Viele Steuerpflichtige schöpfen den Höchstbetrag für Sonderausgaben mit Kranken- und Pflegeversicherungen vollständig aus – doch es gibt eine Alternative. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich Versicherungsbeiträge als Werbungskosten absetzen und somit die Steuerlast zusätzlich senken. Lesen Sie hier, welche Versicherungen betroffen sind und worauf Sie bei der steuerlichen Geltendmachung achten sollten.
Unfallversicherung: 50 Prozent Werbungskosten möglich
Unfallversicherungen, die sowohl berufliche als auch private Risiken abdecken, können anteilig steuerlich berücksichtigt werden. Laut BMF-Schreiben vom 28.10.2009 dürfen Sie pauschal 50 % der Beiträge als Werbungskosten und die restlichen 50 % als Sonderausgaben absetzen.
Üben Sie jedoch eine Tätigkeit mit erhöhtem Unfallrisiko aus – etwa im Baugewerbe, als Polizist oder als Handwerker – kann der berufliche Anteil auch höher sein. In diesem Fall sollten Sie sich eine schriftliche Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft über den beruflichen Risikoanteil einholen und Ihrer Steuererklärung beifügen.
Haftpflichtversicherung: Aufteilung nach beruflichem Anteil
Viele Versicherer bieten kombinierte Berufs- und Privathaftpflichtversicherungen an. Der berufliche Anteil der Versicherungsprämie kann ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden. Entscheidend ist, welcher Anteil des Beitrags auf den beruflichen Schutz entfällt.
Wenn Ihre Versicherung Auskunft über den beruflichen Prämienanteil gibt, ist eine Aufteilung gemäß dem BFH-Urteil vom 19.02.1993 zulässig. Fehlt eine solche Bescheinigung, kann laut Experteneinschätzung ein beruflicher Anteil von 80 % angenommen und als Werbungskosten geltend gemacht werden – insbesondere, wenn es sich überwiegend um eine Berufshaftpflicht handelt.
Hinweis: Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur Berufshaftpflicht, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor – unabhängig davon, ob die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Rechtsschutzversicherung: Anteil für Arbeitsrechtsschutz absetzbar
Auch Rechtsschutzversicherungen können anteilig steuerlich berücksichtigt werden – allerdings nicht als Sonderausgaben, sondern nur im Rahmen der Werbungskosten. Maßgeblich ist, wie hoch der Anteil des Arbeitsrechtsschutzes ist.
Gemäß BMF-Schreiben vom 23.07.1998 ist dieser Anteil entscheidend. Lassen Sie sich jährlich eine Bescheinigung Ihrer Versicherung über den beruflichen Anteil der Prämie ausstellen und reichen Sie diese mit Ihrer Einkommensteuererklärung ein.
So holen Sie das Maximum heraus
Wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits den Höchstbetrag für Sonderausgaben aufbrauchen, bleiben viele Versicherungsbeiträge steuerlich ungenutzt. Die Lösung: Versicherungsbeiträge als Werbungskosten absetzen – und so gezielt den beruflichen Anteil steuerlich geltend machen.
Ihre Checkliste zur steuerlichen Geltendmachung:
- Prüfen Sie, welche Ihrer Versicherungen auch berufliche Risiken abdecken.
- Fordern Sie von Ihrer Versicherung eine Bescheinigung über den beruflichen Anteil.
- Fehlt diese, schätzen Sie den Anteil auf Basis der Art der Versicherung (z. B. 80 % bei Berufshaftpflicht).
- Reichen Sie die Nachweise mit der Steuererklärung ein.
So können Sie die oft ungenutzten Potenziale Ihrer Versicherungsbeiträge optimal nutzen – ganz legal und vom Finanzamt anerkannt.