Gartenarbeiten und Steuer: So holen Sie sich bis zu 4.000 Euro zurück

Gartenarbeiten und Steuer: So holen Sie sich bis zu 4.000 Euro zurück
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Gartenpflege kann teuer werden. Doch wer die haushaltsnahen Dienstleistungen richtig einstuft, kann bei der Einkommensteuer kräftig sparen. Hier erfahren Sie, wie Sie Gartenarbeiten steuerlich optimal geltend machen und typische Fehler vermeiden.

Steuerliche Vorteile haushaltsnaher Dienstleistungen

Wer haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nimmt, kann 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von seiner Einkommensteuer abziehen. Der Gesetzgeber hat dafür zwei Höchstgrenzen festgelegt:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: maximal 20 Prozent von 20.000 Euro, also bis zu 4.000 Euro (§ 35a Abs. 2 EStG).
  • Handwerkerleistungen: maximal 20 Prozent von 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro (§ 35a Abs. 3 EStG).

Daher ist es oft günstiger, wenn bestimmte Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen und nicht als Handwerkerleistungen eingestuft werden.

Gartenarbeiten: Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistung?

Besonders bei Gartenarbeiten stellt sich die Frage, unter welche Kategorie sie fallen. Laut den BMF-Schreiben vom 26.10.2007 (BStBl 2007 I S. 783) und 15.2.2010 (BStBl 2010 I S. 140) gilt:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Rasenmähen, Heckenschneiden, Unkrautjäten, Laubentfernung, Bewässerung
  • Handwerkerleistungen: Erd- und Pflanzarbeiten zur Neuanlage, Gartengestaltung, Bau von Steingärten, Gartenteichen oder Stützmauern, Pflasterarbeiten auf dem Grundstück

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte diese Einteilung mit Urteil vom 13.7.2011 (BStBl 2012 II S. 232).

Besondere Fälle: Baumfällungen und Grundstücksgrenzen

Bei Baumfällarbeiten ist die Zuordnung oft unklar. Zwar neigt die Rechtsprechung, etwa das BFH-Urteil vom 6.5.2010 (VI R 4/09) und das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.5.2017 (7 K 7134/15), dazu, diese den Handwerkerleistungen zuzuordnen – eine endgültige Klärung steht jedoch noch aus. Im Zweifel sollte man versuchen, die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen, besonders wenn der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen bereits ausgeschöpft ist.

Ursprünglich lehnte die Finanzverwaltung Steuervergünstigungen für Arbeiten außerhalb der Grundstücksgrenzen ab (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl 2014 I S. 75). Doch der BFH stellte klar, dass auch Maßnahmen außerhalb des Grundstücks begünstigt sein können, wenn sie dem Haushalt dienen (BFH-Urteile vom 20.3.2014, VI R 55/12 und VI R 56/12).

Eine Einschränkung gilt seit 2020 für die Straßenreinigung: Nur Gehweg-Reinigung ist als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18; BMF-Schreiben vom 1.9.2021, BStBl 2021 I S. 1494).

Das Bundesfinanzministerium hat dazu folgende Übersicht veröffentlicht:

Maßnahme Begünstigt Nicht begünstigt
Straßenreinigung – Fahrbahn X
Straßenreinigung – Gehweg X X
Winterdienst – Fahrbahn X
Winterdienst – Gehweg X X

Wichtige Voraussetzungen: Abrechnung und Zahlungsweise

Für den Steuerabzug gelten klare Regeln:

  • Nur Arbeitskosten, Fahrtkosten, Maschinenkosten, Entsorgungskosten (z.B. Grünschnitt) und Verbrauchsmaterialien sind absetzbar.
  • Die Rechnung muss vollständig sein und per Überweisung bezahlt werden.

Bargeschäfte sind ausgeschlossen! Wer bar zahlt, verliert den Steuerbonus. Das bestätigte auch das Amtsgericht Eisenhüttenstadt (Urteil vom 8.3.2021, 5 C 65/20).

Umsatzsteuer: Komplexe Gartenbauleistungen richtig behandeln

Bei umfassenden Gartenneugestaltungen sind Umsatzsteuerfragen zu beachten. Der BFH entschied am 14.2.2019 (V R 22/17), dass die Lieferung von Pflanzen und die Gartenbauarbeiten eine einheitliche Leistung bilden. In diesem Fall gilt der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.

Beispiel: Ein Landschaftsgärtner erstellt eine Gartenanlage und liefert Pflanzen im Wert von 129.000 Euro. Da eine neue Anlage geschaffen wird, fällt auf die Gesamtleistung der volle Umsatzsteuersatz an.

Anders verhält es sich, wenn nur Pflanzen einer Baumschule gekauft und anschließend gepflanzt werden. Hier bleibt es beim ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent (BFH-Urteil vom 25.6.2009, V R 25/07, BStBl 2010 II S. 239), solange keine Neugestaltung des Gartens erfolgt.

Fazit: Gartenarbeiten richtig einstufen spart Steuern

Mit der richtigen Einstufung von Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich spürbare Steuervergünstigungen erzielen. Besonders Pflegearbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden oder Unkrautjäten bieten großes Sparpotenzial. Wichtig sind eine saubere Trennung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, eine ordnungsgemäße Rechnung sowie die unbare Zahlung per Überweisung. Wer diese Punkte beachtet, kann für seine Gartenarbeiten jedes Jahr bis zu 4.000 EUR direkt von der Einkommensteuer abziehen und so den Fiskus effektiv entlasten.

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