Herabsetzung des Krankentagegeldes: Was Versicherte wissen müssen

Herabsetzung des Krankentagegeldes: Was Versicherte wissen müssen
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Die Herabsetzung des Krankentagegeldes sorgt immer wieder für Streit zwischen Versicherten und privaten Krankenversicherern. Viele Versicherungen versuchen, bei gesunkenem Einkommen den ursprünglich vereinbarten Tagessatz nachträglich zu kürzen. Doch diese Praxis ist rechtlich oft unzulässig. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt nun die Rechte der Verbraucher und stellt klar: Ohne ausdrückliche Vereinbarung darf die Herabsetzung des Krankentagegeldes nicht erfolgen.

Wofür ist das Krankentagegeld gedacht?

Wenn Arbeitnehmer oder Selbstständige länger krank sind, entstehen Einkommensverluste. Hier springt die private Krankentagegeldversicherung ein. Sie zahlt den vereinbarten Tagessatz, um den Verdienstausfall zumindest teilweise auszugleichen. Die Höhe des Krankentagegeldes wird bei Vertragsabschluss festgelegt.

Allerdings gilt das sogenannte Bereicherungsverbot nach § 200 VVG. Das bedeutet: Die Leistungen dürfen das vorherige Nettoeinkommen des Versicherten nicht übersteigen. Trotzdem ist der vereinbarte Tagessatz grundsätzlich bindend.

Versicherer versuchen, das Krankentagegeld nachträglich zu senken

In manchen Fällen versuchen Versicherungen später, den Tagessatz einseitig zu reduzieren, vor allem wenn das Einkommen des Versicherten dauerhaft sinkt. Dazu werden häufig die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) geändert. Doch hier ist Vorsicht geboten: Nicht jede solche Änderung ist rechtlich wirksam.

BGH-Urteil: Herabsetzung des Krankentagegeldes unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. März 2025 (Az.: IV ZR 32/24) entschieden: Versicherer dürfen das Krankentagegeld nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung nachträglich herabsetzen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Versicherer versucht, mit neuen AVB eine nachträgliche Kürzung des Krankentagegeldes bei gesunkenem Einkommen durchzusetzen. Bereits 2016 hatte der BGH ähnliche Klauseln für unwirksam erklärt, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstoßen (Az.: IV ZR 44/15). Der Kläger konnte sich erfolgreich dagegen wehren.

Summenversicherung lässt keine einseitige Anpassung zu

Der BGH stellte klar: Die private Krankentagegeldversicherung ist eine sogenannte Summenversicherung. Dabei wird eine feste Leistung vereinbart – unabhängig davon, wie sich das Einkommen später entwickelt. Auch wenn das Nettoeinkommen dauerhaft sinkt, entsteht dadurch für den Versicherer keine unzumutbare Belastung im Sinne von § 306 Abs. 3 BGB.

Versicherer können zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämienanpassung verlangen, dürfen aber nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherten den Tagessatz ändern.

Herabsetzung des Krankentagegeldes: Ihre Rechte als Versicherter

  • Einmal vereinbarte Krankentagegeldsätze dürfen vom Versicherer nicht einseitig gekürzt werden.
  • Änderungen der Versicherungsbedingungen sollten genau geprüft werden.
  • Im Zweifel lohnt es sich, rechtlichen Rat einzuholen.

Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Versicherten und schafft klare Verhältnisse für künftige Vertragsstreitigkeiten.

Fazit

Die Herabsetzung des Krankentagegeldes ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherten ist unzulässig. Verbraucher sollten sich von nachträglichen Änderungen ihrer Versicherungspolice nicht verunsichern lassen und bei Bedarf rechtlichen Beistand suchen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 12.03.2025

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