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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfen

Entfernungspauschale

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie die Entfernungspauschale für Fahrten zu Ihrer Arbeitsstätte erfassen wollen.

Mit der Entfernungspauschale, im Volksmund Pendlerpauschale, werden im deutschen Einkommensteuerrecht die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte pauschaliert.

Die Pauschale kann von allen Arbeitnehmern und Selbständigen in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und gleichgültig, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Kfz zur Arbeitsstelle gelangen.

Wichtig: Die Entfernungspauschale mindert das zu versteuernde Einkommen besonders stark. Bereits ab einer einfachen Wegstrecke zum Beschäftigungsort von 15 Kilometern wird die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro überschritten, wenn die Arbeitsstätte an 230 Tagen aufgesucht wird!

Berufsverband

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge an Berufsverbände geleistet haben.

Zu den Berufsverbände zählen unter anderem folgende Vereinigungen:

  • Gewerkschaften,
  • Berufsgenossenschaften,
  • Arbeitgebervereinigungen,
  • Marburger Bund,
  • Steuerberaterverband,
  • Handwerkskammer,
  • Ärztekammern,
  • Architektenkammern,
  • Rechtsanwaltskammer,
  • Steuerberaterkammer,
  • Beamtenbund,
  • Hochschulverband,
  • Verein Deutscher Ingenieure (VDI),
  • Industrieklubs,
  • Arbeitgebervereinigungen,
  • Beamtenbund,
  • Richterbund,

Politische Parteien sind dagegen keine Berufsverbände. Spenden und Mitgliedsbeiträge können Sie als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben.  Auch private Vereine, wie der Rotary Club, Sportvereine oder der Karnevalsverein sind keine Berufsverbände. Auch die Beiträge an den Mieterbund, den Bund der Steuerzahler, den Lohnsteuerhilfeverein oder an Automobilclubs können Sie hier nicht geltend machen.

Arbeitsmittel

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Ihnen Kosten für Arbeitsmittel entstanden sind.

Folgende Gegenstände können Sie - je nach Berufsgruppe - ggf. als Werbungskosten absetzen:

  • Typische Berufskleidung
  • Computer und Programme
  • Fachliteratur
  • Schreibtisch und Bürostuhl
  • Aktenschrank
  • Aktenkoffer
  • Fotokopierer
  • Taschenrechner
  • Werkzeuge
  • Telefon, Fax, Mobilfunkkosten
  • Büromaterial (Schreibwaren, Stifte, Papier, Aktenordner etc.)
Arbeitszimmer

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Ihnen Kosten für Arbeitsmittel entstanden sind.

Jeder Arbeitnehmer kann sein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, wenn der Arbeitgeber ihm für seine Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Ein Beispiel: Viele Lehrer bereiten in ihrem häuslichen Arbeitszimmer den Unterricht vor oder korrigieren Klausuren, weil sie in der Schule kein Arbeitszimmer haben.

Fortbildungskosten

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Ihnen Kosten für eine Fortbildung entstanden sind.

Als Fortbildungskosten können Sie alle Kosten abziehen, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Fortbildung entstanden sind. Dazu zählen im Besonderen

  • Teilnahmegebühren
  • Lernmittel.

Als Teilnahmegebühren können Sie absetzen:

  • Schulgeld
  • Honorare
  • Lehrgangs-, Kurs-, Seminargebühren
  • Zulassungs- und Prüfungsgebühren
Bewerbungskosten

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Ihnen Kosten für eine oder mehrere Bewerbungen entstanden sind.

Sie können alle Aufwendungen absetzen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Bewerbung entstanden sind. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Ausgaben für Passfoto
  • Fotokopien
  • Schnellhefter, Klarsichthüllen
  • Porto
  • amtliche Beglaubigungen
  • Briefpapier, Briefumschlag
  • Bücher oder Computer-Programme zum Thema Bewerbung und Vorstellung
  • Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch
  • Kosten für Stellenanzeigen
  • Wochenendausgaben von überregionalen Tageszeitungen, die bekannt für einen großen Stellenmarkt sind, z.B. die FAZ oder die Süddeutsche Zeitung

Finanzbeamte sind bei Bewerbungskosten allerdings oft etwas großzügiger, was die Nachweispflicht angeht. So akzeptieren viele Finanzämter auch eine Pauschale. Allerdings haben Sie auf eine solche Pauschale keinen Anspruch.

Umzugskosten

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Ihnen Kosten für einen berufsbedingten Umzug entstanden sind.

Ein beruflicher Grund ist zum Beispiel bei folgenden Merkmalen gegeben:

  • Ihr Arbeitgeber verlegt seinen Standort.
  • Sie ziehen um, weil Sie den Arbeitgeber gewechselt haben.
  • Ihr Arbeitgeber hat Sie versetzt.
  • Sie verringern durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich. Dabei sollte sich die tägliche Fahrzeit um mindestens eine Stunde verringern.
  • Sie beziehen oder räumen eine Dienstwohnung.
  • Sie ziehen an den Arbeitsort, um eine doppelte Haushaltsführung zu beenden.
Doppelte Haushaltsführung

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Ihnen Kosten im Rahmen einer doppelte Haushaltsführung entstanden sind.

Wenn sich Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet und Sie aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen müssen, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Bestimmte Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, können Sie von der Steuer absetzen.  

Diverse Kosten können im Zuge der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden, z.B.:

  • Kosten für die Wohnungssuche (z.B. Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren)
  • Kosten für den Umzug zur Einrichtung des doppelten Haushalts (Transportkosten, Kosten für einen Leihwagen, Reisekosten am Umzugstag)
  • Kosten für die Verpflegung (in den ersten drei Monaten nach Einrichtung des doppelten Haushalts)
  • Miet- und Mietnebenkosten
  • Kosten für Heimfahrten
  • etc.
Reisekosten / Verpflegungsmehraufwand

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Ihnen Kosten im Rahmen einer Reisetätigkeit entstanden sind.

Hierunter fallen alle direkten Kosten in Verbindung mit

  •     Dienstreisen
  •     Einsatzwechseltätigkeiten
  •     Fahrtätigkeiten

sowie die eventuell entstehenden Reisenebenkosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Auswärtstätigkeit

Zusätzlich können in diesem Bereich Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.

Unfallkosten

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Ihnen Kosten in Verbindung mit einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind.

Kontoführungsgebühren

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Ihnen Kosten für Kontoführung entstanden sind.

Das Finanzamt erkennt ohne Nachweise einen Pauschbetrag von 16 Euro pro Jahr für beruflich veranlasste Überweisungen als Werbungskosten an. Beträge, die darüber hinausgehen, sind als Werbungskosten nur mit dem Teil abzugsfähig, der auf die Buchung von Gehaltsgutschriften entfällt. Sie können darüber hinaus Kosten für beruflich veranlasste Überweisungen, z.B. zur Begleichung von Rechnungen für Arbeitsmittel in Ihrer Steuererklärung angeben.

Steuerberatungskosten

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Ihnen Kosten für eine Steuerberatung entstanden sind.

Zu den Steuerberatungskosten zählen

  • Steuerberaterrechnung
  • Fachliteratur
  • Software zur Einkommensteuer
  • Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen
  • usw.
Sonstige Werbungskosten

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Ihnen sonstige Kosten entstanden sind.

Zu den sonstige Werbungskosten im Rahmen der Tätigkeit als Arbeitnehmer können eine Vielzahl von Aufwendungen gehören, z.B.:

  • Versicherungsbeiträge (Beruflicher Anteil an Rechtsschutz- und/oder Unfallversicherungen)
  • Bewirtungskosten
  • Berufliche Krankheitskosten
  • Ausgaben für Dienst- oder Betriebssport
  • Dienstliche Anwaltskosten

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