Erstausbildung und Erststudium: Riesige Enttäuschung und keine Besserung

Erstausbildung und Erststudium: Riesige Enttäuschung und keine Besserung
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Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für ein Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z. B. Lehre, duales Studium, Referendariat) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro (bis 2011: 4.000 Euro) als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses – auch für eine Lehre oder ein Erststudium nach einer Lehre – in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Der Unterschied ist enorm:

  • Der Sonderausgabenabzug wirkt sich nur dann steuermindernd aus, wenn andere Einkünfte – auch des Ehegatten – vorliegen, von denen die Ausgaben abgezogen werden können. Ist dies nicht der Fall, verpufft die vermeintliche Steuervergünstigung wirkungslos. Denn anders als beim Werbungskostenabzug führen die Kosten hier nicht zu einem „Verlust“, der in kommende Jahre vorgetragen werden könnte und schließlich im ersten Berufsjahr zu einer hübschen Steuererstattung führen würde. Was von den Ausbildungskosten im Jahr der Zahlung nicht mit Einkünften verrechnet werden kann, ist steuerlich verloren. Zudem ist der Sonderausgabenabzug auf einen Höchstbetrag begrenzt, während der Werbungskostenabzug unbegrenzt möglich ist. Dies ist von besonderer Bedeutung für Piloten, deren Ausbildungskosten oft über 70.000 Euro betragen.
  • Aufwendungen für eine Ausbildung nach abgeschlossener Erstausbildung (Zweitausbildung, Zweitstudium) und für Erstausbildungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Lehre, duales Studium) sind unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein Werbungskostenabzug setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige gegenwärtig bereits Ein-nahmen erzielt. Erforderlich ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen.

Kaum eine andere steuerliche Regelung hat eine solch wechselhafte Geschichte wie die der Ausbildungskosten:

  • Nach einer Neuregelung im Jahre 2004 wurden Aufwendungen für ein Erststudium und für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses nur begrenzt bis 4.000 Euro (6.000 Euro ab 2012) als Sonderausgaben berücksichtigt.
  • Im Jahre 2011 hatte der Bundesfinanzhof in etlichen Urteilen entschieden, dass die Kosten für ein Erststudium – auch im Anschluss an das Abitur – in unbegrenzter Höhe als vorab entstandene Werbungskosten absetzbar sind (BFH-Urteile vom 28.7.2011, VI R 7/10, VI R 38/10 u.a.).
  • Mit dem „Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz“ vom 7.12.2011 hat der Gesetzgeber die vorteilhaften BFH-Urteile in den Orkus verbannt und die alte Rechtslage wieder hergestellt. Die Ausbildungskosten sollten weiterhin nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sein. Die Neuregelung trat am 14.12.2011 in Kraft, galt aber rückwirkend ab 2004. Ein umstrittenes Verfahren!
  • Im Jahre 2014 hat der Bundesfinanzhof (6. Senat) erneut ausführlich und fundiert dargelegt, dass auch Aufwendungen für die Erstausbildung zu einem Beruf als Werbungskosten berücksichtigt werden müssten. Die BFH-Richter baten das Bundesverfassungsgericht um Klärung, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten anerkannt werden (BFH-Beschlüsse vom 17.7.2014, VI R 61/11, VI R 2/12, VI R 8/12 u.a.).

Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht – nach über 5 Jahren(!) – endlich die heiß umstrittene Frage mit weitreichender Bedeutung für Millionen von (ehemaligen) Studierenden und zahlreichen Piloten geklärt – leider zur großen Enttäuschung aller Betroffenen und zur Freude des Fiskus:

Die derzeitige gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß.

Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Verfassungshüter widersprechen damit den höchsten Finanzrichtern! (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020).

  • Die Verfassungshüter bestätigen wohl, dass es eine steuerliche Ungleichbehandlung gibt von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung (Sonderausgaben) mit Aufwendungen für zweite oder weitere Ausbildungen sowie Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Werbungskosten). Doch für die Zuordnung der Erstausbildung zu den Sonderausgaben gebe es sachlich einleuchtende Gründe. Zum einen seien diese Aufwendungen wesentlich privat (mit-)veranlasst, weil die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für die Lebensführung gehöre. Die Erstausbildung unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittele nicht nur Berufswissen, sondern präge die Person in einem umfassenderen Sinne. Zum anderen sei die Erstausbildung noch von der Unterhaltspflicht der Eltern umfasst. Diese schulden dem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht.
  • Die Verfassungshüter halten die Ungleichbehandlung zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung für verfassungskonform. Für die Zuordnung der Zweitausbildung zu den Werbungskosten sei entscheidend, ob im Einzelfall eine berufliche Veranlassung gegeben ist. Hier können die Motive sehr unterschiedlich sein. Dazu zählen Fort- und Weiterbildungen für den bereits ausgeübten Beruf oder für eine Spezialisierung in der bisherigen Berufstätigkeit ebenso wie Umschulungen oder eine völlige berufliche Neuorientierung. Da Zweitausbildungen nicht mehr in den Grenzbereich zwischen allgemeinbildender Schule und erstmaliger Erwerbstätigkeit fallen, fehlt hier – anders als bei Erstausbildungen – die Grundvoraussetzung für die persönliche Entwicklung und die Erlangung und Festigung einer gesellschaftlichen Stellung.
  • Die Verfassungshüter halten auch die Ungleichbehandlung zwischen Erstausbildung und Erststudium innerhalb und außerhalb eines Dienstverhältnisses für verfassungskonform. Weil im Rahmen des Dienstverhältnisses die Vergütung steuerpflichtig ist, können anfallende Ausbildungskosten als Werbungskosten abgezogen werden, z. B. bei Lehre oder dualem Studium.

Wir haben unseren Leserinnen und Lesern seit vielen Jahren dazu geraten, ihre Studien- und Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend zu machen, bei Ablehnung Einspruch gegen die Steuerbescheide einzulegen und unter Hin-weis auf die Verfassungsbeschwerden das Ruhenlassen zu beantragen. Seit März 2015 versehen die Finanzämter bezüglich der „Ausbildungskosten“ von Amts wegen alle Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO (BMF-Schreiben vom 20.2.2015).

Das bedeutet, dass die Steuerbescheide in diesem Punkt offen blieben. Da aber nun die letzte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts leider nicht positiv ist, wird die Finanzverwaltung bald alle Steuerbescheide mittels Allgemeinverfügung für bestandskräftig erklären, ohne dass Sie eine Einspruchsentscheidung bekommen. Damit ist das Thema „Studien- und Ausbildungskosten“ erledigt.

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