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(2009) Welche Arten von Unfall- und Haftpflichtversicherungen kann ich geltend machen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Welche Arten von Unfall- und Haftpflichtversicherungen kann ich geltend machen?

Zu den Unfallversicherungen zählen neben der eigentlichen Unfallversicherung auch die Insassenversicherung, die Kinderunfallversicherung oder die Reiseunfallversicherung. Diese Versicherungen mindern die Steuerlast.
Es spielt keine Rolle, wer durch die Unfallversicherung abgesichert ist. Wichtig ist, dass Sie der Versicherungsnehmer sind und die Beiträge zahlen. Außerdem fordert das Finanzamt Belege für die Zahlungen. Beiträge zur Unfallversicherung können geltend gemacht werden, wenn diese Versicherungen nur private Risiken abdecken. Versicherungen, die neben privaten auch berufliche Risiken abdecken sollen, können zur Hälfte als Sonderausgaben und zur Hälfte als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angegeben werden.

Eine Haftpflichtversicherung soll in erster Linie vor Existenz bedrohenden Forderungen schützen, die durch die Verletzung eines Menschen, Schäden durch Feuer oder Wasser und die häufigen kleinen Unfälle des Alltags auf den Verursacher zukommen können.

Zu den abzugsfähigen Haftpflichtversicherungen zählen insbesondere Privathaftpflicht, Kfz-Haftpflicht, Hundehaftpflicht und Grundstücks- bzw. Grundbesitzerhaftpflicht. Nicht zu den Sonderausgaben zählen Rechtsschutz- und Hausratversicherungen.
Beiträge zu Lebensversicherungen, die nur den Todesfall abdecken – Risikolebensversicherungen – können ebenfalls angegeben werden. Auch Beiträge für Witwen-, Waisen- oder Sterbekassen können Sie eintragen. Eventuelle Beitragserstattungen, die Sie von Ihrer Versicherung erhalten, müssen jedoch abgezogen werden.

Tipp: Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer Dienst-Haftpflichtversicherung sollten Sie nicht bei den Sonderausgaben angeben. Diese sollten Sie als Werbungskosten geltend machen. Der Vorteil ist, dass es bei den Werbungskosten keine Obergrenze der absetzbaren Beiträge wie bei den Vorsorgeaufwendungen gibt. So können Sie höhere Beiträge absetzen für die Versicherungen, die Sie aus beruflichen Gründen abgeschlossen haben.

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