Kinderbetreuungskosten können steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 ist der Vorteil größer: 80 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr, sind abziehbar. Bis einschließlich 2024 waren zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, abzugsfähig.
Eine zentrale Voraussetzung bleibt jedoch unverändert: Für den Abzug der Kinderbetreuungskosten muss das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Das ist in der Praxis besonders wichtig, wenn Eltern getrennt leben oder das Kind im Wechselmodell betreut wird.
Gesetzliche Grundlage für Kinderbetreuungskosten
Die steuerliche Grundlage steht in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Danach sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes als Sonderausgaben abziehbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Begünstigt sind insbesondere Kosten für:
- Kindergarten oder Kindertagesstätte
- Tagesmutter oder Tagesvater
- Kinderpfleger oder Babysitter
- Au-pair, soweit die Tätigkeit der Kinderbetreuung dient
Nicht begünstigt sind dagegen Kosten für Unterricht, Nachhilfe oder Freizeitaktivitäten.
Höhere Abzugsbeträge ab 2025
Die steuerlichen Rahmenbedingungen wurden ab 2025 verbessert. Ein Vergleich zeigt die Änderung:
| Veranlagungszeitraum | Abziehbarer Anteil | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| bis 2024 | zwei Drittel der Kosten | 4.000 Euro |
| ab 2025 | 80 Prozent der Kosten | 4.800 Euro |
Voraussetzungen für den Abzug
Damit Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden können, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Das Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen.
- Die Betreuung erfolgt gegen Zahlung durch eine externe Person oder Einrichtung.
- Die Zahlung erfolgt unbar, also per Überweisung.
Eine Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert ist, die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Kinderbetreuungskosten bei getrennt lebenden Eltern
Gerade bei getrennt lebenden Eltern entscheidet häufig die Haushaltszugehörigkeit darüber, wer Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen darf. Maßgeblich ist in der Praxis regelmäßig der Wohnsitz des Kindes.
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass diese Regelung verfassungsrechtlich zulässig ist. In seinem Urteil vom 11.05.2023 (Az. III R 9/22) stellte das Gericht klar, dass die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit sachlich gerechtfertigt ist. Denn die Notwendigkeit einer externen Betreuung entsteht typischerweise bei dem Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt und der dadurch beispielsweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 22.04.2024, 2 BvR 1041/23). Damit bleibt die Rechtsprechung bestehen.
BFH bestätigt Grundsatz erneut
Der Bundesfinanzhof hat seine Auffassung erneut bestätigt und weiterentwickelt (Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23). Danach gilt weiterhin:
- Die Voraussetzung der Haushaltszugehörigkeit ist nicht verfassungswidrig.
- Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungskosten des anderen Elternteils nicht vollständig durch den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ausgeglichen werden.
Der entsprechende Freibetrag ist in § 32 Abs. 6 EStG geregelt.
Besonderheit beim Wechselmodell
Zunehmend verbreitet ist das sogenannte paritätische Wechselmodell. Dabei lebt das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen.
In solchen Fällen stellt sich die Frage, wer die Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen darf. Nach einer Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts kommt es entscheidend darauf an, wer die Betreuungskosten tatsächlich bezahlt hat.
Maßgeblich ist also, von welchem Konto die Zahlung an den Leistungserbringer – zum Beispiel den Kindergarten – erfolgt ist. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung bestätigt und die Revision zurückgewiesen (BFH-Urteil vom 10.07.2024, III R 1/22).
Praktischer Hinweis für Eltern
Gerade bei getrennt lebenden Eltern kann es steuerlich entscheidend sein,
- wer Vertragspartner der Betreuungseinrichtung ist und
- von welchem Konto die Betreuungskosten überwiesen werden.
Wer die Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen möchte, sollte daher darauf achten, dass die Zahlungen eindeutig diesem Elternteil zugeordnet werden können.
Fazit
Kinderbetreuungskosten bleiben ein wichtiger steuerlicher Vorteil für Familien. Zwar wurden die abziehbaren Beträge ab 2025 erhöht, doch eine zentrale Voraussetzung bleibt bestehen: Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.
Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt dieses Prinzip eindeutig. Besonders bei getrennt lebenden Eltern oder beim Wechselmodell entscheidet daher häufig die Haushaltszugehörigkeit sowie die tatsächliche Zahlung der Betreuungskosten darüber, wer den steuerlichen Vorteil nutzen kann.
