Elektroauto-AfA für Gebrauchtwagen bestätigt – was Unternehmer jetzt wissen müssen

Elektroauto-AfA für Gebrauchtwagen bestätigt – was Unternehmer jetzt wissen müssen
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Die Elektroauto-AfA für Gebrauchtwagen sorgt seit ihrer Einführung für Aufmerksamkeit. Denn mit § 7 Abs. 2a EStG hat der Gesetzgeber eine besonders schnelle Abschreibung für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge geschaffen. Lange war offen, ob diese Sonderabschreibung nur für Neufahrzeuge gilt. Nun ist klar: Auch gebrauchte Elektrofahrzeuge können profitieren – mit erheblichem steuerlichem Effekt für Unternehmer.


Gesetzliche Grundlage der Elektroauto-AfA

Die neue Abschreibungsregelung findet sich in § 7 Abs. 2a EStG in der Fassung des „Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“. Danach können rein elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge arithmetisch-degressiv abgeschrieben werden.

Die Abschreibungssätze sind gesetzlich festgelegt:

  • 75 Prozent im Jahr der Anschaffung
  • 10 Prozent im ersten Folgejahr
  • 5 Prozent im zweiten Folgejahr
  • 5 Prozent im dritten Folgejahr
  • 3 Prozent im vierten Folgejahr
  • 2 Prozent im fünften Folgejahr

Die Regelung gilt nur für Anschaffungen zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 und ausschließlich für Fahrzeuge des betrieblichen Anlagevermögens.

Gilt die Elektroauto-AfA auch für Gebrauchtwagen?

Der Gesetzeswortlaut spricht von „neu angeschafften“ Fahrzeugen. Das hat zu Zweifeln geführt, ob gebrauchte Elektroautos ausgeschlossen sind. Inhaltlich spricht jedoch vieles dafür, dass „neu angeschafft“ steuerlich nicht mit „fabrikneu“ gleichzusetzen ist.

Diese Auslegung hat das Bundesfinanzministerium inzwischen offiziell bestätigt. In einem Schreiben vom 6.11.2025 an den Zentralverband für das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe stellt das Ministerium klar, dass auch gebrauchte Elektrofahrzeuge – etwa mit Tageszulassung – vom Gesetzeswortlaut erfasst sein können. Entscheidend ist nicht der fabrikneue Zustand, sondern die Anschaffung durch den jeweiligen Steuerpflichtigen und die Zuordnung zum Anlagevermögen.

Voraussetzungen im Überblick

Damit die Elektroauto-AfA für Gebrauchtwagen angewendet werden kann, müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Praktisch relevant sind insbesondere folgende Punkte:

  • Rein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG
  • Zugehörigkeit zum betrieblichen Anlagevermögen
  • Anschaffung nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028
  • Keine Zuordnung zum Umlaufvermögen (also keine Anschaffung zur bloßen Weiterveräußerung)

Weitergehende Voraussetzungen wie bestimmte Wertgrenzen oder eine Mindesthaltedauer sind im Rahmen der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG nicht vorgesehen.

Kritischer Punkt: Einlage aus dem Privatvermögen

Offen bleibt ein wichtiger Praxisfall: Wird ein privat angeschafftes Elektroauto später in den Betrieb eingelegt, könnte die Elektroauto-AfA versagt werden. Zwar gilt die Einlage nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG als fiktive Anschaffung. Der Begriff „neu angeschafft“ könnte aber so verstanden werden, dass nur echte Anschaffungen des Betriebs begünstigt sind.

Beispiel: Ein Elektroauto wird im April 2025 privat gekauft und im Oktober 2025 in das Betriebsvermögen eingelegt. Trotz betrieblicher Nutzung könnte die Sonder-AfA nach § 7 Abs. 2a EStG in diesem Fall voraussichtlich nicht anwendbar sein. Eine ausdrückliche Klarstellung durch das Bundesfinanzministerium ist hierzu bislang nicht veröffentlicht.

Fazit: Attraktive Abschreibung mit Fallstricken

Die Bestätigung der Elektroauto-AfA für Gebrauchtwagen ist ein starkes Signal für Unternehmen. Wer zwischen 2025 und 2027 ein gebrauchtes Elektrofahrzeug für den Betrieb anschafft, kann einen Großteil der Kosten sehr schnell steuerlich geltend machen. Vorsicht ist jedoch bei Einlagen aus dem Privatvermögen geboten. Hier sollten Steuerpflichtige weitere Verwaltungsanweisungen abwarten oder den Sachverhalt vorab fachlich prüfen lassen.

4 Kommentare zu “Elektroauto-AfA für Gebrauchtwagen bestätigt – was Unternehmer jetzt wissen müssen”:

  1. Dennis Hahn

    Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom November ist natürlich eine wichtige Klarstellung, aber mich interessiert jetzt praktisch die Frage der Nachweisbarkeit. Wenn ich ein gebrauchtes Elektrofahrzeug mit Tageszulassung kaufe, welche Unterlagen muss ich der Finanzbehörde vorlegen, um glaubhaft zu machen, dass es sich um meine erste Anschaffung handelt und nicht um eine Weitergabe innerhalb kurzer Zeit. Besonders bei Fahrzeugen, die nur wenige Wochen alt sind, könnte das Finanzamt ja skeptisch werden. Auch würde mich interessieren, wie die Abschreibung läuft, wenn ich das Auto später weitergebe. Verfällt die restliche Abschreibung dann, oder kann der neue Eigentümer weitermachen. Das wäre ja für die Kalkulation beim Kauf erheblich, weil es die tatsächliche Wertminderung gegenüber der Abschreibungsvergünstigung beeinflusst.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo,

      für die erhöhte AfA bei gebrauchten Elektrofahrzeugen sind insbesondere Kaufvertrag, Rechnung, Erstzulassung und Halterhistorie wichtig. Bei Tageszulassungen sollte die tatsächliche erstmalige Anschaffung und betriebliche Nutzung eindeutig dokumentiert sein.

      Bei einer späteren Veräußerung endet Ihre AfA grundsätzlich mit dem Ausscheiden des Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen. Der Käufer ermittelt seine Abschreibung nach seinen eigenen Anschaffungskosten.

      Da die konkrete steuerliche Behandlung stark vom Einzelfall abhängt, sollten Sie dies vor dem Kauf mit einem Steuerberater abstimmen.

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. N.Gehrke

    Ein elekro vorführ Kfz das 3 Monate zur Vorführung vom Händler genutzt wurde…
    Ich kaufe es… ist es von der 75% abschreibung raus..??

    Vielen Dank für die Antwort im voraus
    Mfg

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo N.Gehrke,

      grundsätzlich schließt eine vorherige Nutzung als Vorführwagen die Elektroauto-AfA nach § 7 Abs. 2a EStG nicht automatisch aus. Nach der im Artikel dargestellten Auffassung können auch gebrauchte Elektrofahrzeuge begünstigt sein.

      Entscheidend ist insbesondere, dass es sich um ein rein elektrisches Fahrzeug handelt, Sie es im begünstigten Zeitraum anschaffen und es Ihrem betrieblichen Anlagevermögen zuordnen.

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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