Ab sofort entfällt der Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung in neuen Steuerbescheiden. Das BMF sieht keinen verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf mehr – trotz laufender BFH-Verfahren. Was das für Rentner bedeutet und wie Sie reagieren sollten, erfahren Sie hier.
Keine Vorläufigkeit mehr bei Rentenbesteuerung: Das müssen Rentner jetzt wissen
Jahrelang wurden Einkommensteuerbescheide mit Rentenbezug vorläufig erlassen, wenn es um die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung ging. Hintergrund waren offene Fragen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Rentenbesteuerung. Diese Praxis hat sich nun geändert:
Seit dem 10. März 2025 wird der Vorläufigkeitsvermerk gestrichen, wie das Bundesfinanzministerium (BMF) in zwei aktuellen Schreiben bekannt gab
(BMF-Schreiben vom 10.03.2025, Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/081 und IV C 4 – S 2255/00236/011/001).
Hintergrund: Streit um Doppelbesteuerung von Renten
Seit Jahren wird vor Gerichten über die Doppel- oder Übermaßbesteuerung von Renten gestritten. Insbesondere Rentner mit hohem Eigenanteil aus versteuertem Einkommen an der Altersvorsorge fühlen sich benachteiligt. Der BFH hatte 2021 entschieden, dass das aktuelle System grundsätzlich verfassungsgemäß sei, aber Einzelfälle problematisch sein können (Urteile vom 19.05.2021, X R 33/19 und X R 20/21).
Die Kläger reichten daraufhin Verfassungsbeschwerde ein – doch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm diese 2023 nicht zur Entscheidung an. Dennoch läuft die Diskussion weiter: Der BFH muss in neuen Verfahren erneut über mögliche Doppelbesteuerung urteilen (Az. X R 18/23 und X R 9/24).
Was bedeutet das für neue Steuerbescheide?
Seit dem 10.03.2025 gilt:
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Neue Steuerbescheide enthalten keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr zur Rentenbesteuerung.
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Ältere Bescheide behalten ihren Vorläufigkeitsstatus – bis zur endgültigen Entscheidung oder auf Antrag.
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Wer einen neuen oder geänderten Bescheid ohne Vorläufigkeit erhält, sollte unbedingt Einspruch einlegen, um sich alle rechtlichen Möglichkeiten offenzuhalten.
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Einzelfallprüfung bleibt der einzige Weg, eine Doppelbesteuerung erfolgreich geltend zu machen.
Mustertext für den Einspruch
Wer Einspruch einlegen möchte, kann sich an folgendem Muster orientieren:
Hallo, ich frage mich, warum keiner Anträge auf die „Notwendigkeit“ eines höheren Freibetrags erkämpfen will. Ich weiß, daß der Freibetrag der im Moment mir zusteht und dem bisschen was nach der Besteuerung noch übrig bleibt, mir nicht reicht um bei den ständig steigenden Mieten und hohen Nebenkosten, steigenden Lebensmittelkosten etc., mir annähernd zum Leben reicht. Wer kann mit knapp über 1000€ in Deutschland noch leben? Und warum muß ich Anträge über Anträge für Mietzuschuß, Heizkostenzuschuß etc. stellen, wo mein Geld mir gereicht hätte, wenn man es nicht versteuert hätte. Das verstehe ich nicht. Das sind Mehrkosten an, Bearbeitungsgebühre der Behörden und viel Stress und Dehmütigungen für die Rentner. Es muss ein Mindestfreibetrag von mindestens 1500 bis 2000€ her. Unter dieser Summe monatlich kann keiner ordentlich leben. Nach Abzug von Krankenversicherung, Pflegeversicherung und und Miete sind mehr als 1000€ weg. Wie kann der Freibetrag so niedrign sein? Die meisten wohnen in keiner Sozialwohnung, weil es keine mehr gibt!!! Ich lebe allein und müsste darum auch, im Verhältnis einen höheren Freibetrag haben, damit ich nach Abzug der Laufenden Kosten noch was übrig hätte, zum Leben. Man hat nur noch eine Chance zu überleben, wenn man zu zweit in einer Wohnung lebt. Aber wie soll das gehen ohne Partner? Können Sie mir sagen ob das ein Problem von mir allein ist? Interessiert das Thema niemand? Nennt man das einfach nur „Altersarmut“? Ohne Steuer könnte ich von meiner Rente leben, laut Renteninformation! /texte/2024/310/ Ich hab nichts gegen die Besteuerung über dem Freibetrag, wenn die Lebensgrundlage gesichert ist. Liebe Grüße Angelika Gimmler