Reform der privaten Altersvorsorge 2027: Was sich steuerlich ändert

Reform der privaten Altersvorsorge 2027: Was sich steuerlich ändert
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Die Reform der privaten Altersvorsorge 2027 verändert die steuerlich geförderte Altersvorsorge grundlegend. Ab dem 01.01.2027 sollen neue Altersvorsorgeprodukte zur Verfügung stehen. Im Mittelpunkt steht das Altersvorsorgedepot, mit dem Sparerinnen und Sparer stärker kapitalmarktorientiert vorsorgen können, zum Beispiel über Aktien, Fonds oder Exchange Traded Funds (ETF).

Der steuerliche Grundgedanke bleibt jedoch erhalten: Beiträge werden in der Ansparphase gefördert, die späteren Leistungen werden in der Auszahlungsphase besteuert. Diese sogenannte nachgelagerte Besteuerung ist vielen bereits aus der Riester-Förderung bekannt. Neu sind vor allem die Art der Produkte, die Berechnung der Zulagen und der erweiterte Kreis der Förderberechtigten.

Wann startet die neue private Altersvorsorge?

Das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge wurde nach dem Bundestagsbeschluss vom 27.03.2026 und der Zustimmung des Bundesrats vom 08.05.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Reform ist Ende Mai 2026 in Kraft getreten. Praktisch relevant wird sie aber vor allem ab dem 01.01.2027, denn ab diesem Zeitpunkt sollen die neuen Altersvorsorgeprodukte angeboten werden.

Bestehende Riester-Verträge werden dadurch nicht automatisch beendet. Wer bereits einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann ihn grundsätzlich weiterführen. Ein Wechsel in die neue Förderwelt kann möglich sein, sollte aber sorgfältig geprüft werden. Denn die neue Förderung ist nicht in jedem Einzelfall automatisch günstiger.

Was ändert sich durch die Reform?

Mit der Reform der privaten Altersvorsorge 2027 soll die geförderte Altersvorsorge einfacher, kostengünstiger, flexibler und renditestärker werden. Besonders wichtig ist das neue Altersvorsorgedepot. Anders als viele klassische Riester-Produkte muss es nicht zwingend mit einer vollständigen Beitragsgarantie verbunden sein. Dadurch können höhere Renditechancen entstehen, allerdings auch stärkere Wertschwankungen.

Daneben sollen weiterhin Garantieprodukte möglich bleiben. Für Sparerinnen und Sparer mit höherem Sicherheitsbedürfnis kann das wichtig sein. Zusätzlich ist ein Standarddepot vorgesehen, das die Auswahl erleichtern soll. Ein solches Standardprodukt soll einfach ausgestaltet sein und insbesondere Menschen ansprechen, die sich nicht intensiv mit Kapitalanlagen beschäftigen möchten.

Gesetzliche Grundlage der steuerlichen Förderung

Die steuerliche Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge ist weiterhin im Einkommensteuergesetz geregelt. Wichtig sind insbesondere § 10a EStG zum Sonderausgabenabzug und die Vorschriften zur Altersvorsorgezulage ab § 79 EStG. Welche Beiträge als Altersvorsorgebeiträge begünstigt sind, ergibt sich aus § 82 EStG. Die spätere Besteuerung der Auszahlungen richtet sich nach § 22 Nr. 5 EStG.

Einfach ausgedrückt bedeutet das: Während der Ansparphase fließen Eigenbeiträge und staatliche Zulagen steuerlich begünstigt in den Vertrag. Während der Auszahlungsphase werden die Leistungen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Ob das im Ergebnis vorteilhaft ist, hängt vom Einkommen während des Erwerbslebens und vom späteren Steuersatz im Ruhestand ab.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Bereich Bis 2026 im Riester-System Ab 2027 nach der Reform
Grundzulage Bis zu 175 Euro jährlich Bis zu 540 Euro jährlich
Berechnung der Grundzulage Starre Zulage bei erfülltem Mindesteigenbeitrag Beitragsproportional: 50 Cent je Euro bis 360 Euro, danach 25 Cent je Euro bis 1.800 Euro
Kinderzulage 185 Euro oder 300 Euro je nach Geburtsjahr des Kindes Bis zu 300 Euro pro Kind, unabhängig vom Geburtsjahr
Förderfähiger Eigenbeitrag Einkommensabhängige Berechnung Bis zu 1.800 Euro jährlich werden für die Zulage berücksichtigt
Sonderausgabenabzug Bis zu 2.100 Euro inklusive Zulageanspruch Bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag zuzüglich Zulageanspruch
Produktwelt Klassische Riester-Verträge Altersvorsorgedepot, Standarddepot und Garantieprodukte
Förderberechtigte Vor allem rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer Zusätzlich unter anderem bestimmte Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende

Die jährliche Einzahlung in einen Altersvorsorgevertrag ist auf 6.840 Euro begrenzt. Für die Zulagenförderung werden jedoch nur Eigenbeiträge bis 1.800 Euro berücksichtigt. Wer mehr einzahlt, kann also zusätzlich vorsorgen, erhält dafür aber keine höhere Zulage.

So wird die neue Grundzulage berechnet

Die neue Zulage richtet sich stärker nach dem tatsächlich eingezahlten Beitrag. Für jeden eingezahlten Euro bis 360 Euro gibt es 50 Cent Grundzulage. Für weitere Einzahlungen bis zu 1.440 Euro gibt es 25 Cent je Euro. Insgesamt kann die Grundzulage dadurch auf bis zu 540 Euro pro Jahr steigen.

Eigener Jahresbeitrag Staatliche Grundzulage
120 Euro 60 Euro
360 Euro 180 Euro
1.000 Euro 340 Euro
1.800 Euro 540 Euro

Die maximale Grundzulage von 540 Euro ergibt sich aus zwei Stufen: Für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag werden 180 Euro Zulage gezahlt. Für weitere 1.440 Euro kommen 360 Euro hinzu. Zusammen ergibt das 540 Euro.

Praxishinweis: Voraussetzung für die Grundzulage ist grundsätzlich eine unmittelbare Zulageberechtigung. Außerdem müssen mindestens 120 Euro pro Jahr in den eigenen Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Das entspricht 10 Euro pro Monat. Entsprechende Beiträge in eine förderbare betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG können ebenfalls relevant sein.

Was gilt für Ehegatten ohne eigene Förderberechtigung?

Auch mittelbar zulageberechtigte Ehegatten können weiterhin eine Förderung erhalten. Das betrifft Fälle, in denen ein Ehegatte selbst nicht unmittelbar förderberechtigt ist, der andere Ehegatte aber die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.

Neu ist, dass auch mittelbar zulageberechtigte Ehegatten mindestens 120 Euro jährlich in den eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlen müssen, um eine Grundzulage zu erhalten. Die Höhe der Grundzulage richtet sich dabei nach den Beitragszahlungen des unmittelbar förderberechtigten Ehegatten. Sie beträgt für mittelbar zulageberechtigte Ehegatten jedoch höchstens 175 Euro.

Kinderzulage: Besonders interessant für Familien

Für Eltern ist die neue Kinderzulage ein zentraler Punkt der Reform. Künftig erhält ein zulageberechtigter Elternteil für jedes Kind 1 Euro Kinderzulage je selbst eingezahltem Euro. Der Höchstbetrag liegt bei 300 Euro pro Kind und Jahr. Die volle Kinderzulage wird also bereits erreicht, wenn 300 Euro jährlich eingezahlt werden. Das entspricht 25 Euro pro Monat.

Beispiel: Eine Mutter zahlt 300 Euro im Jahr in einen förderfähigen Altersvorsorgevertrag ein und hat ein kindergeldberechtigtes Kind. Sie erhält 150 Euro Grundzulage und zusätzlich 300 Euro Kinderzulage. Insgesamt fließen damit 750 Euro in den Vertrag: 300 Euro Eigenbeitrag plus 450 Euro Zulagen.

Gerade Familien sollten trotzdem genau vergleichen. Bei bestehenden Riester-Verträgen kann die bisherige Förderung im Einzelfall günstiger sein, insbesondere wenn mehrere Verträge, ältere Kinderzulagen oder mittelbare Förderberechtigungen eine Rolle spielen.

Berufseinsteigerbonus für junge Menschen

Für junge Sparerinnen und Sparer gibt es zusätzlich einen Berufseinsteigerbonus. Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die weiteren Voraussetzungen erfüllt, erhält einmalig 200 Euro zusätzliche Zulage.

Der Bonus soll einen frühen Einstieg in die private Altersvorsorge attraktiver machen. Steuerlich ist das vor allem deshalb interessant, weil lange Laufzeiten den Zinseszinseffekt verstärken können. Allerdings gilt auch hier: Die Förderung ersetzt keine Prüfung, ob das konkrete Produkt zu Einkommen, Sparziel und Risikobereitschaft passt.

Wer profitiert von der Reform besonders?

Die Reform der privaten Altersvorsorge 2027 kann besonders für Menschen mit kleinen und mittleren Eigenbeiträgen interessant sein. Bis zu einem Jahresbeitrag von 360 Euro ist die Förderquote bei der Grundzulage besonders hoch. Wer Kinder hat, kann zusätzlich stark von der Kinderzulage profitieren.

Wichtig ist außerdem der erweiterte Kreis der Förderberechtigten. Künftig können auch selbstständig Erwerbstätige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt sein, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören auch Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen.

Auch Minijobber, Midijobber und Studierende mit Nebenjob können profitieren, wenn sie rentenversicherungspflichtig sind oder anderweitig die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend ist also nicht nur die Höhe des Einkommens, sondern auch der sozialversicherungsrechtliche Status.

Was gilt für bestehende Riester-Verträge?

Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz. Wer vor dem 01.01.2027 einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann diesen grundsätzlich mit der bisherigen steuerlichen Förderung weiterführen. Es gibt keine automatische Kündigung und keine automatische Umstellung auf das neue Altersvorsorgedepot.

Ein Wechsel kann dennoch möglich sein. Dabei sollten Sparerinnen und Sparer aber nicht nur auf die höhere mögliche Grundzulage schauen. Wichtig sind auch Abschluss- und Vertriebskosten, laufende Kosten, Garantien, Restlaufzeit, erwartete Rendite, Kinderzulagen und die persönliche Risikobereitschaft.

Ein vorschneller Wechsel kann nachteilig sein, wenn dadurch gute Vertragsbedingungen verloren gehen oder Kosten entstehen. Umgekehrt kann ein Wechsel interessant sein, wenn der bisherige Vertrag teuer ist, kaum Renditechancen bietet oder die neue Förderberechnung deutlich günstiger ausfällt.

Steuererklärung: Günstigerprüfung bleibt wichtig

Neben den Zulagen prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob sich durch den Sonderausgabenabzug ein zusätzlicher Steuervorteil ergibt. Diese Prüfung wird häufig als Günstigerprüfung bezeichnet.

Führt der Sonderausgabenabzug zu einer höheren Steuerentlastung als die Zulage, wird der zusätzliche Vorteil berücksichtigt. Das ist vor allem für Steuerpflichtige mit höherem Einkommen interessant. Bei geringem Einkommen ist dagegen häufig die direkte Zulagenförderung besonders wichtig, weil sie auch dann wirkt, wenn die Steuerersparnis gering ausfällt.

Auszahlungsphase: Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz

In der Auszahlungsphase werden die Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag grundsätzlich mit dem individuellen Steuersatz versteuert. Rechtsgrundlage ist § 22 Nr. 5 EStG. Das gilt sowohl für geförderte Beiträge als auch für die darauf entfallenden Erträge.

Ob die nachgelagerte Besteuerung vorteilhaft ist, hängt vom späteren Einkommen ab. Viele Rentnerinnen und Rentner haben im Ruhestand einen niedrigeren Steuersatz als während des Erwerbslebens. Das ist aber keine feste Regel. Wer im Alter hohe weitere Einkünfte hat, sollte die spätere Steuerbelastung bei der Planung berücksichtigen.

Weitere Informationen zur Reform

Weitere Einzelheiten zur neuen Förderung, zum Altersvorsorgedepot, zum Standarddepot und zu bestehenden Riester-Verträgen erläutert das Bundesfinanzministerium in seinen Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge. Die Bundesregierung informiert außerdem über die Eckpunkte der Reform in ihrem Beitrag Private Altersvorsorge wird attraktiver.

Fazit: Mehr Förderung, aber nicht automatisch die bessere Lösung

Die Reform der privaten Altersvorsorge 2027 bringt mehr Flexibilität, höhere mögliche Zulagen und neue Chancen durch kapitalmarktorientierte Produkte. Positiv ist vor allem, dass künftig auch mehr Selbstständige und Freiberufler Zugang zur steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erhalten.

Gleichzeitig bleibt die Entscheidung anspruchsvoll. Höhere Renditechancen gehen regelmäßig mit Wertschwankungen einher. Außerdem kann ein bestehender Riester-Vertrag im Einzelfall weiterhin sinnvoll sein. Wer bereits einen Vertrag hat, sollte daher nicht vorschnell kündigen, sondern alte und neue Förderung miteinander vergleichen. Steuerlich zählt am Ende nicht der Name des Produkts, sondern das Zusammenspiel aus Eigenbeitrag, Zulage, Steuerersparnis, Kosten und späterer Besteuerung.

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