Dienstfahrrad: Radfahren und Steuern sparen

Ab sofort wird das Dienstwagenprinzip auch auf Fahrräder angewendet. Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern also ein schickes Fahrrad oder Elektro-Bike bereitstellen und die dürfen das neu Rad dann auch privat nutzen. Die Finanzbehörden der Bundesländer haben die neue Regelungfür Pedelecs und Elektrofahrräder in einem entsprechenden Erlass verabschiedet, der auch rückwirkend für 2012 gilt.

Ob das Dienstrad tatsächlich beruflich genutzt wird oder nur am Wochenende, spielt keine Rolle. Wie bei einem Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, gilt die Ein-Prozent-Regelung, d.h. der Arbeitnehmer muss monatlich ein Prozent des Listenpreises (unverbindliche Preisempfehlung) als geldwerten Vorteil versteuern. Eine Freigrenze wurde leider nicht festgelegt.

„Der Beschluss der Landesfinanzminister ist ein weiterer Schritt zur Anerkennung des Fahrrads als gleichberechtigtes Alltags-Verkehrsmittel“, sagt Burkhard Stork, Bundesgeschäftsführer des ADFC. Durch die steuerliche Gleichstellung  mit dem Dienstwagen bietet die Neuregelung einen attraktiven Anreiz für Unternehmen, ihren Mitarbeitern verstärkt Pedelecs und Fahrräder als Dienstfahrzeuge anzubieten.

Die Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.

Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder (PDF, 17,3 KB)

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