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Kranken- und Pflegeversicherung

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Kranken- und Pflegeversicherung



Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung können eingetragen werden, wenn sie für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung gezahlt wurden. Bei einer privaten Voll- oder Zusatzversicherung können die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eingetragen werden.

Pflichtversicherte Arbeitnehmer tragen den im Sozialversicherungsbeitrag enthaltenen Arbeitnehmeranteil aus der Lohnsteuerbescheinigung ein. Beiträge zur Pflegeversicherung sind hier ebenfalls schon enthalten. Wer Beiträge für eine zusätzliche Pflegeversicherung zahlt, kann diese ebenfalls angeben.

Rentner tragen den Eigenanteil zur Krankenversicherung ein. Auch Beiträge zu einer Krankentagegeld- oder Krankenhaustagegeldversicherung können geltend gemacht werden.

Wichtig: Erhalten Sie Bonuszahlungen von Ihrer Krankenkasse, aus bestimmten Wahltarifen beispielsweise, mindern diese den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Beiträge zu einer freiwilligen Pflege- oder Krankenversicherung sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 4 EStG insgesamt bis 1.500 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.400 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Tipp: Ausgaben im Krankheits- und Pflegefall, beispielsweise für Medikamente und Arztkosten, können Sie nicht als Sonderausgaben, sondern als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

(2009): Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?


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