(2013)		  
		                Welche Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung kann ich angeben?		  		  
		   		      	      		       		    	      	  					  		      	      	  		      	      					
           	           	
           	                
  			      			                    			
   				
  			  
				
				  				  				  				  				  				  				  				
Beiträge an folgende Träger werden als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt: 
An die beiden Bundesträger: Deutsche Rentenversicherung Bund sowie Deutsche Rentenversicherung und Rentenbeiträge an die Knappschaft-Bahn-See (für Minijobs). 
Außerdem gelten die Beiträge an regionale Träger der Deutschen Rentenversicherung wie: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, Deutsche Rentenversicherung Hessen, Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, Deutsche Rentenversicherung Nord, Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen, Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Deutsche Rentenversicherung Saarland, Deutsche Rentenversicherung Schwaben und Deutsche Rentenversicherung Westfalen.
Ebenfalls als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abziehen können Sie:
Pflichtbeiträge, die Sie als Selbständige/r zu einer gesetzlichen Rentenversicherung leisten, z.B. 
- als Handwerker, Lehrer, Erzieher, Pfleger, Hebamme oder wenn Sie in einem häuslichen Gewerbe tätig sind.
- Wenn Sie auf eigenen Antrag versicherungspflichtig sind.
- Wenn Sie als Künstler, Journalist oder Autor Beiträge in die Künstlersozialkasse zahlen, können Sie Ihren Eigenanteil an den Beiträgen angeben, nicht jedoch die Zuschüsse der Künstlersozialkasse.
- Sie können als Selbständiger auch freiwillige Beiträge leisten um eine Invaliditätsversicherung aufrecht zu erhalten. Diese Beiträge können Sie angeben.
- Wenn Sie freiwillig Ihre Ausbildungszeit mit Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung auffüllen, können Sie diese Beiträge angeben.
- Wenn Sie eine Rentenkürzung ausgleichen, die Sie hätten, wenn Sie Ihre Rente vorzeitig in Anspruch nehmen würden, können Sie die Beiträge angeben.
- Auch Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland sind hier absetzbar.