Doppelte Haushaltsführung mit Wohnmobil: Camper muss am Arbeitsort bleiben

Doppelte Haushaltsführung mit Wohnmobil: Camper muss am Arbeitsort bleiben
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Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten abgezogen werden. Dabei muss die Zweitunterkunft nicht zwingend eine klassische Wohnung sein. Auch eine doppelte Haushaltsführung mit Wohnmobil kann grundsätzlich in Betracht kommen. Entscheidend ist jedoch, dass das Wohnmobil dauerhaft als Unterkunft am Beschäftigungsort zur Verfügung steht.


Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte über einen Arbeitnehmer entschieden, der unter der Woche in seinem Wohnmobil am auswärtigen Arbeitsort übernachtete. Für die wöchentlichen Fahrten zu seiner Familie nutzte er ebenfalls das Wohnmobil. Das Gericht erkannte darin keine doppelte Haushaltsführung an (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, Az. 4 K 221/25).

Wohnmobil kann grundsätzlich als Unterkunft dienen

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und zugleich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Nach Auffassung des Finanzgerichts kann grundsätzlich auch ein Wohnmobil für dieses „Wohnen“ geeignet sein. Im entschiedenen Fall fehlte jedoch die erforderliche dauerhafte Trennung zwischen Haupt- und Zweitunterkunft. Denn der Arbeitnehmer fuhr mit dem Wohnmobil jedes Wochenende nach Hause. Damit wurde die Unterkunft am Beschäftigungsort regelmäßig aufgegeben und das Wohnmobil wieder in den Haushalt am Familienwohnort eingegliedert. Das Gericht sah darin einen ständigen Wechsel zwischen Begründung und Aufgabe der Unterkunft am Beschäftigungsort. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild einer doppelten Haushaltsführung. Die geltend gemachten 17 Fahrten mit dem Wohnmobil wurden allerdings als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt.

BFH: Urteil ist rechtskräftig

Das Finanzgericht hatte die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Der unterlegene Kläger legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde ein. Diese hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 3.2.2026 (Az. VI B 40/25) als unzulässig verworfen. Zu einem Revisionsverfahren kommt es damit nicht. Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist rechtskräftig.

Tipp: Wohnmobil besser am Beschäftigungsort stehen lassen

Das Urteil bedeutet nicht, dass eine doppelte Haushaltsführung mit Wohnmobil oder Wohnwagen grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Entscheidend ist vielmehr die dauerhafte räumliche Bindung der Zweitunterkunft an den Beschäftigungsort. Bleibt ein Wohnwagen oder Wohnmobil auch am Wochenende dort stehen und wird es tatsächlich als Unterkunft genutzt, kann dieses Merkmal grundsätzlich erfüllt sein.

Wer die Familienheimfahrt dagegen regelmäßig mit demselben Wohnmobil unternimmt, riskiert, dass das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung nicht anerkennt.

In der Praxis sollte deshalb auch nachgewiesen werden können, dass das Fahrzeug beziehungsweise der Wohnwagen dauerhaft am Beschäftigungsort verblieben ist. Bei einem Wohnwagen dürfte dies meist leichter nachzuweisen sein als bei einem Wohnmobil.

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