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(2019) Rente mit 67: Im Jahre 2017 steigt die 6. Stufe für den Jahrgang 1952

Im Jahre 2019 wird der Geburtsjahrgang 1954 nun 65 Jahre alt und erreicht damit das gesetzliche Rentenalter von bisher 65 Jahre. Zeit also, um in Rente gehen zu können. Doch im Jahr 2012 startete für Neurentner die "Rente mit 67" - und damit sind spezielle Grenzen zu beachten.

Regelaltersrente:

Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, zunächst um einen Monat pro Jahrgang und ab 2024 um zwei Monate pro Jahrgang. Das bedeutet: Der Jahrgang 1946 ist der letzte, der 2011 noch mit spätestens 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen durfte. Wer also im Jahre 2012 das gesetzliche Rentenalter von 65 Jahre erreicht hat, konnte erst einen Monat später die Rente ohne Rentenabschläge beziehen. Das war der Geburtsjahrgang 1947.

Am 1.1.2019 tritt die 8. Stufe in Kraft: Wer im Jahre 2019 65 Jahre alt wird, muss nun schon 8 Monate länger arbeiten bzw. warten, bis er die gesetzliche Rente abschlagsfrei bekommen kann. Das ist der Geburtsjahrgang 1954. Wer beispielsweise am 15.2.1954 geboren ist, erhält die Rente ohne Abschlag nicht schon ab dem 1.3.2019, sondern erst ab dem 1.11.2019.

Im Jahre 2019 erreicht der Geburtsjahrgang 1956 das 63. Lebensjahr. Wer dann die 45 Versicherungsjahre voll hat, kann die Rente mit 63 Jahren plus 8 Monaten beziehen.

Rente für besonders langjährig Versicherte:

Wer ab dem 1.7.2014 mindestens 45 Beitragsjahre nachweisen kann, kann die Altersrente bereits mit 63 Jahren ohne Rentenabschläge beziehen. Bei Personen, die zwischen 1953 und 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgt ab 2016 in Schritten von jeweils 2 Monaten pro Jahrgang. Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren sind, können die abschlagsfreie Rente mit 45 Beitragsjahren erst mit 65 Jahren in Anspruch nehmen - es gilt wieder die bisherige Regelung. Sie profitieren nicht mehr von der befristeten Sonderregelung.

Rente für langjährig Versicherte: Wer 35 Beitragsjahre nachweisen kann, kann die "Altersrente für langjährig Versicherte" bereits vorzeitig mit 63 Jahren in Anspruch nehmen, muss dafür allerdings lebenslang Abschläge in Kauf nehmen. Die Anzahl der Abschlagsmonate steigt bei Rentenbeginn mit 63 Jahren parallel zur Regelaltersgrenze an - jedoch erst für Geburtsjahrgänge ab 1949.

Im Jahre 2019 kann der Geburtsjahrgang 1956 die Rente mit 63 Jahren und einem lebenslangen Rentenabschlag von 10,2 % erhalten.

Schwerbehindertenrente: Die Altersrente für Schwerbehinderte kann bereits ab dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge bezogen werden, wenn der Berechtigte 35 Beitragsjahre hat und bei Beginn der Rente schwerbehindert ist, d. h. einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat. Dies gilt, wenn Sie vor 1952 geboren sind. Sie können aber vorzeitig bereits mit 60 Jahren und einem Abschlag von 10,8 Prozent in Rente gehen. Wurden Sie in der Zeit von 1952 bis 1963 geboren, wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente von 63 Jahren sowie für eine Abschlagsrente von 60 Jahren stufenweise angehoben. Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt die Grenze für die Abschlagsrente bei 65 Jahren und für die abschlagsfreie Rente bei 62 Jahren.

Für die Geburtsjahrgänge bis 1951 bleibt es bei der Altersgrenze von 63 bzw. 60 Jahren. Schwerbehinderte können die Rente unverändert mit 60 Jahren und einem Rentenabschlag von 10,8 % oder ohne Rentenabschlag ab dem 63. Lebensjahr beziehen. Der Geburtsjahrgang 1956 kann die abschlagsfreie Rente erst mit 63 Jahren und 10 Monaten sowie die Abschlagsrente (10,8 % Abschlag) mit 60 Jahren und 10 Monaten bekommen.

Erwerbsminderungsrente: Im Fall der vollen Erwerbsminderung kann die Erwerbsminderungsrente ab dem 63. Lebensjahr (plus x Monate) ohne Rentenabschlag beansprucht werden. Sie kann aber auch schon vorher - auch vor dem 60. Lebensjahr - beantragt werden, dann allerdings mit einem Abschlag von 0,3 % pro Monat, höchstens 10,8 %. Dabei wird die Rente so berechnet, als wäre der oder die Betroffene bis zum 60. Lebensjahr mit dem bisherigen durchschnittlichen Einkommen erwerbstätig gewesen (sog. Zurechnungszeit). Bei Neurentnern ab dem 1.7.2014 wird statt des 60. Lebensjahres das 62. Lebensjahr zugrunde gelegt. Die schrittweise Anhebung des Rentenalters wirkt sich auch hier aus. Das Referenzalter für die Rente ohne Rentenabschlag wird ab 2012 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Versicherte mit 35 Beitragsjahren können die Erwerbsminderungsrente weiterhin mit 63 Jahren ohne Abschläge bekommen.

Im Jahre 2019 wird eine Rente wegen Erwerbsminderung ohne Rentenabschlag erst mit 64 Jahren plus zwei Monaten gezahlt. Bei früherem Bezug müssen Rentenabschläge hingenommen werden, und zwar 0,3 % pro Monat - höchstens aber 10,8 %.

NEU: Ab dem 1.1.2019 wird die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten für neue Rentenzugänge früher und in größerem Ausmaß verlängert:

  • Bei Rentenbeginn im Jahre 2018 endet die Zurechnungszeit gemäß bisheriger Gesetzeslage mit Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Monaten.
  • Bei Rentenbeginn im Jahre 2019 erfolgt eine Verlängerung der Zurechnungszeit in einem Schritt auf das vollendete 65. Lebensjahr und 8 Monate.
  • Bei Rentenbeginn in den Jahren 2020 bis 2031 wird die Zurechnungszeit - genau wie das Renteneintrittsalter - schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert. Die schrittweise Verlängerung beginnt im Jahr 2020 mit einer Anhebung um einen Monat. Die Stufen der Anhebung betragen anschließend bis zum Jahr 2027 ebenfalls einen Monat je Kalenderjahr. Ab dem Jahr 2028 wird die Zurechnungszeit jeweils um zwei Monate je Kalenderjahr angehoben.
  • Bei Rentenbeginn ab dem Jahre 2031 endet die Zurechnung mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Erwerbsgeminderte werden damit ab dem Jahr 2031 so gestellt, als ob sie - entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit - bis zur Regelaltersgrenze gearbeitet hätten. Die Zurechnungszeit endet mit der Vollendung des 67. Lebensjahres. Entsprechendes gilt für die Renten wegen Todes. Die Verlängerung wird auch auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen.

Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Hat der verstorbene Versicherte im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde.

ACHTUNG: Die Leistungsverbesserungen begünstigen nur neue Erwerbsminderungsrenten, die ab dem 1.1.2019 bewilligt werden. Sie gelten nicht für Personen, die am 1.1.2019 bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Bestehende Renten werden nicht neu berechnet. Dies ist für Bestandsrentner nicht nachvollziehbar und nicht vermittelbar, weil sich an ihrer Situation nichts ändert.

Für Bestandsrentner, also jetzige Erwerbsminderungsrentner, gelten folgende Zurechnungszeiten:

  • Wer ab dem 1.1.2018 eine Erwerbsminderungsrente erhalten hat, für den endet die Zurechnungszeit im Alter von 62 Jahren und 3 Monaten.
  • Wer zwischen dem 1.7.2014 und dem 31.12.2017 in Erwerbsminderungsrente gegangen ist, für den liegt die Zurechnungszeit beim Alter von 62 Jahren.
  • Wer die EM-Rente vor dem 1.7.2014 bewilligt bekommen hat, bei dem endet die Zurechnungszeit beim 60. Lebensjahr.

Zur Rentenbesteuerung: Bei Rentenbeginn im Jahre 2019 beträgt der Besteuerungsanteil der Rente 78 %. Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR steuerpflichtig.

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  • Rechner für die Rentenbesteuerung: Müssen Sie Ihre ganze Rente versteuern oder nur einen Teil? Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.
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