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(2014) Was ist bei einem dualen Studium absetzbar?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Co można odliczyć w przypadku studiów dualnych?

Im Rahmen des dualen Studiums absolvieren die Studierenden mehrere praktische Studiensemester in Betrieben außerhalb der Hochschule. Mit seinem solchen Betrieb hat der Student einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der Regelungen zu den Pflichten des Betriebes und des Studenten enthält und sogar eine monatliche Ausbildungsvergütung vorsieht.

(1) Bis 2013 gilt ebenso wie die Universität oder Fachhochschule auch der Ausbildungsbetrieb nicht als "regelmäßige Arbeitsstätte". Denn eine Bildungsmaßnahme ist stets nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Deshalb sind die Fahrten zur Firma ebenfalls in tatsächlicher Höhe bzw. mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer absetzbar, und bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden kann ein Verpflegungspauschbetrag von 6 EUR angesetzt werden (BFH-Urteil vom 16.1.2013, VI R 14/12).

(2) Ab 2014 wird die Bildungsstätte - also die Universität - als "erste Tätigkeitsstätte" deklariert. Das bedeutet, dass die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar sind und Verpflegungspauschbeträge nicht mehr gewährt werden. Doch die praktischen Studiensemester im Betrieb dürften - mangels Dauerhaftigkeit - als Auswärtstätigkeit gelten und zum verbesserten Werbungskostenabzug führen (Dienstreisepauschale, Verpflegungspauschbetrag 12 Euro ab 8 Stunden). Möglicherweise beurteilt das Finanzamt den Ausbildungsbetrieb doch als "erste Tätigkeitsstätte" und akzeptiert den Besuch der Hochschule als Auswärtstätigkeit.

TIPP: Weil im Rahmen des dualen Studiums ein Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen wird, handelt es sich hier um ein Ausbildungsdienstverhältnis. Und deshalb sind die Studienkosten - auch wenn es sich um ein Erststudium handelt - nicht lediglich begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben, sondern unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig.

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