Ausbildungsfreibetrag: Erhöhung des Abzugsbetrages

Ausbildungsfreibetrag: Erhöhung des Abzugsbetrages
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Eltern haben für Kinder in Schul- und Berufsausbildung, für die sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro für „Sonderbedarf“, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist (§ 33a Abs. 2 EStG).

Aktuell wird zum 1.1.2023 der Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht (§ 33a Abs. 2 EStG, geändert durch das „Jahressteuergesetz 2022“).

Monatsprinzip: Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, vermindert sich der Freibetrag um ein Zwölftel. Außerdem wird der Ausbildungsfreibetrag gekürzt, wenn das Kind in einem ausländischen Staat mit einem niedrigeren Lebensstandard lebt, und zwar entsprechend der Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel.

 

Für die Ausbildung Ihres erwachsenen Kindes können Sie den Ausbildungsfreibetrag vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte abziehen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Kind ist volljährig
  • Ihr Kind befindet sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
  • Sie haben Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag für das Kind
  • Ihr Kind wohnt außerhalb Ihres Haushaltes.

Der Ausbildungsfreibetrag wird nicht ganzjährig gewährt, sondern monatlich. Das heißt, für jeden Monat, in dem die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird der Betrag um ein Zwölftel gekürzt. Die Einkünfte des Kindes sind für die Gewährung des Freibetrags unerheblich.

Ausschlaggebend ist allerdings die räumliche Selbständigkeit des Kindes. Sie ist gegeben, wenn das Kind in einer eigenen Mietwohnung oder einer Wohngemeinschaft lebt. Räumlich selbständig ist Ihr Kind aber auch wenn es

  • in einem Internat oder einem Heim wohnt
  • bei Verwandten wohnt
  • Ihre Eigentumswohnung bewohnt, die Sie selbst nicht mitnutzen
  • eine Einliegerwohnung in Ihrem Haus bewohnt

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