(2020)		  
		                Wer ist beschränkt steuerpflichtig?		  		  
		   		      	      		       		    	      	  					  		      	      	  		      	      					
           	           	
           	                
  			      			                    			
   				
  			  
				
				  				  				  				  				  				  				  				Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die 
- in Deutschland weder Ihren Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- bestimmte inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben und
- nicht auf Antrag unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG (Grenzpendler) oder 
- erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind.
Bei ihnen wird die Steuer durch Steuerabzug oder im Wege der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht erhoben.
Hinweis: Für Grenzgängern aus Frankreich, Österreich und der Schweiz gelten Sonderregelungen.
Zahlreiche personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen  werden bei der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nicht berücksichtigt, u.a.:
- Das Ehegattensplitting (Zusammenveranlagung) kann nicht in Anspruch genommen werden.
- Das Gnadensplitting für Verwitwete im Jahr nach dem Sterbefall wird nicht gewährt (§ 32a Abs. 6 EStG).
- Außergewöhnliche Belastungen können steuerlich nicht geltend gemacht werden (§§ 33, 33a, 33b EStG).
- Ein Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag bleiben Ihnen verwehrt (§ 33b EStG).
- Kinderfreibetrag sowie Freibeträge für Betreuung, Erziehung und Ausbildung werden nicht gewährt (§ 32 EStG).
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht Ihnen nicht zu (§ 24b EStG).
- Die Steuerermäßigung für Haushaltshilfen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in einer Wohnung (§ 35a EStG) im EU-/EWR-Ausland wird ab 2009 nicht gewährt.
- Werbungskosten sind grundsätzlich nur in nachgewiesener Höhe absetzbar, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen.
- Die Werbungskostenpauschale über 1.000 Euro für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird allerdings auch berücksichtigt, wenn keine höheren mit den Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten nachgewiesen werden.
- Bei Renteneinkünften wird mindestens der Werbungskostenpauschbetrag über 102 Euro berücksichtigt.
				  
								  
					
                    
                    
                    
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