Verlustvortrag: Viele Studenten „verbrennen“ ihre schönen Studienkosten

Viele Studenten "verbrennen" ihre schönen Verlustvorträge
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Nach wie vor befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, ob die Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten oder nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind. Im Hinblick auf die künftige Entscheidung wird den Studenten stets geraten, ihre Studienkosten als Werbungskosten im Rahmen einer Einkommensteuererklärung als Verlustvortrag geltend zu machen.

Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen des jeweiligen Jahres oder liegen gar keine Einnahmen vor, so entsteht ein Verlust, der – bei einem positiven Urteil der Verfassungshüter – zu einem Verlustvortrag führt, der dann in späteren Jahren die Steuerlast entscheidend mindern kann.

Beispiel: Im Laufe des Studiums sind 10.000 Euro Verlust(-vortrag) aufgelaufen. Sobald das Kind arbeitet und einem Steuersatz von z. B. 35 Prozent unterliegt, würden sich die Studienkosten – über den Verlustvortrag – voll auswirken und zu einer Steuerermäßigung von 3.500 Euro führen. Zwar werden die Werbungskosten vom Finanzamt (noch) nicht anerkannt, allerdings ergehen die Steuerbescheide insoweit vorläufig.

Doch viel zu viele Studenten tappen bereits während der Studienzeit in eine „Falle„. Sie jobben nämlich während des Studiums nicht nur als geringfügig Beschäftigte („Minijob„) oder als kurzfristig Beschäftigte mit Pauschalbesteuerung, sondern lassen den Lohn nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen „besteuern.“ Umgangssprachlich heißt das: Sie arbeiten „auf Lohnsteuerkarte.“

Zwar hat dies den angenehmen Effekt, dass üblicherweise keine Lohnsteuer, nicht einmal die Pauschalsteuer anfällt. Und auch die Sozialabgaben halten sich – insbesondere für den Arbeitgeber – in engen Grenzen. Aber: Der sauer verdiente Arbeitslohn mindert den Verlustvortrag und so kann die Tätigkeit plötzlich zu einem teuren „Vergnügen“ werden.

Beispiel: Sohn Max hat in den ersten beiden Jahren seines Studiums einen Verlustvortrag von 10.000 Euro aufgebaut. Diesen könnte er – wie oben gezeigt – prima nutzen, wenn er nach dem Studium einen gut bezahlten Job ergattert. Im dritten Studienjahr nimmt er jedoch einen Nebenjob an und verdient in dieser Zeit 4.000 Euro .

Auf „Anraten“ seines Arbeitgebers wird die Tätigkeit weder als Minijob noch als kurzfristige Beschäftigung mit Lohnsteuerpauschalierung gewertet. Vielmehr bittet der Chef darum, dass Max ihm die Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilt, sprich, dass Max „auf Lohnsteurkarte“ arbeitet. Max ist damit einverstanden.

Nun kommt es: Zwar zahlt Max keine Einkommensteuer, da er weit unterhalb des Grundfreibetrages liegt. Doch sein Arbeitslohn von 4.000 Euro würde – nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.000 Euro – einen eventuellen Verlustvortrag um 3.000 Euro mindern.

Das heißt: Nach dem Studium fehlen ihm 3.000 Euro Verlustvortrag; er hat sie sozusagen „verbrannt.“ Bei dem genannten Steuersatz von 35 Prozent sind das immerhin 1.050 Euro , die nicht mehr genutzt werden können.

Lohnsteuer kompakt

Natürlich ist jeder Fall anders gelagert und auch ist nicht gesagt, dass das Bundesverfassungsgericht tatsächlich zu Gunsten der Studenten entscheidet. Aber um sich zumindest die theoretische Möglichkeit auf einen Verlustabzug zu erhalten, sollten Studenten – wenn irgend möglich – lieber die Möglichkeiten der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) oder der kurzfristigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung nutzen.

2 Kommentare zu “Verlustvortrag: Viele Studenten „verbrennen“ ihre schönen Studienkosten”:

  1. Marisa Warsinow

    Vielen Dank für den hilfreichen Artikel!
    Wird der angesammelte Verlustvortrag auf das nächste Steuerjahr übertragen, wenn das „Guthaben“ aus dem Verlustvortrag die gezahlten Steuer überwiegt oder hat man dann Pech gehabt?

    Bzw. kann man einen Verlustvortrag nachträglich für das Jahr 2017 feststellen lassen, dieser wird 2023 berücksichtigt und dann im kommenden Jahr für 2018 feststellen lassen, sodass dieser 2024 berücksichtigt wird?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Marisa,

      in Deutschland werden Verlustvorträge, die die Steuerschuld im aktuellen Jahr übersteigen, auf das nächste Steuerjahr übertragen. Das bedeutet, dass der verbleibende Verlustvortrag auch in den Folgejahren weiterhin genutzt werden kann, um die Steuerlast zu reduzieren, bis der gesamte Verlustvortrag aufgebraucht ist.

      Bezüglich Ihrer Frage zu einem nachträglichen Verlustvortrag für das Jahr 2017 und dessen Berücksichtigung in den Folgejahren: In Deutschland können Verlustvorträge rückwirkend geltend gemacht werden, sofern die entsprechenden Fristen noch nicht verstrichen sind. Für die Einkommensteuererklärung haben Sie grundsätzlich vier Jahre Zeit, wenn die Abgabe freiwillig ist (sogenannte Antragsveranlagung). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte erzielt wurden. In Ihrem Fall wäre die Frist für das Jahr 2017 am 31. Dezember 2021 abgelaufen.

      Da die Fristen für das Jahr 2017 bereits verstrichen sind, ist es unwahrscheinlich, dass Sie den Verlustvortrag für dieses Jahr nachträglich geltend machen können. Um Ihre spezifische Situation zu klären und sich über die geltenden Regelungen und Vorschriften in Deutschland zu informieren, empfehlen wir Ihnen, einen Steuerberater oder eine entsprechende Fachkraft zu Rate zu ziehen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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