Rentenbesteuerung 2025: BMF streicht Vorläufigkeit im Steuerbescheid

Rentenbesteuerung 2025: BMF streicht Vorläufigkeit im Steuerbescheid
(Bild mit KI generiert)

Ab sofort entfällt der Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung in neuen Steuerbescheiden. Das BMF sieht keinen verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf mehr – trotz laufender BFH-Verfahren. Was das für Rentner bedeutet und wie Sie reagieren sollten, erfahren Sie hier.

Keine Vorläufigkeit mehr bei Rentenbesteuerung: Das müssen Rentner jetzt wissen

Jahrelang wurden Einkommensteuerbescheide mit Rentenbezug vorläufig erlassen, wenn es um die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung ging. Hintergrund waren offene Fragen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Rentenbesteuerung. Diese Praxis hat sich nun geändert:

Seit dem 10. März 2025 wird der Vorläufigkeitsvermerk gestrichen, wie das Bundesfinanzministerium (BMF) in zwei aktuellen Schreiben bekannt gab
(BMF-Schreiben vom 10.03.2025, Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/081 und IV C 4 – S 2255/00236/011/001).

Hintergrund: Streit um Doppelbesteuerung von Renten

Seit Jahren wird vor Gerichten über die Doppel- oder Übermaßbesteuerung von Renten gestritten. Insbesondere Rentner mit hohem Eigenanteil aus versteuertem Einkommen an der Altersvorsorge fühlen sich benachteiligt. Der BFH hatte 2021 entschieden, dass das aktuelle System grundsätzlich verfassungsgemäß sei, aber Einzelfälle problematisch sein können (Urteile vom 19.05.2021, X R 33/19 und X R 20/21).

Die Kläger reichten daraufhin Verfassungsbeschwerde ein – doch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm diese 2023 nicht zur Entscheidung an. Dennoch läuft die Diskussion weiter: Der BFH muss in neuen Verfahren erneut über mögliche Doppelbesteuerung urteilen (Az. X R 18/23 und X R 9/24).

Was bedeutet das für neue Steuerbescheide?

Seit dem 10.03.2025 gilt:

  • Neue Steuerbescheide enthalten keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr zur Rentenbesteuerung.

  • Ältere Bescheide behalten ihren Vorläufigkeitsstatus – bis zur endgültigen Entscheidung oder auf Antrag.

  • Wer einen neuen oder geänderten Bescheid ohne Vorläufigkeit erhält, sollte unbedingt Einspruch einlegen, um sich alle rechtlichen Möglichkeiten offenzuhalten.

  • Einzelfallprüfung bleibt der einzige Weg, eine Doppelbesteuerung erfolgreich geltend zu machen.

Mustertext für den Einspruch

Wer Einspruch einlegen möchte, kann sich an folgendem Muster orientieren:

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

gegen den oben genannten Einkommensteuerbescheid (nebst Bescheid über die Festsetzung von Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages) lege ich / legen wir hiermit fristgerecht Einspruch ein und begründe(n) ihn wie folgt:

Laut Steuerbescheid haben Sie folgende Rente ______________ (genaue Bezeichnung) in Höhe von ______________ dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, mithin also ______________ Euro versteuert. Die Rente ist teilweise jedoch aus bereits versteuertem Einkommen aufgebaut worden. Oder anders ausgedrückt: Während der Erwerbsphase / Aktivphase sind entsprechende Beiträge zur Altersvorsorge nur im geringen Maße steuerlich abgezogen worden, während die Rente nunmehr relativ hoch besteuert wird. Somit liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung vor.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschlüsse vom 7.11.2023, 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21), doch der BFH muss erneut über eine mögliche Doppel- bzw. Übermaßbesteuerung von Renten entscheiden (Az. X R 18/23 und X R 9/24). Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb EStG gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoßen, weil die dort genannten Ertragsanteile nicht mittels mathematischer Berechnung nachvollziehbar sind.

Im Hinblick auf diese beiden Verfahren beantrage ich / beantragen wir ein Ruhen meines / unseres eigenen Einspruchsverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

 

Wichtig: Auch bei Änderungsbescheiden aufpassen

Ein geänderter Steuerbescheid kann dazu führen, dass bisherige Vorläufigkeitsvermerke entfallen – selbst wenn es sich um eine Änderung in ganz anderem Zusammenhang handelt. Das hat der BFH bereits 2020 bestätigt (Urteil vom 16.06.2020, VIII R 12/17).

? Tipp: Prüfen Sie jeden neuen oder geänderten Bescheid genau. Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung, müssen Sie gesondert Einspruch einlegen.

Wer könnte betroffen sein?

Die Finanzverwaltung hält das System für verfassungskonform – doch Einzelfälle mit Doppelbesteuerung sind laut BFH möglich. Betroffen sein könnten:

  • Freiberufler, die freiwillig hohe Beiträge gezahlt haben

  • Personen mit hohen Nachzahlungen z. B. nach Scheidung

  • Männer (wegen statistisch kürzerer Lebenserwartung)

  • Ledige ohne Hinterbliebenenversorgung

  • Rentner mit wenig steuerlicher Absetzbarkeit vor 2005

  • Ausgewanderte Rentner ohne vollen Vorsorgeabzug

? Tipp: Wer eine Doppelbesteuerung vermutet, sollte alle Unterlagen zur Vorsorgeaufwendungen und Rentenzuflüssen sammeln – z. B. Rentenbescheide, Steuerbescheide, Lohnnachweise.

Fazit

Die Streichung der Vorläufigkeit bedeutet keinen Automatismus für höhere Steuern, aber weniger Spielraum für künftige Korrekturen. Wer betroffen sein könnte, sollte unbedingt Einspruch gegen neue Steuerbescheide einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens hinwirken. Nur so lassen sich die Chancen wahren, von einem möglichen Urteil des BFH zu profitieren.

4 Kommentare zu “Rentenbesteuerung 2025: BMF streicht Vorläufigkeit im Steuerbescheid”:

  1. Angelika Gimmler

    Hallo, ich frage mich, warum keiner Anträge auf die „Notwendigkeit“ eines höheren Freibetrags erkämpfen will. Ich weiß, daß der Freibetrag der im Moment mir zusteht und dem bisschen was nach der Besteuerung noch übrig bleibt, mir nicht reicht um bei den ständig steigenden Mieten und hohen Nebenkosten, steigenden Lebensmittelkosten etc., mir annähernd zum Leben reicht. Wer kann mit knapp über 1000€ in Deutschland noch leben? Und warum muß ich Anträge über Anträge für Mietzuschuß, Heizkostenzuschuß etc. stellen, wo mein Geld mir gereicht hätte, wenn man es nicht versteuert hätte. Das verstehe ich nicht. Das sind Mehrkosten an, Bearbeitungsgebühre der Behörden und viel Stress und Dehmütigungen für die Rentner. Es muss ein Mindestfreibetrag von mindestens 1500 bis 2000€ her. Unter dieser Summe monatlich kann keiner ordentlich leben. Nach Abzug von Krankenversicherung, Pflegeversicherung und und Miete sind mehr als 1000€ weg. Wie kann der Freibetrag so niedrign sein? Die meisten wohnen in keiner Sozialwohnung, weil es keine mehr gibt!!! Ich lebe allein und müsste darum auch, im Verhältnis einen höheren Freibetrag haben, damit ich nach Abzug der Laufenden Kosten noch was übrig hätte, zum Leben. Man hat nur noch eine Chance zu überleben, wenn man zu zweit in einer Wohnung lebt. Aber wie soll das gehen ohne Partner? Können Sie mir sagen ob das ein Problem von mir allein ist? Interessiert das Thema niemand? Nennt man das einfach nur „Altersarmut“? Ohne Steuer könnte ich von meiner Rente leben, laut Renteninformation! Ich hab nichts gegen die Besteuerung über dem Freibetrag, wenn die Lebensgrundlage gesichert ist. Liebe Grüße Angelika Gimmler

  2. Pingback: Steuererklärung 2025: Das ist neu

  3. Thorsten Mißmann

    – Thorsten Mißmann
    Wie kann es sein, dass meine Frau die Rentnerin ist, sechs Renten aus 12 Monaten ans Finanzamt überweisen soll? Folgende Konstellation bei uns beiden:
    Ich bin als Angestellter beschäftig und bekommen einen Lohn. Von meinem Lohn wurden aber alle Sozialabgaben automatisch vom Arbeitgeber abgeführt. nun bezieht meine schon ihre Rente (knapp 1058 € Netto monatlich), dadurch machen wir eine Zusammenveranlagung bei der Steuererklärung. Nun kam 2025 der Hammer vom Finanzamt. Wir sollten knapp 3000 € nachzahlen und gleichzeitig alle 3 Monate 867 € Steuer Vorauszahlung für das Jahr 2026 leisten. Insgesamt also knapp 6000 € nur für das Finanzamt. Was ist denn da bitte gerecht. Ich bin kein Großverdiener im öffentlichen Dienst. Dies ist eine riesige Steuerungerechtigkeit in Deutschland. Die kleine zahlen die Zeche und die großen lachen sich tot. Ich freue mich schon auf die Steuerklärung für dieses Jahr. Nachdem wir eine Anwaltskanzlei aufgesucht hatten, wurden alle Steuerbescheide aus dem Jahr 2025 vom Finanzamt für nichtig erklärt und bis dato heute 23.01.2026 noch kein Neuer Steuerbescheid erlassen.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Thorsten,

      die Nachzahlung und Vorauszahlungen entstehen durch die Zusammenveranlagung: Arbeitslohn und steuerpflichtige Rente werden zusammengerechnet und dem Einkommenssteuertarif unterworfen.
      Da auf Renten kein laufender Steuerabzug erfolgt, setzt das Finanzamt bei Steuernachzahlung automatisch Vorauszahlungen (§ 37 EStG) für das laufende Jahr fest. Rechtlich entspricht dies der gesetzlichen Systematik.

      Zu den für nichtig erklärten Bescheiden und zum weiteren Vorgehen kann ausschließlich Ihr Steuerberater oder Fachanwalt verbindlich Auskunft geben.

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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