(2011)
Welche Einnahmen als Arbeitnehmer muss ich in der Steuererklärung angeben?
Einkünfte mit Lohnsteuerbescheinigung
Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst müssen ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen und erhalten regelmäßig am ihren monatlichen Arbeitslohn. Auch Personen die eine Firmenrente, Betriebsrente oder Pension von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten gilt diese Regelung.
Alle geleisteten Zahllungen werden vom Arbeitgeber auf der sogenannten Lohnsteuerbescheinigung vermerkt. Bereits seit dem Jahr 2005 werden diese Daten automatisch auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt, so dass alle Angaben der Lohnsteuerbescheinigung (inkl. der bereits vorausgezahlten Lohnsteuer und die Sozialabgaben) automatisch dem Finanzamt vorliegen.
Trotzdem müssen Sie alle Beträge von der Lohnsteuerbescheinigung in auf die Anlage N der Steuererklärung eintragen.
Weitere Einkünfte im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit
Neben den Einkünften, die auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers ausgewiesen werden, sind selbstverständliche auch alle weiteren Einnahmen im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit in Ihrere Steuererklärung anzugeben und damit auch steuerpflichtig. Teilweise unterliegen diese Einkünfte dem so genannnten Progressionsvorbehalt.
Zu folgenden Einkünften können Sie auf der Anlage N Angaben machen:
- Lohnersatzleistungen, z.B. Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld, etc.
- Einkünfte als Grenzgänger (DBA, ATE, ZÜ)
- Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
- Arbeitslohn ohne Steuerabzug
Vermögenswirksame Leistungen
Außerdem können Sie mit Lohnsteuer kompakt Ihren Antrag auf Arbeitnehmersparzulage stellen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen vermögenswirksame Leistungen augezahlt hat.
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