Ab Juli 2025 steigen die Pfändungsfreigrenzen in Deutschland erneut. Was bedeutet das konkret für Schuldner, Arbeitgeber und Banken? Hier erfahren Sie, welche Beträge künftig geschützt sind und wie sich die Änderungen auf Ihr Einkommen auswirken.
Pfändungsschutz: Existenzsicherung trotz Schulden
Der Pfändungsschutz sorgt dafür, dass Schuldner trotz Lohn- oder Kontopfändung genügend Geld für den Lebensunterhalt behalten. Dazu gehören Ausgaben für Nahrung, Miete, Kleidung sowie die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten. Wie viel vom Einkommen unpfändbar ist, regelt die sogenannte Pfändungsfreigrenze. Diese richtet sich insbesondere nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.
Bis 2020 wurden die Freigrenzen alle zwei Jahre angepasst, seit 2021 erfolgt die Anpassung jährlich. Hintergrund sind unter anderem Lohn- und Preisentwicklungen, die den Lebensunterhalt kontinuierlich verteuern.
Überschuldung weiterhin ein Problem in Deutschland
Auch wenn die Überschuldungsquote leicht sinkt, bleibt das Thema aktuell: Im Jahr 2024 waren laut Statista rund 5,56 Millionen volljährige Bürger in Deutschland überschuldet – das entspricht etwa 8,09 Prozent der Bevölkerung.
Ab 1. Juli 2025 gelten neue Pfändungsfreigrenzen
Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 werden die Pfändungsfreigrenzen erneut angehoben. Die wichtigsten Änderungen:
- Der monatlich unpfändbare Grundbetrag steigt von derzeit 1.491,75 Euro auf 1.555,00 Euro.
- Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag von 561,43 Euro auf 585,23 Euro.
- Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person steigt der Freibetrag von 312,78 Euro auf 326,04 Euro.
Arbeitgeber, Kreditinstitute und auch Schuldner selbst müssen die neuen Werte ab Juli 2025 berücksichtigen. Besonders wichtig: In bestimmten Fällen, etwa bei gerichtlich festgelegten individuellen Freibeträgen, werden die neuen Freigrenzen nicht automatisch angepasst. Hier müssen Schuldner selbst aktiv werden.
Rechtliche Grundlage: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 vom 11.04.2025, BGBl 2025 I Nr. 110.
Die neuen Pfändungsfreigrenzen im Überblick
Zeitraum | ab 1.7.2025 | bis 30.6.2025 |
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Unpfändbares Arbeitseinkommen | 1.555,00 Euro | 1.491,75 Euro |
Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht | 585,23 Euro | 561,43 Euro |
Freibetrag für die 2.–5. Unterhaltspflichten | 326,04 Euro | 312,78 Euro |
Maximal unpfändbarer Betrag (bei 5 Unterhaltspflichten) | 3.444,39 Euro | 3.304,43 Euro |
Betrag, ab dem voll gepfändet wird | 4.766,99 Euro | 4.573,10 Euro |
Zusätzlich bleibt vom Einkommen oberhalb der Freigrenze je nach Unterhaltspflicht folgender Anteil unpfändbar:
- 30 % bei keiner unterhaltsberechtigten Person
- 50 % bei einer unterhaltsberechtigten Person
- 60 % bei zwei unterhaltsberechtigten Personen
- 70 % bei drei unterhaltsberechtigten Personen
- 80 % bei vier unterhaltsberechtigten Personen
- 90 % bei fünf unterhaltsberechtigten Personen
Rechenbeispiel zur Pfändung ab Juli 2025
Ein Lediger ohne Unterhaltspflichten verdient netto 5.000 Euro monatlich. Für ihn ergibt sich folgende Pfändung:
- Einkommen über der Vollpfändungsgrenze von 4.766,99 Euro:
5.000 Euro – 4.766,99 Euro = 233,01 Euro voll pfändbar. - Einkommen zwischen Grundfreibetrag und Vollpfändungsgrenze:
4.766,99 Euro – 1.555,00 Euro = 3.211,99 Euro.
Hiervon sind 70 % pfändbar:
3.211,99 Euro × 70 % = 2.248,39 Euro pfändbar. - Gesamter Pfändungsbetrag:
233,01 Euro + 2.248,39 Euro = 2.481,40 Euro.
Dem Schuldner verbleiben also monatlich: 5.000 Euro – 2.481,40 Euro = 2.518,60 Euro.
Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Automatischer Basisschutz
Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten auch für das sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gemäß § 850c ZPO. Jeder Kunde kann sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. So bleibt automatisch der Freibetrag geschützt, auch wenn das Konto gepfändet wird.
Hilfreiche Online-Rechner für die Pfändungsfreigrenzen
Das Justizministerium NRW bietet zwei nützliche Online-Tools:
Mit diesen Rechnern lässt sich das unpfändbare Nettoeinkommen individuell ermitteln.
Die Tabellen können angepasst und als PDF gespeichert werden.