Pflegepauschbetrag: Welchen Umfang müssen die Pflegeleistungen haben?

Pflegepauschbetrag: Welchen Umfang müssen die Pflegeleistungen haben?
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Wer Angehörige zu Hause unentgeltlich pflegt, kann steuerlich entlastet werden. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Pflegepauschbetrag zu erhalten? In diesem Beitrag erfahren Sie, wann und in welchem Umfang Pflegeleistungen erbracht werden müssen, um den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG geltend machen zu können.

Der Pflegepauschbetrag ermöglicht pflegenden Angehörigen eine steuerliche Entlastung, wenn sie Pflegebedürftige ohne Entgelt zu Hause betreuen. Ab 2021 gelten dabei folgende Beträge:

  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4 oder 5 bzw. bei Hilflosigkeit: 1.800 Euro

Wichtig ist, dass die Pflege persönlich durch den Steuerpflichtigen oder dessen Ehegatten erfolgt, zumindest teilweise. Es bleibt aber unschädlich, wenn ergänzend ein ambulanter Pflegedienst oder eine angestellte Pflegekraft unterstützt (vgl. R 33b Abs. 4 EStR).

Mindestumfang der eigenen Pflegeleistung

Die zentrale Frage ist: Wie viel Pflege muss man selbst leisten, um den Pflegepauschbetrag zu erhalten? Bereits vor etwa 30 Jahren hatte sich das Finanzgericht München mit dieser Frage beschäftigt. In dem Fall pflegten Eltern ihren schwerbehinderten Sohn an den Wochenenden, während er unter der Woche in einem Pflegeheim untergebracht war. Das Gericht entschied, dass es genügt, wenn die häusliche Pflege mindestens 10 Prozent des gesamten pflegerischen Gesamtaufwands umfasst (FG München, Urteil vom 14.02.1995, 16 K 2261/94).

Aktuelle Urteile bestätigen diese Grenze von 10 Prozent:

In einem aktuellen Fall vor dem Sächsischen Finanzgericht unterstützte der Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegegrad 3) lediglich fünfmal jährlich für einige Tage bei alltäglichen Verrichtungen wie Körperpflege, Ankleiden und Essen. Das Finanzamt verweigerte den Pflegepauschbetrag von 1.100 EUR, da der Umfang der Pflegeleistungen nicht über übliche Familienbesuche hinausging. Die Richter folgten dieser Auffassung und verwiesen ebenfalls auf die 10-Prozent-Grenze.

Die Begründung: Würde jede Hilfeleistung im Rahmen von Familienbesuchen ausreichen, könnten nahezu alle Besuche steuerlich begünstigt werden – was nicht der Intention des Gesetzgebers entspräche.

Definition des pflegerischen Gesamtaufwands

Was genau zählt eigentlich zum pflegerischen Gesamtaufwand? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies in seinem Urteil vom 04.09.2019 (VI R 52/17, BStBl 2020 II S. 97) konkretisiert:

Pflege besteht in der Hilfeleistung bei Verrichtungen des täglichen Lebens, bei denen der Pflegebedürftige der Hilfe bedarf.

Zu den maßgeblichen Verrichtungen zählen gemäß § 14 Abs. 4 SGB XI:

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung
  • Ernährung: mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung
  • Mobilität: Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Treppensteigen, Wohnung verlassen und betreten
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Putzen, Spülen, Wäschepflege, Heizen

Für den Nachweis empfiehlt es sich, genaue Zeitaufzeichnungen über die erbrachten Pflegeleistungen zu führen, insbesondere wenn sich der Umfang der Pflege nahe an der 10-Prozent-Grenze bewegt.

Pflegepauschbetrag bei mehreren Pflegepersonen aufteilen

Wird die Pflege gemeinsam mit anderen Personen übernommen, die ebenfalls aus sittlicher Verpflichtung handeln, wird der Pflegepauschbetrag aufgeteilt. Dabei erfolgt die Aufteilung strikt nach der Anzahl der Pflegepersonen und nicht nach dem jeweiligen Zeitaufwand (§ 33b Abs. 6 Satz 9 EStG).

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass selbst bei ungleichem Pflegeumfang eine andere Verteilung als nach Köpfen nicht zulässig ist (BFH-Urteil vom 19.06.2008, III R 34/07, BFH/NV 2008 S. 1827).

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