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Antrag auf inländische Steuerpflicht

Bitte die Angaben auf dieser Seite nur ergänzen, wenn Sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben!

Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerjahr im Ausland hatten, inländische Einkünfte bezogen haben und in den Genuss der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen kommen wollen, müssen Sie beantragen, dass Sie als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.

Dies ist auch möglich wenn Ihr Ehepartner im Steuerjahr seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- / EWR-Staat hatte, Sie jedoch im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind oder auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden

Reichen Sie bitte zusammen mit Ihren Steuerunterlagen den Vordruck "Bescheinigung EU/EWR" oder "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" mit ein. Auf diesem Vordruck muss Ihre zuständige ausländische Steuerbehörde Ihre Angaben bescheinigen.

Anwendung personen- und familienbezogener Steuervergünstigungen

Es wird für die Anwendung personen- und familienbezogener Steuervergünstigungen beantragt, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Antrag auf inländische Steuerpflicht



Welche Voraussetzungen müssen erfülltt sein, damit die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden kann.

Wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, können Sie sich auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht), soweit Sie inländische Einkünfte haben.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Sie sind eine natürliche Person.
  • Sie haben inländische Einkünfte
  • Ihre Einkünfte unterliegen im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte übersteigen den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht. Der Grundfreibetrag ist ggf. nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zu kürzen.
  • Sie weisen die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nach. hierfür müssen Sie zusammen mit Ihren Steuerunterlagen den Vordruck "Bescheinigung EU/EWR" oder "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" mit einreichen.

(2014): Welche Voraussetzungen müssen erfülltt sein, damit die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden kann.


Feldhilfen

Einkünfte, die nicht der dt. Einkommensteuer unterliegen

Geben Sie hier bitte die Summe der ausländischen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.

Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.

Diese Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte zur Ermittlung Ihres Steuersatzes herangezogen werden, abe nicht zur Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens.

darin enthaltene Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen oder - im Fall von ausländischen Kapitalerträgen - unterliege

Geben Sie hier bitte die ausländische Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ein.

Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.

Außerordentliche Einkünfte im Sinne der §§ 34, 34b EStG

Geben Sie hier bitte die außerordentlichen Einkünfte nach §§ 34 und 34 b EStG an. Die Einkünfte dürfen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Staat, aus dem die Einkünfte stammen

Wählen Sie hier bitte den Staat, aus dem die ausländischen Einkünfte stammen.

Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.

darin enthaltene außerordentliche Einkünfte im Sinne der §§ 34, 34b EStG

Geben Sie hier bitte die Summe der außerordentlichen Einkünften an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.

Zu den außerordentlichen Einkünften gehören beispielsweise:

  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
  • Veräußerungsgewinne
  • Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG

Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.

Außerordentlichen Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog.  "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet,  dass die Einkünfte mit einem Fünftel bei der Ermittlung Ihres Steuersatzes, aber nicht bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens einbezogen werden.


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