Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten HaushaltsfĂŒhrung sind auch die Unterkunftskosten bzw. die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten absetzbar oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Anerkannt werden stets nur nachgewiesene Kosten, keine PauschbetrĂ€ge. Doch was ist mit der neu gekauften Wohnungseinrichtung?
- BezĂŒglich der steuerlichen Absetzbarkeit von Unterkunftskosten gilt seit 2014 eine neue Regelung: Bei doppelter HaushaltsfĂŒhrung in Deutschland sind fĂŒr die Unterkunft die tatsĂ€chlichen Aufwendungen gegen Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2014).
- Der Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat umfasst alle fĂŒr die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, insbesondere Miete inklusive Nebenkosten, Reinigung und Pflege der Wohnung, Rundfunkbeitrag, Renovierung, Miete fĂŒr einen Kfz-Stellplatz. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen auch die Anschaffungskosten fĂŒr notwendige Hausrats- und EinrichtungsgegenstĂ€nde, ggf. in Form der AfA, mit dem Höchstbetrag abgegolten sein (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 104).
Aktuell hat das Finanzgericht DĂŒsseldorf entschieden, dass die Kosten fĂŒr die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist (FG Düsseldorf vom 14.3.2017, 13 K 1216/16 E).
Nach Auffassung der Finanzrichter werden Aufwendungen fĂŒr EinrichtungsgegenstĂ€nde und Hausrat vom Höchstbetrag nicht erfasst. Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich keine Begrenzung des Abzugs derartiger Aufwendungen entnehmen. Eine solche ergebe sich auch nicht aus teleologischen und historischen Erwägungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.
Da diese Frage bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, wird der BFH dazu nun die Gelegenheit haben. Falls Sie betroffen sind, machen Sie die Kosten für notwendige Wohnungseinrichtung für die Zweitwohnung zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro geltend. Verweigert das Finanzamt die Anerkennung, legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, verweisen auf das anhängige Verfahren und beantragen das Ruhenlassen.
