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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: -

Tragen Sie hier die tatsächlichen Betriebsausgaben bzw. die betreffende Betriebsausgabenpauschale ein.

Statt der nachgewiesenen Betriebsausgaben können Sie in den folgenden Fällen eine Betriebsausgabenpauschale in Anspruch nehmen:

  • bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 3.600 Euro jährlich.
  • bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit, auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit, in Höhe von 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 900 Euro jährlich.
  • als Tagesmutter für die Betreuung von Kindern gilt ab 2023 eine Betriebsausgabenpauschale von 400 Euro pro Monat und betreutem Kind (siehe BMF-Schreiben vom 06.04.2023).
  • bei nebenberuflicher steuerbegünstigter Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter, Dirigent, Chorleiter, Mannschaftsbetreuer, Kirchenmusiker, Künstler, Prüfer, Jugendleiter, Ferienbetreuer usw. in Höhe von 3.000 Euro jährlich (sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG). Die Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  • bei nebenberuflicher ehrenamtlicher Tätigkeit als Funktionär, Vorstand, Feuerwehrgerätewart, Zeugwart usw. in Höhe von 840 Euro (sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG).
  • bei steuerbegünstigter Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger in Höhe von 3.000 Euro jährlich (sog. Betreuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG).
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