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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wann bekomme ich für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?

Solange Ihr Kind noch nicht volljährig ist, erhalten Sie in jedem Fall Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge (Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung). Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert und die Altershöchstgrenze von 25 Jahren noch nicht erreicht hat.

Bei einem Kind, das wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, besteht Anspruch auf Kindergeld ohne Altersbeschränkung. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Ansonsten gibt es Kindergeld für volljährige Kinder nur, sofern sie sich in einer Ausbildung befinden oder einen Freiwilligendienst leisten. Das kann eine betriebliche Ausbildung sein, aber auch ein Studium oder beispielsweise der Besuch eines Kollegs, einer Berufsfachschule oder Fachoberschule. Muss das Kind seine Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft vorübergehend unterbrechen, besteht der Kindergeldanspruch weiter.

Das Gleiche gilt für eine viermonatige Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, gegebenenfalls auch länger, wenn sich das Kind zunächst vergeblich um eine Ausbildung bemüht. Für arbeitslos gemeldete Kinder kann es bis zum 21. Geburtstag Kindergeld geben, auch wenn diese einem Minijob (bis 450 Euro; ab 1.10.2022: 520 Euro) nachgehen.

Auf die Einkommensprüfung wird bei volljährigen Kindern verzichtet. Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern deren Einkommen völlig unbeachtlich ist. Die Familienkassen und Finanzämter prüfen nicht mehr, welche Einkünfte und Bezüge das Kind in welcher Höhe erzielt hat, sondern ob es sich bei der Berufsausbildung um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Im Fall der Zweitausbildung wird dann weiter geprüft, ob und in welchem Umfang nebenbei eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Kinder während einer zweiten Berufsausbildung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie

  • keiner oder einer Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden nachgehen,
  • die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolvieren,
  • allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben oder lediglich eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob) wahrnehmen.
Dienstanweisung Kindergeld

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die "Dienstanweisung Kindergeld" aktualisiert, die von den Familienkassen zur Prüfung des Kindergeldanspruchs verwendet wird. Danach gelten die folgenden Regeln:

  • Während einer vorübergehenden Erkrankung bleibt der Kindergeldanspruch erhalten, solange das Ausbildungsverhältnis rechtlich besteht und Ausbildungsmaßnahmen aufgrund der Erkrankung ausfallen.
  • Erkrankungen gelten als vorübergehend, wenn sie in der Regel nicht länger als sechs Monate dauern.
  • Eine ärztliche Bescheinigung ist erforderlich, um die Dauer der Erkrankung nachzuweisen. Bei länger andauernden Erkrankungen oder Behinderungen kann eine Berücksichtigung als "behindertes Kind" in Betracht gezogen werden.
  • Studierende können während krankheitsbedingter Beurlaubung oder Befreiung von der Belegpflicht berücksichtigt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird.
  • Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz und Unterbrechungen aufgrund unzulässiger Tätigkeiten werden nicht als anspruchsschädlich angesehen.
  • Unterbrechungen aufgrund von Kindesbetreuung, wie Elternzeit, werden nicht berücksichtigt.

Wichtig: Wenn Ihr Kind längerfristig erkrankt ist, sollten Sie Kontakt mit der Familienkasse aufnehmen. Sie müssen glaubhaft machen, dass die Ausbildung fortgesetzt werden kann und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.

 

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