Tutaj mogą się Państwo ubiegać o ulgi podatkowe za mieszkanie uzytkowane we własnym zakresie lub przekazane komuś nieodpłatnie przekazane w Niemczech.
O ulgę podatkową zgodnie z § 10f EStG można ubiegać się w przypadku nieruchomości, które są uznawane za zabytki lub znajdują się na obszarach podlegających renowacji i obszarach rozwoju urbanistycznego.
Jeżeli ubiegają się Państwo o odliczenie kosztów nabycia lub wytworzenia po raz pierwszy, prosimy o złożenie szczegółowego zestawienia wskazującego kwotę zapłaconej faktury, datę faktury, przedmiot usługi oraz firmę wykonującą usługę.
Wie wird selbstgenutztes Wohneigentum nach § 10f EStG gefördert?
Nach § 10f EStG sind Aufwendungen für Städtebausanierungsmaßnahmen i. S. d. § 177 des Baugesetzbuchs begünstigt, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet aufgewendet werden. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Voraussetzung ist der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass Sie Baumaßnahmen in dem genannten Sinne durchgeführt und die Aufwendungen hierfür selbst getragen haben.
Ebenso können Aufwendungen für Baumaßnahmen an Baudenkmalen in der vorgenannten Weise wie Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG können Sie nach Abschluss der Baumaßnahme berücksichtigen.
Steht das Objekt im Miteigentum (außer bei Ehegatten / Lebenspartnern) tragen Sie hier Ihren Anteil am Abzugsbetrag ein.
Die Abzugsbeträge nach § 10f EStG können Sie nur bei einem Gebäude beanspruchen. Ehegatten / Lebenspartner, die im Inland nicht dauernd getrennt leben, können die Begünstigung bei insgesamt zwei Gebäuden in Anspruch nehmen. Den Abzugsbetrag können Sie auch nicht in Anspruch nehmen, wenn erhöhte Absetzungen nach den §§ 82g, 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung für nach dem 31.12.1986 fertig gestellte Baumaßnahmen an einem selbst bewohnten Gebäude wie Sonderausgaben berücksichtigt worden sind (Objektbeschränkung).
(2020): Wie wird selbstgenutztes Wohneigentum nach § 10f EStG gefördert?