Software Hosted in Germany Hosted in Germany
Sicher. Schnell. Zuverlässig.  
Digitale Datenübermittlung - gem. § 87c Abgabenordnung Digitale Datenübermittlung
gem. § 87c Abgabenordnung

 

Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2015) Wie werden Zinsen auf den Rentennachzahlung behandelt?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Wie werden Zinsen auf den Rentennachzahlung behandelt?

Renten werden oftmals erst später bewilligt und dann in einem größeren Betrag nachgezahlt, z.B. aufgrund von Rechtsstreitigkeiten oder nach Klärung des Sachverhalts. Auf eine Rentennachzahlung muss der Versicherungsträger zusätzlich Zinsen zahlen - und zwar bei Renten von der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4 % p.a. (§ 44 Abs. 1 SGB I).

Damit sollen Nachteile aufgrund der verspäteten Zahlung ausgeglichen werden, etwa wegen einer erforderlichen Kreditaufnahme, wegen Auflösung von Ersparnissen oder Einschränkung der Lebensführung.

Die Frage ist nun, wie der Zinsbetrag auf die Rentennachzahlung steuerlich zu behandeln ist.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen die Zinsen "andere Leistungen" sein und ebenso wie die Renten und Rentennachzahlungen der Basisversorgung (gesetzliche Rente, Rürup-Rente, Rente aus berufsständischem Versorgungswerk) mit dem Besteuerungsanteil als "sonstige Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtig sein. Der Prozentsatz bestimmt sich unabhängig vom Jahr der Zahlung der Zinsen nach dem Jahr des Beginns der Leibrente, z. B. im Jahre 2012 mit 64 % (BMF-Schreiben vom 13.9.2010, BStBl. 2010 I S. 681, Tz. 136 und 161).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass nach neuer Rechtslage ab 2005 Zinsen auf Rentennachzahlungen nicht wie Renten nur mit dem Besteuerungsanteil als "sonstige Einkünfte" zu versteuern sind, sondern in voller Höhe als "Einkünfte aus Kapitalvermögen" gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Zinsen auf Rentennachzahlungen gehören nicht zu den "anderen Leistungen", die wie Renten dem Besteuerungsanteil unterlie-gen (BFH-Urteil vom 9.6.2015, VIII R 18/12).

Lohnsteuer kompakt: Das neue BFH-Urteil bedeutet, dass die Zinsen auf die Rentennachzahlung jetzt zwar als Kapitalertrag in voller Höhe steuerpflichtig sind, aber im Rahmen des Sparerfreibetrages von 801 Euro  bzw. 1.602 Euro steuerfrei bleiben. Da der Rentenversicherungsträger keine Abgeltungsteuer einbehält, müssen Sie die Zinsen in der "Anlage KAP" angeben. Anders als bisher dürfen Sie die Zinsen nicht mehr in der "Anlage R" eintragen. Die Rentennachzahlung selbst ist nach der Fünftelregelung steuerbegünstigt (gemäß § 34 EStG).

Rechner
  • Rechner für die Rentenbesteuerung: Müssen Sie Ihre ganze Rente versteuern oder nur einen Teil? Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.
Focus Money

"Das übersichtliche Design passt die Darstellung optimal an PCs, Macs, Tablets und Mobilgeräte an. [...] Es gibt umfassende Steuertipps und Hilfen sowie hohe Datensicherheit."

FOCUS Money 02/2023

ComputerBild

"Die beste Alternative für Smartphone, Tablet und Browser ist Lohnsteuer kompakt."

ComputerBild 03/2022

BÖRSE Online

"Die Dateneingabe im Interview-Stil und weitere Features [...] wurden vom Pionier der Online-Steuererklärungen optimiert."

BÖRSE Online 02/2022

Focus Money
€uro am Sonntag
€uro
PC Magazin 04/2019: Sehr gut
c't Magazin
Chip
Die Welt am Sonntag
Stern
Handelsblatt
netzwelt
WirtschaftsWoche
MacWelt