrankheit entstehen oder bei einer krankheitsbedingten Umschulung.

(2014): Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?



Kann ich Unterhaltsleistungen für meine Kinder geltend machen?

Wenn Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Ihr volljähriges Kind haben, können Sie in den betreffenden Monaten auch Ihre Unterhaltsleistungen für Ihr bedürftiges Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

(2014): Kann ich Unterhaltsleistungen für meine Kinder geltend machen?


Feldhilfen

Pflegepauschbetrag

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie den Pflegepauschbetrag geltend machen wollen.

Jeder, der ohne finanzielle Gegenleistung einen hilfsbedürftigen Angehörigen oder ein Person, zu der er ein enges persönliches Verhältnis hat, pflegt, kann den Pflegepauschbetrag (Pauschbeträge nach § 33b EStG) in seiner Steuererklärung beantragen.

Krankheitskosten, Hilfs- und Heilmittel

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Krankheitskosten, Hilfs- und Heilmittel geltend machen wollen. Hierunter fallen u.a.:

  • Kosten für ärztliche Behandlungen
  • Kosten für Arzneimittel
  • Zuzahlungen, Praxisgebühr, Rezept- und Attestgebühren
  • Kosten für Klinikaufenthalte
  • Kosten für krankheitsbedingte Pflege bzw. Heimunterbringung
  • Kosten für einen krankheitsbedingten Umzug
  • durch Krankheit entstandene Fahrkosten
Kosten für Schwangerschaft und Entbindung

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Kosten für Schwangerschaft und Entbindung geltend machen wollen. Hierzu zählen u.a.:

  • Kosten für die Leistungen der Hebamme
  • Schwangerschaftsgymnastik
  • Geburtsvorbereitung
  • Kosten für medizinische Behandlungen u. Arzneimittel
  • Kosten für Klinikaufenthalt/ Geburtshaus
  • Kosten für verordnete Säuglingspflege
  • Kosten für verordnete Spezialnahrung für das Kind
Kurkosten

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Kurkosten geltend machen wollen. Hierzu zählen u.a.:

  • Fahrtkosten zum Kurort und zurück
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Kosten für medizinische Behandlungen u. Arzneimittel
  • Gebühren für amtsärztliches Attest / Bescheinigung
  • Zuzahlungen für den Klinikaufenthalt
  • Kosten für Kurtaxe
Schäden an Wohnung und Hausrat

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Schäden an Wohnung und Hausrat geltend machen wollen. Hierzu zählen u.a.:

  • Wiederbeschaffungskosten für Möbel, Hausrat und Kleidung
  • Reparaturkosten für Haus/Wohnung, Fenster und Fassaden
  • Entsorgungskosten nach Sturmschäden o. ä.
  • Kosten für ein Sachverständigengutachten
  • Sanierungskosten wegen Gesundheitsgefährdung
  • Kosten für die Entsorgung wegen Gesundheitsgefährdung
Bestattungskosten

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Bestattungskosten geltend machen wollen. Hierunter fallen u.a.:

  • Überführungskosten
  • Rechnungen des Beerdigungsinstituts
  • Kosten für Sarg, Urne, Einäscherung und Seebestattung
  • Gebühren für Sterbeurkunde, Totenschein
  • Kosten für Todesanzeigen
  • Kosten für Pfarrer, Küster, Organist, Trauerredner, Sargträger
  • Kosten für Grabstein, Grabmal und Inschrift
Sonstige außergewöhnliche Belastungen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Sonstige außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen. Hierunter fallen u.a.:

  • Aufwendungen für eine Heimdialyse
  • Hausnotrufanlage inkl Reparaturen / laufenden Kosten
  • Blindencomputer
  • Blindenlangstock/ Mobilitättraining
  • Blindenhund sowie Futter- und Trainingskosten
  • Behinderungsbedingte Privatfahrten (bei Merkzeichen "aG", "H", "Bl")
  • Anschaffungs- und Umrüstungskosten für ein behindertengerechtes Auto (bei Merkzeichen "aG")
Anlage Unterhalt (Unterhalt für bedürftige Personen)

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Angaben zu einem Haushalt und zu den darin lebenden unterstützten Personen machen wollen.

Geben Sie bitte die geleisteten Unterhaltszahlungen pro Haushalt an.

Machen Sie dann Angaben zu allen Personen, die Sie unterstützen und die im Jahr 2014 in diesem Haushalt gelebt haben - auch wenn diese gegenüber Ihnen nicht unterhaltsberechtigt sind.


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