(2020)		  
		                Arbeitszimmer: Kosten bei gemeinsamer Nutzung richtig absetzen		  		  
		   		      	      		       		    	      	  					  		      	      	  		      	      					
           	           	
           	                
  			      			                    			
   				
  			  
				
				  				  				  				  				  				  				  				Nutzen Sie ein Arbeitszimmer gemeinsam mit Ihrem berufstätigen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten, ist häufig unklar, wer welche Aufwendungen in welcher Höhe steuerlich absetzen kann. Klar ist, dass als erstes die Arbeitszimmerkosten zu berechnen sind und den beiden Nutzern entsprechend dem Nutzungsverhältnis zugeordnet werden.
Als nächstes ist die persönliche Abzugsberechtigung zu prüfen:
- Falls das Arbeitszimmer für einen Ehegatten der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, kann er seinen Kostenanteil in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
- Falls ein Ehegatte das Arbeitszimmer nutzt, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist sein Kostenanteil nur bis zum anteiligen Höchstbetrag von 1.250 Euro absetzbar. Bei hälftigem Nutzungsanteil sind das also bis zu 625 Euro.
Seit 2005 wendet die Finanzverwaltung die Abzugsbeschränkung beim Arbeitszimmer "objektbezogen" an. Das bedeutet, dass die Arbeitszimmerkosten unabhängig von der Anzahl der nutzenden Personen nur einmal bis zu 1.250 Euro absetzbar sind. Wenn also ein Lehrerehepaar ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzt, kann nicht jeder die Kosten bis 1.250 EUR absetzen, sondern dieser Höchstbetrag ist entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Dabei ist natürlich zu prüfen, ob jede Person die persönliche Abzugsvoraussetzung erfüllt.
Nun hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung und die des Fiskus zugunsten der Steuerzahler geändert: Wenn zwei Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und jeder die persönlichen Abzugsvoraussetzungen (kein anderer Arbeitsplatz) erfüllt, kann jeder seine Aufwendungen hierfür bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Es gilt also künftig nicht mehr die "objektbezogene", sondern eine "personenbezogene" Betrachtung, sodass jeder Nutzer seinen Kostenanteil entweder bis zu 1.250 EUR, in unbegrenzter Höhe oder gar nicht absetzen kann (BFH-Urteile vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13).
  				
  				  				  				  				  				
							
				  
								  
					
                    
                    
                    
                    Bewertungen des Textes: Arbeitszimmer: Kosten bei gemeinsamer Nutzung richtig absetzen
                    
                                                                   
                                                                                         
                                                                                         
                                                                                         
                                                                                         
                                                              
				    5.00
                       von 5
                       Anzahl an Bewertungen: 2