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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Pflege- und Betreuungsleistungen

Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt, in Heimunterbringungkosten enthaltene Aufwendungen für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Pflege- und Betreuungsleistungen



Wie muss ich eine Haushaltshilfe beschäftigen, um die Kosten absetzen zu können?

Wie Sie die Aufwendungen für Ihre Haushaltshilfe in der Steuererklärung geltend machen können, hängt davon ab, auf welcher Grundlage Ihre Haushaltshilfe bei Ihnen beschäftigt ist.

Haben Sie die Hilfe in einem Mini-Job beschäftigt, können Sie 20 Prozent der Ausgaben, maximal jedoch 510 Euro jährlich steuermindernd geltend machen.

Haben Sie eine sozialversicherungspflichtige oder eine selbständig tätige Haushaltshilfe eingestellt, können Sie hierfür 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr geltend machen. Das gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen.

Von den Ausgaben für handwerkliche Dienstleistungen können Sie 20 Prozent, maximal jedoch nur 1.200 Euro geltend machen – Materialkosten wirken nicht steuermindernd. Dies gilt auch, wenn Sie die Leistungen durch einen unabhängigen Dienstleister ausführen lassen, beispielsweise durch einen selbständigen Fensterputzer.

Steuerlich begünstigt sind die Ausgaben für eine Haushaltshilfe, wenn Sie diese in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigen. Hierzu brauchen Sie die Lohnsteuerkarte des Beschäftigten, je nach eingetragener Steuerklasse müssen Sie die Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Auch eine pauschale Besteuerung mit 20 Prozent ist möglich. Sie müssen Ihre Haushaltshilfe bei der jeweiligen Krankenkasse anmelden und den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung zahlen. Auch von der Arbeitslosen- und Rentenversicherung tragen Sie jeweils die Hälfte der Beiträge. Für die Steuerermäßigung in Ihrer Steuererklärung werden neben dem Arbeitslohn auch diese Sozialversicherungsbeiträge akzeptiert.

Haushaltsnahe Arbeiten können Sie auch von einem Selbständigen erledigen lassen und die Arbeitskosten von der Steuer absetzen. Dieser Selbständige muss nicht zwangsläufig in der Handwerksrolle eingetragen sein, sofern es sich nicht um Facharbeiten handelt, wie Elektroarbeiten beispielsweise.

Für Arbeiten, die keine Fachkenntnisse erfordern, können Sie jeden beauftragen, auch Schüler oder Studenten, sofern sie nicht zu Ihrem Haushalt gehören. Die Kosten für ein Au-Pair-Mädchen können Sie pauschal zur einen Hälfte als haushaltsnahe Dienstleistungen und zur anderen Hälfte unter den Kinderbetreuungskosten angeben. Hierzu zählen auch die Sachbezugswerte für eine freie Unterkunft und die kostenlose Verpflegung.

Sie können eine Haushaltshilfe auch auf Mini-Job-Basis beschäftigen, damit diese in Ihrem Privathaushalt tätig wird. Diese Beschäftigung im Rahmen eines 400-Euro-Jobs müssen Sie bei der der Minijob-Zentrale - der Knappschaft Bahn See – anmelden. Von der Minijob-Zentrale werden die pauschalen Abzüge zweimal im Jahr eingezogen. Die Abzüge für die zweite Hälfte des vorhergehenden Jahres werden steuerlich noch dem Vorjahr zugerechnet, auch wenn sie erst im Januar des laufenden Jahres eingezogen wurden.

Als Arbeitgeber können Sie wählen, ob der Arbeitslohn über die Lohnsteuer oder pauschal mit zwei Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuert werden soll. Weiterhin zahlen Sie als Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge von 12,27 Prozent des Bruttolohns. Die Haushaltshilfe darf den von Ihnen geleisteten pauschalen Betrag zur Rentenversicherung von fünf Prozent auf den Pflichtbeitrag für Vollzeitkräfte aufstocken. In der Steuererklärung können Sie den Arbeitslohn Ihrer Haushaltshilfe und die zusätzlichen Beträge wie pauschale Abgaben und Lohnsteuer angeben, jedoch keine Sachbezüge.

(2011): Wie muss ich eine Haushaltshilfe beschäftigen, um die Kosten absetzen zu können?



Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Kosten, die Sie bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben, können Sie nicht auch noch als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Die Art, wie Sie die Kosten absetzen, können Sie jedoch nicht selbst entscheiden. Wenn die Kosten beispielsweise als Werbungskosten zählen, müssen sie auch als solche angegeben werden, das gilt genauso für die außergewöhnlichen Belastungen. Das gilt beispielsweise für die Kosten der Kinderbetreuung, die nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden können, auch wenn der Höchstbetrag für die Kinderbetreuungskosten vielleicht schon überschritten ist.

Auch personenbezogene Dienstleistungen, für einen Friseur oder eine kosmetische Behandlung beispielsweise, gelten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen, selbst wenn sie in Ihrem Haushalt stattfinden. Dienstleistungen, die im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgelistet sind, können Sie hingegen angeben. Nicht begünstigt sind jedoch Arbeiten, die nicht in Ihrem privaten Haushalt erledigt werden, beispielsweise, wenn Sie Ihre Wäsche zum Waschen in eine Reinigung geben.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die auf privatem und auf öffentlichem Grund durchgeführt werden – der Winterdienst vor dem Haus beispielsweise – dürfen Sie nur den privaten Anteil geltend machen.

Handwerkerleistungen, für die Sie nach einem Versicherungsschaden Leistungen durch Ihre Versicherung (Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung beispielsweise) erhalten, können Sie nicht in der Steuererklärung geltend machen. Auch Versicherungsleistungen, die Sie erst später erhalten werden, müssen hinzugezogen werden.

Keinen Steuerabzug gibt es ebenfalls für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht in Ihrem Privathaushalt stattfinden. Hierzu zählt beispielsweise die Reinigung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers, einer Zweitwohnung oder Ihrer Firma. Solche Ausgaben zählen zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Kosten für eine Reinigungshilfe allerdings, die sowohl in einem häuslichen Arbeitszimmer als auch in Ihrer Privatwohnung tätig ist, können zeitanteilig aufgeteilt werden. Der berufliche Teil gehört zu den Betriebskosten oder Werbungskosten, der private Teil zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Tipp: Wer einen Minijobber in seinem Privathaushalt einsetzt, muss beachten, dass diese Arbeitskraft nicht zum Reinigen des häuslichen Arbeitszimmers eingesetzt werden darf. Ansonsten dürfen die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden.

(2011): Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen



Welche Besonderheiten gelten bei Pflege- und Betreuungsleistungen?

Handelt es sich bei den haushaltsnahen Dienstleistungen um Pflege und Betreuungsleistungen, erhöht sich der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 600 Euro auf 1.200 Euro. Begünstigt sind also unter Einbeziehung der haushaltsnahen Dienstleistungen 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro.

Die Erhöhung des Höchstbetrags auf 1.200 Euro setzt voraus, dass bei den gepflegten oder betreuten Personen eine der Pflegestufen I bis III vorliegt oder diese Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen haben. Die erhöhte Steuerermäßigung kann von der pflegebedürftigen Person selbst oder einem Angehörigen in Anspruch genommen werden, der die entsprechenden Leistungen bezahlt.

Wichtig: Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, soweit die Aufwendungen nicht bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Außerdem werden die erhaltenen Leistungen aus der Pflegeversicherung auf die Aufwendungen angerechnet.

(2011): Welche Besonderheiten gelten bei Pflege- und Betreuungsleistungen?



Welche Aufwendungen sind begünstigt?

Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).

(2011): Welche Aufwendungen sind begünstigt?



Welche Nachweise sind erforderlich?

Rechnung (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG)
Um eine Steuerermäßigung zu erhalten, sind die Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung mit einem gesonderten Ausweis der Arbeitskosten (einschließlich der Fahrt- und Maschinenkosten) nachzuweisen.

Der Arbeitslohn muss anhand der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch ein prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages ist möglich. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist aber nicht erforderlich.

Nachweis des Zahlungsweges (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG)
Die Zahlung muss durch den Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine entsprechende Bescheinigung des Kreditinstituts nachgewiesen werden. Die Vorlage einer Durchschrift/Kopie des Überweisungsträgers reicht als Nachweis nicht aus. Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt!

Nachweis der Pflegebedürftigkeit
Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens (z. B. durch Leistungsbescheid oder Mitteilung), durch einen Ausweis über eine Behinderung mit dem Kennbuchstaben "H" oder durch ein amtsärztliches Attest erfolgen.

(2011): Welche Nachweise sind erforderlich?



Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen

Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei

  • der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
  • der Reparatur von Haushaltgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
  • der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts,
  • Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen.

Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.

Besonderheit bei Wohnungseigentümern:
Die Steuerermäßigung erhalten Steuerpflichtige, die eine selbstgenutzte Eigentumswohnung bewohnen, auch dann, wenn bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist.

(2011): Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen



Kann ich auch die Hilfe für eine pflegebedürftige Person absetzen?

Ja. Für eine pflegebedürftige Person können Sie 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro geltend machen. Steuerlich absetzen können Sie die Pflegekosten, wenn es sich bei der zu pflegenden Person um Sie selbst, ein Haushaltsmitglied oder um eine Person handelt, die nicht zu Ihrem Haushalt gehört (beispielsweise Vater oder Mutter).

Ob die bedürftige Person Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt ist, spielt dabei auch keine Rolle. Ebenfalls unerheblich ist, wie alt, krank oder pflegebedürftig die Person ist. Die Kosten werden unabhängig davon berücksichtigt. Liegt allerdings eine Pflegestufe vor, müssen Sie die Leistungen der Pflegekasse von den Kosten abziehen, die Sie in der Steuererklärung geltend machen.

Tipp: Je nach Höhe Ihrer Kosten kann es sinnvoll sein, auf den Pflegepauschbetrag von 924 Euro zu verzichten. Das lohnt sich immer wenn 20 Prozent Ihrer Ausgaben für die Pflege diesen Pauschbetrag übersteigen. So können Sie gegebenenfalls bis zu 4.000 Euro der Pflegekosten von der Steuer absetzen.

(2011): Kann ich auch die Hilfe für eine pflegebedürftige Person absetzen?


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