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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


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Доход с капитала



Wie tragen Sie Mitarbeiteraktien aus den USA korrekt ein?

Wenn Sie von Ihrem US-Arbeitgeber Aktien als Teil eines Mitarbeiterprogramms erhalten haben, müssen Sie diesen Vorteil in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie das ganz einfach mit Lohnsteuer kompakt machen – und wie Sie dabei vermeiden, doppelt Steuern zu zahlen.

Wann sind die Aktien steuerpflichtig?

Wenn Ihnen Aktien nicht sofort, sondern erst nach einer bestimmten Wartezeit (sogenannte Vesting-Periode) endgültig übertragen werden, gelten sie als „zugeflossen“. Ab diesem Zeitpunkt gehören sie Ihnen und zählen in Deutschland als zusätzlicher Arbeitslohn – also wie ein Gehalt in Aktienform.

Der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Übertragung muss in der Steuererklärung angegeben werden und ist in Deutschland steuerpflichtig. In vielen Fällen hat Ihr US-Arbeitgeber bereits Steuern auf diesen Aktienwert einbehalten. Diese bereits gezahlte US-Steuer können Sie in Deutschland anrechnen lassen, damit Sie nicht doppelt zahlen.

So erfassen Sie Mitarbeiteraktien in Lohnsteuer kompakt

Arbeitslohn ohne Steuerabzug eintragen

Navigieren Sie in Lohnsteuer kompakt zu:

"Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" > "Weitere Einnahmen" > "Arbeitslohn ohne Steuerabzug"

Tragen Sie dort den vollen Marktwert der übertragenen Aktien ein - z. B. 20.000 Euro.

Ausländische Steuer anrechnen lassen

Gehen Sie zu:

"Ausländische Einkünfte" > "Anzurechnende ausländische Steuern"

Ergänzen Sie dort folgende Angaben:

  • Herkunftsland: USA
  • Einkünfte: 20.000 Euro
  • Anzurechnende Steuer: z. B. 10.000 Euro, falls belegbar

Das Finanzamt prüft dann, ob und in welcher Höhe die US-Steuer mit Ihrer deutschen Steuer verrechnet werden kann.

Zusätzliche Angaben für das Finanzamt (empfohlen)

Ergänzen Sie Ihre Steuererklärung am besten mit einer kurzen Erläuterung im Bereich "Nachricht ans Finanzamt".

Beispiel: Im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms meines US-Arbeitgebers wurden mir im Jahr 2024 Aktien im Gesamtwert von 20.000 Euro übertragen. Davon wurden 50 % (10.000 Euro) als pauschale Steuer einbehalten. Ich beantrage die Anrechnung dieser ausländischen Steuer gemäß DBA Deutschland–USA.

Belege einreichen (empfohlen)

Reichen Sie Unterlagen Ihres Arbeitgebers oder Brokers mit Ihrer Steuererklärung ein, aus denen der Marktwert der übertragenen Aktien sowie die Höhe der einbehaltenen ausländischen Steuer hervorgehen. Auch wenn die Vorlage dieser Nachweise nicht zwingend vorgeschrieben ist, empfiehlt sich die Einreichung, um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden und die Anrechnung der ausländischen Steuer nachvollziehbar zu belegen.

Tipp: Nach der Abgabe der Steuererklärung haben Sie bei Lohnsteuer kompakt die Möglichkeit, die Belege elektronisch einzureichen.

Was gilt beim späteren Verkauf der Aktien?

Wenn Sie die Aktien später verkaufen und einen Gewinn machen, müssen Sie diesen Gewinn in Deutschland versteuern. Das nennt sich Kapitalertragsteuer. Der Wert, den die Aktien beim Erhalt hatten (z. B. 20.000 Euro), gilt dabei als „Startwert“. Nur der Gewinn darüber hinaus muss versteuert werden.

Beispiel: Sie verkaufen die Aktien später für 25.000 Euro. Da der Einstandswert 20.000 Euro beträgt, müssen nur 5.000 Euro versteuert werden.

Wie tragen Sie Mitarbeiteraktien aus den USA korrekt ein?



Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:

  • die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
  • Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
  • Zinsen auf Steuererstattungen
  • Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss ab 2005)

Hinweis: Bei bestimmten Erträgen sind zusätzlich die Anlage KAP-INV (betrifft Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) bzw. KAP-BET (betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Beteiligungen, wenn die Einkünfte und die anzurechnende Steuer einheitlich und gesondert festgestellt worden sind) auszufüllen.

Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:

  • ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
  • der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
  • die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
  • ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
  • zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzugs.

Auch wenn Sie einen Antrag auf eine sogenannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist als der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent.

 

Hinweis

Für Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung gibt es Sonderregelungen.

Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?



Kann ich Werbungskosten bei Kapitalerträgen absetzen?

Grundsätzlich nicht. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist die Steuerschuld auf Kapitalerträge pauschal durch den Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent abgegolten. Damit ist auch der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen. Stattdessen wird ein Sparerpauschbetrag gewährt:

  • 1.000 Euro für Alleinstehende
  • 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten

Diese Pauschale deckt alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen ab – etwa Depotgebühren oder Beratungskosten.

Keine Werbungskosten auch bei Günstigerprüfung

Auch wenn Sie eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen – also die Versteuerung Ihrer Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz, sofern dieser unter 25 Prozent liegt –, dürfen keine tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht werden.

Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt (BFH-Urteil vom 28. Januar 2015, VIII R 13/13).

Ausnahme: Werbungskosten bei Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz

In bestimmten Fällen greift nicht die Abgeltungsteuer, sondern eine Pflichtveranlagung zum persönlichen Steuersatz. Dann gelten die allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts – und Werbungskosten dürfen nachweislich abgezogen werden.

In diesen Fällen wird der Sparerpauschbetrag nicht gewährt, dafür können tatsächliche Aufwendungen – z. B. Schuldzinsen – berücksichtigt werden (§ 32d Absatz 2 EStG).

Beispiele für solche Pflichtveranlagungen:
  • Kapitalerträge gehören zu anderen Einkunftsarten, z. B.:
    • Einnahmen aus Vermietung oder gewerblicher Tätigkeit
  • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Beteiligung von über 1 Prozent
  • Kapitalerträge im Betriebsvermögen
  • Zinsen aus Back-to-back-Finanzierungen
  • Zinsen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an ihre Anteilseigner
  • Privatdarlehen zwischen nahestehenden Personen (z. B. Ehepartner), wenn:
    • Der Darlehensnehmer das Darlehen zur Einkünfteerzielung nutzt und
    • die Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzt

    → In diesem Fall werden die Zinseinnahmen beim Darlehensgeber nicht mit der Abgeltungsteuer belastet, sondern mit dem persönlichen Steuersatz versteuert (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG).

Aktuelle Rechtsprechung: Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Beschluss vom 8. April 2025 (VIII B 79/24) entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Absatz 9 EStG verfassungskonform ist – selbst bei hohen Kapitalerträgen, bei denen Werbungskosten den Sparerpauschbetrag deutlich übersteigen.

Kann ich Werbungskosten bei Kapitalerträgen absetzen?



Как доходы от капитала влияют на допустимую нагрузку и чрезвычайные расходы?

В основном, доходы от капитала, которые уже были обложены налогом на прирост капитала, не учитываются при определении общего дохода. Если одновременно заявлялись чрезвычайные расходы, ранее необходимо было указывать доходы от капитала.

Поскольку для расчета индивидуально допустимой нагрузки также учитывались доходы от капитала. С 2012 года это правило больше не действует.

Отказ от учета доходов от капитала приводит к тому, что при вычете чрезвычайных расходов допустимая нагрузка (x % от общего дохода) становится, как правило, меньше – это выгодно для Вас.

Таким образом, Вам не нужно указывать доходы от капитала, если Вы хотите заявить о чрезвычайных расходах.

Как доходы от капитала влияют на допустимую нагрузку и чрезвычайные расходы?


Подсказки к полям

Сумма доходов от капиталовложений

Hier sehen Sie die Summe aller Kapitalerträge, die Sie bisher eingegeben haben.

Hatten Sie 2025 Erträge aus Investmentfonds, auf die keine deutsche Abgeltungsteuer einbehalten wurde? (Anlage KAP-INV)

Wählen Sie "ja", wenn Sie 2025 Erträge aus Investmentfonds hatten, bei denen keine deutsche Bank automatisch Steuern einbehalten hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Fonds nicht bei einer deutschen Bank verwahrt wurden, sondern z. B. im Ausland liegen oder über ausländische Broker geführt werden.

Das ist zum Beispiel der Fall bei:

  • Erträgen aus ausländischen Fonds
  • Gewinnen aus dem Verkauf von ausländischen Fondsanteilen
  • Thesaurierenden Fonds (Erträge werden einbehalten), wenn keine deutsche Bank Steuern abgeführt hat
  • Depots bei ausländischen Brokern (z. B. eToro, Revolut Trading, Degiro, Interactive Brokers), die keinen deutschen Steuerabzug vornehmen

In diesen Fällen müssen Sie die Erträge selbst in der Anlage KAP-INV angeben.

Hatten Sie 2025 Kapitalerträge aus besonderen Beteiligungen ohne automatischen Steuerabzug? (Anlage KAP-BET)

Wählen Sie "ja", wenn Sie Erträge aus speziellen oder unternehmerischen Beteiligungen hatten, auf die keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde. Viele dieser Anlagen funktionieren anders als typische Bank- oder Wertpapiergeschäfte und müssen daher gesondert in der Steuererklärung eingetragen werden.

Typische Fälle sind:

  • Atypisch stille Beteiligungen an Unternehmen
  • Partiarische Darlehen (Zinsen abhängig vom Gewinn)
  • Genussscheine, ohne Steuerabzug
  • Geschlossene Fonds (z. B. Immobilien-, Schiff-, Energie-Fonds)
  • Erträge aus Grundstücks- oder Erbengemeinschaften, die per Feststellungsbescheid mitgeteilt wurden
  • Gewinne aus Kapital- oder Sparclubs, wenn diese nicht pauschal versteuert wurden

In vielen dieser Fälle erhalten Sie einen Feststellungsbescheid. Die dort ausgewiesenen Werte tragen Sie anschließend in der Anlage KAP-BET ein.

Сумма дохода от фондов капиталовложений без учета внутренних налоговых вычетов

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Сумма дохода от долевого участия

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Finanztip

"Die Programme überzeugten mit einem großen Leistungsumfang, einer exakten Berechnung und allen Zusatzfunktionen."

Finanztip 10/2025

Macwelt

"Künstliche Intelligenz hat nun auch Einzug in das Programm erhalten. […] Mit IntelliScan werden Daten aus hochgeladenen Belegen analysiert und an der passenden Stelle in der Steuererklärung eingefügt."

Macwelt 03/2025

WirtschaftsWoche

"Lohnsteuer Kompakt bietet eine aufgeräumte Oberfläche und strukturierte Abfrage. [...] Pluspunkt sind abschließende Tipps zum Steuersparen, die auf den konkreten Fall angepasst sind."

WirtschaftsWoche 04/2024

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