Wird eine Steuer nicht zum Fälligkeitstag bezahlt, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest, und zwar für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages, der auf 50 EUR abzurunden ist. Das macht immerhin sage und schreibe 12 Prozent p.a. aus (§ 240 Abs. 3 AO).
Säumniszuschläge erfüllen drei wesentliche Funktionen:
- Abschöpfung des Zinsvorteils: Durch die verspätete Zahlung der Steuerschuld kann ein Steuerpflichtiger einen finanziellen Vorteil erlangen. Der Säumniszuschlag soll diesen Vorteil ausgleichen.
- Druckmittel zur Zahlung: Sie stellen auch eine Art Strafe dar und dienen dazu, den Steuerpflichtigen zur fristgerechten Zahlung anzuhalten.
- Verwaltungskosten abdecken: Die Kosten, die durch die Verwaltung einer nicht pünktlich gezahlten Steuer entstehen, sollen durch die Säumniszuschläge gedeckt werden.
Die Höhe der Säumniszuschläge ist aufgrund ihres Zinsanteils immer wieder in die Kritik geraten. Der Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) erklärte den Zinssatz von 6 % p.a. für Steuernachforderungen und Steuererstattungen rückwirkend ab 2014 als verfassungswidrig. Ab dem 1. Januar 2019 wurde der Zinssatz auf 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr, reduziert. Diese Entscheidung befeuerte Diskussionen, ob die Höhe der Säumniszuschläge ebenfalls verfassungswidrig sein könnte.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof nun nochmals klargestellt, dass endgültig keine Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen besteht (BFH-Beschluss vom 16.7.2024, XI B 37/23).
Die Frage, ob sich die Grundsätze zur Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung festzusetzenden Zinsen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) auch auf Säumniszuschläge übertragen lassen, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BFH-Urteil vom 23.8.2022, VII R 21/21; BFH-Urteil vom 15.11.2022, VII R 55/20; BFH-Urteil vom 23.8.2023, X R 30/21).
Durch diese Entscheidungen sind die verschiedentlich geäußerten Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge überholt.
Fazit
Die Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ist weitgehend abgeschlossen. Während in der Vergangenheit Zweifel bestanden, hat der Bundesfinanzhof diese zuletzt ausgeräumt. Steuerpflichtige sollten dennoch im Hinterkopf behalten, dass die Höhe der Säumniszuschläge weiterhin eine finanzielle Belastung darstellen kann, wenn Steuern nicht rechtzeitig gezahlt werden.
Frage:
Wir, meine Frau und ich sind beide Rentner.
Wir haben unseren Steuerbescheid bekommen und müssen 102,- Euro nachzahlen.
Wir sollen aber noch 225 Euro Säumniszuschläge für 9 Monate Überziehen zahlen.
Ist das Rechtens und was kann ich tueny?
Hallo,
der Säumniszuschlag beträgt nach § 240 AO mindestens 25 € pro Monat, wenn er einmal entsteht. Bei 9 Monaten wären das mindestens 225 €. Die Berechnung ist daher formal korrekt, auch wenn die Nachzahlung nur 102 € beträgt.
Sie können innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Erfolg hat dieser jedoch nur bei Rechenfehlern oder fehlender Rechtsgrundlage. Gegen die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe von 25 € pro Monat (§ 240 AO) bestehen in der Regel keine Chancen. Alternativ können Sie einen Erlassantrag (§ 227 AO) aus Billigkeitsgründen stellen.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de